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Document 31990R3796

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3796/90 DER KOMMISSION VOM 21. DEZEMBER 1990 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1715/90 DES RATES UEBER DIE VON DEN ZOLLBEHOERDEN DER MITGLIEDSTAATEN ERTEILTEN AUSKUENFTE UEBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN DER ZOLLNOMENKLATUR

ABl. L 365 vom 28.12.1990, p. 17–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3796/oj

31990R3796

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3796/90 DER KOMMISSION VOM 21. DEZEMBER 1990 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1715/90 DES RATES UEBER DIE VON DEN ZOLLBEHOERDEN DER MITGLIEDSTAATEN ERTEILTEN AUSKUENFTE UEBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN DER ZOLLNOMENKLATUR

Amtsblatt Nr. L 365 vom 28/12/1990 S. 0017 - 0021


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3796/90 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, Durchführungsbestimmungen zu dem Verfahren für die Zeit zu erlassen, in der eine von den Zollbehörden erteilte Zolltarifauskunft nur in dem Mitgliedstaat verbindlich ist, in dem sie erteilt wurde, bis die Kommission eine Verordnung zur Festsetzung des Zeitpunkts erlässt, ab dem eine nur in dem sie erteilenden Mitgliedstaat verbindliche Zolltarifauskunft die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten bindet.

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 sieht vor, daß der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft schriftlich bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats zu stellen ist, in dem die Auskunft verwendet werden soll.

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 sieht vor, welche Angaben der Antrag insbesondere zu enthalten hat.

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 sieht vor, daß vertrauliche Angaben von der Zollbehörde nicht weitergegeben werden dürfen.

Es ist angezeigt festzulegen, welche Einzelheiten der Antrag zu enthalten hat, damit die zuständige Behörde sich in voller Sachkenntnis äussern kann ; ferner sind Bestimmungen vorzusehen, um die vertraulichen Daten zu schützen.

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 sieht vor, daß die verbindliche Zolltarifauskunft dem Antragsteller möglichst umgehend schriftlich zu erteilen ist und welche Angaben sie insbesondere zu enthalten hat.

Es ist vorzusehen, daß die verbindliche Zolltarifauskunft auf einem Vordruck erteilt und ein Muster dafür festgelegt wird. Es ist angezeigt, den von der Zollbehörde zu verwendenden Vordruck festzulegen und eine Frist für die Erteilung der Antwort vorzusehen.

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 sieht vor, daß der Kommission eine Kopie der verbindlichen Zolltarifauskunft zugesandt wird und daß die Kommission einem Mitgliedstaat auf Wunsch über erhaltene Mitteilungen hinsichtlich der Ware oder Warengruppen Auskunft gibt. Bestimmte zusätzliche Informationen sind für die Verwaltung des Systems erforderlich, insbesondere die Angabe von Schlüsselwörtern zur Beschreibung der Waren. Es ist daher angezeigt vorzusehen, daß auch diese zusätzlichen Angaben der Kommission mitgeteilt werden.

Es ist sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten für die gleiche Ware nur verbindliche Zolltarifauskünfte mit derselben Einreihung erteilen. Es ist daher erforderlich, die verbindlichen Zolltarifauskünfte zu ermitteln, in denen für die gleiche Ware unterschiedliche Einreihungen festgelegt worden sind. Die zutreffende Einreihung dieser Ware ist festzulegen und die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die damit nicht übereinstimmen, sind zu ändern. Es sind daher Bestimmungen für die rasche Übermittlung der verbindlichen Zolltarifauskünfte an die Kommission und die Mitgliedstaaten vorzusehen.

Die Artikel 13, 14 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 legen die Fälle fest, in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, sowie Fälle, in denen sich der Berechtigte unter bestimmten Bedingungen noch eine bestimmte Zeit lang auf eine ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskunft berufen kann. Die Modalitäten, nach denen der Berechtigte von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, eine solche verbindliche Zolltarifauskunft geltend zu machen, obwohl sie ungültig geworden ist, sind festzulegen.

Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 sieht vor, daß die Verwaltungen der Mitgliedstaaten nach Erlaß eines Rechtsakts oder einer Tarifmaßnahme nach Artikel 13 oder 14 Absatz 1 Buchstabe a), b) oder c) alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Zollbehörden nur noch verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen, die mit diesem Rechtsakt oder dieser Maßnahme in Einklang stehen.

Aus Gründen der Eindeutigkeit und Wirksamkeit ist der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Verwaltungen der Mitgliedstaaten nur noch mit diesem Rechtsakt oder dieser Maßnahme in Einklang stehende verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen. Es ist angezeigt, daß die Kommission den Verwaltungen der Mitgliedstaaten diesen Zeitpunkt unverzueglich mitteilt.

Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 sieht vor, daß die auf einzelstaatlicher Ebene erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte ab 1. Januar 1997 ungültig werden. Es ist angebracht, daß bestimmte dieser Auskünfte auf Antrag ohne weiteres in verbindliche Zolltarifauskünfte im Sinne dieser Verordnung geändert werden können.

(1) ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1990, S. 1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90, nachstehend Grundverordnung genannt, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen, festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als a) verbindliche Zolltarifauskunft die von den Zollbehörden nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung erteilte Zolltarifauskunft;

b) Zollnomenklatur die Nomenklaturen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung;

c) Antragsteller jede Person im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung, die bei der Zollbehörde einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt hat;

d) Zollbehörde jede für die Anwendung der Zollvorschriften zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung.

TITEL I BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT

Artikel 2

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf eine Warenart beziehen. Er ist schriftlich zu stellen