Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991D0028

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG zuzulassen (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/28/EWG)

ABl. L 16 vom 22.1.1991, pp. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/28/oj

31991D0028

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG zuzulassen (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/28/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/1991 S. 0031 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19 . Dezember 1990 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG zuzulassen ( Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 91/28/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/27/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Antrag Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburgs und der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Knollen der Kartoffel mit Ursprung in der Türkei wegen der Gefahr der Einschleppung von in der Gemeinschaft unbekannten exotischen Kartoffelkrankheiten im Prinzip nicht in die Gemeinschaft verbracht werden .

Artikel 14

Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, sofern festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist .

In der Türkei ist der frühe Anbau von Speisekartoffeln unter Verwendung von Pflanzkartoffeln aus bestimmten Mitgliedstaaten ständige Praxis .

Mit den Entscheidungen 89/244/EWG ( 3 ) und 90/162 /EWG ( 4 ) hat die Kommission vorbehaltlich bestimmter technischer Bedingungen bereits solche Ausnahmen für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei genehmigt .

Von der Türkei übermittelte und dort 1990 auf einer Dienstreise gesammelte Erkenntnisse berechtigen zu der Annahme, daß Kartoffeln dort unter angemessenen hygienischen Bedingungen angebaut und daß von dort derzeit keine exotischen Kartoffelkrankheiten eingeschleppt werden können . Dies gilt insbesondere für bestimmte Teile der Provinzen Adana und Izmir . Ausserdem wendet die Türkei bei der Kartoffelerzeugung in diesen Provinzen angemessene Gesundheits - und Qualitätsmaßstäbe an . Da diese Kartoffeln von Pflanzkartoffeln stammen, die von der Gemeinschaft geliefert wurden, ist das Auftreten von in der Gemeinschaft unbekannten exotischen Kartoffelkrankheiten unwahrscheinlich .

Es kann daher aufgrund der zur Zeit verfügbaren Informationen festgestellt werden, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, sofern eine Reihe besonderer technischer Bedingungen eingehalten werden . Die Kommission wird dafür sorgen, daß die türkischen Behörden alle technischen Angaben zugänglich machen, die erforderlich sind, um die Anwendung der im Rahmen dieser technischen Bedingungen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zu überwachen . Die Kartoffeln werden zu einer Zeit eingeführt, zu der sie den Gesundheitszustand der in der Gemeinschaft erzeugten Kartoffeln nicht beeinträchtigen können .

Die antragstellenden Mitgliedstaaten sollen daher für die bevorstehende Frühsaison ermächtigt werden, unter den vorerwähnten besonderen technischen Bedingungen Ausnahmen für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei vorzusehen . Dieses System wird aufgrund einer Beurteilung der von den türkischen Behörden zu übermittelnden technischen Angaben und der Ergebnisse der Überwachung der im Rahmen dieser Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführten Kartoffeln überprüft werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg und die Niederlande werden ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Türkei beim Handel in oder zwischen ihren Hoheitsgebieten Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG hinsichtlich der Verbote von Anhang III Teil A Nummer 9a derselben Richtlinie vorzusehen .

( 2 ) Folgende Bedingungen müssen dabei erfuellt sein :

a ) Die Kartoffeln sind Speisekartoffeln;

b ) sie sind unreife, d . h . losschalige Kartoffeln ohne Korkschicht;

c ) sie sind entweder in der Provinz Adana südlich der Linie Kransali-Duzici oder in der Provinz Izmir in dem Gebiet Ödemis angebaut worden; die Kartoffeln wurden auf Betrieben angebaut, die Kartoffeln mit alleinigem Ursprung in den Mitgliedstaaten oder in der Türkei zuechten und die vom Landwirtschaftsministerium überwacht werden;

d ) sie gehören Sorten an, deren Pflanzgut ausschließlich aus den Mitgliedstaaten in die Türkei eingeführt worden ist;

e ) sie sind die direkte Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln, die im Jahre 1990 in Mitgliedstaaten amtlich als "Basispflanzgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" anerkannt wurden;

f ) sie sind nur mit Geräten in Berührung gekommen, die ihnen vorbehalten oder die nach jeder Verwendung für andere Zwecke in geeigneter Weise desinfiziert worden sind;

g ) sie haben sich nicht in Lagerhäusern befunden, in denen Kartoffeln anderer als der unter Buchstabe d ) genannten Sorten gelagert worden sind;

h ) sie sind mit einer Toleranz von 0,5 % des Gewichts frei von Erdbesatz, und sie sind frei von Blatt- und anderem pflanzlichem Besatz;

i ) es wurden ihnen von der türkischen Pflanzenschutzorganisation nach international gebräuchlichen Methoden Stichproben entnommen, und bei der von dieser Pflanzenschutzorganisation durchgeführten amtlichen Untersuchung hat sich ergeben, daß sie im Rahmen der Toleranzen für Knollen mit Mängeln gemäß Anhang I liegen, und zwar bis zu einer Mängelgrenze von insgesamt 4,5 % der Knollenzahl für alle Mängel zusammen und bis zu einer Mängelgrenze von insgesamt 2 % der Knollenzahl für alle anderen Mängel als ergrünte Knollen, Grössenabweichungen und Beimischung fremder Sorten, sofern die Kartoffeln frei von lebenden Larven, Puppen oder ausgewachsenen bohrenden Insekten sind . Die Kartoffeln haben diesen Toleranzen auch bei jeder von anderen Stellen zu anderen Zwecken durchgeführten Untersuchung entsprochen;

k ) sie sind verpackt

- entweder in neuen Säcken

- oder in Behältnissen, die in geeigneter Weise desinfiziert worden sind .

Jeder Sack oder jedes Behältnis wird mit einem amtlichen Etikett versehen, das die in Anhang II aufgeführten Angaben trägt;

l ) das gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ) erforderliche amtliche Pflanzengesundheitszeugnis enthält

- in dem für Angaben unter "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" vorbehaltenen Teil alle Angaben zu den etwaigen unter Buchstabe k ) zweiter Gedankenstrich genannten Behandlungen,

in dem für Angaben unter "Zusätzliche Erklärung" vorbehaltenen Teil :

- die Bezeichnung der Sorte,

- die Angabe losschalig ( Piskin degil ),

- die Kennummer oder Bezeichnung des Betriebs, in dem die Kartoffeln erzeugt worden sind, und dessen Ortsangabe,

- die Bezugsangabe, die eine Identifizierung der gemäß Buchstabe e ) verwendeten Pflanzgutpartie ermöglicht,

- die Ergebnisse der Untersuchungen auf das Vorhandensein von Kartoffeln mit Mängeln gemäß Buchstabe i );

m ) die Einhaltung der unter den Buchstaben b ) und h ) bis l ) genannten Bedingungen kann durch einen auf Antrag der Kommission entsandten Inspektor überwacht worden sein; in diesem Fall bestätigt der Inspektor die Überwachung in dem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Buchstabe l );

n ) bei der Ankunft werden die Kartoffeln vom Einfuhrmitgliedstaat im Hinblick auf die Einhaltung der unter Buchstabe i ) genannten Anforderungen untersucht . Eine zusätzliche Toleranz von 0,5 % der Knollenzahl für Naßfäule ist zulässig;

o ) bei der Ankunft zieht der Einfuhrmitgliedstaat aus jeder Partie eingeführter Kartoffeln mindestens sechs Stichproben von je 200 Knollen; drei Proben werden im amtlichen Laboratorium des Einfuhrmitgliedstaats auf Schadorganismen untersucht, und drei Proben werden zur amtlichen Untersuchung nach anderen Mitgliedstaaten versandt . Besteht jedoch eine Partie aus 25 Tonnen oder weniger, so werden nur zwei Proben gezogen, von denen die eine für die amtliche Untersuchung durch die Einfuhrmitgliedstaaten und die andere für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck einer amtlichen Untersuchung bestimmt ist . Die jeweiligen Schadorganismen und die Einzelheiten der Untersuchungen werden im Einvernehmen mit den Pflanzenschutzdiensten der Mitgliedstaaten festgelegt . Artikel 2

( 1 ) Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt vom 1 . Februar bis zum 30 . Mai 1991 .

( 2 ) Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen die Einschleppung von Schadorganismen nicht verhindern konnten oder daß sie nicht eingehalten worden sind . Artikel 3

Belgien, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1 . August 1991 Angaben über die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und einen ausführlichen technischen Bericht über die in Artikel 1

Absatz 2 Buchstabe o ) genannten amtlichen Untersuchungen . Die Kommission erhält eine Abschrift von jedem Pflanzengesundheitszeugnis . Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichet .

Brüssel, den 19 . Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1. 1977, S . 20 . ( 2 )

Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts . ( 3 )

ABl . Nr . L 99 vom 12 . 4 . 1989, S . 26 . ( 4 )

ABl . Nr . L 91 vom 6 . 4 . 1990, S . 30 .

ANHANG I Toleranzen für Knollen mit Mängeln

( Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i ))

Art der Mängel

Knollenzahl

in %

Schwere Mängel Schwere, durch mechanische Einwirkungen verursachte Beschädigungen 1,0 Durch Krankheiten verursachte Beschädigungen ( Schorf ) 0,5 Ergrünte Knollen 2,0 Naßfäule 0,0 Trockenfäule 0,5 Leichte Mängel Erdbesatz 0,5

( Gewichtsanteil in %) Leichte, durch mechanische Einwirkungen verursachte Beschädigungen 1,0 Durch Insekten verursachte Beschädigungen 1,0 Grössenabweichungen bei Sortierung nach dem Querdurchmesser 1,0 Beimischung fremder Sorten 0,0

ANHANG II Auf dem Etikett aufzuführende Angaben

( Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k ))

1 . Name der das Etikett ausstellenden Behörde

2 . Name der Ausführerorganisation

3 . Angabe "Speisekartoffeln aus der Türkei"

4 . Sorte

5 . Erzeugerprovinz

6 . Grösse

7 . Angegebenes Reingewicht

8 . Angabe "Gemäß EG -Vorschriften der Entscheidung 91/28/EWG"

9 . Zeichen oder Stempel der türkischen Pflanzenschutzorganisation .

Top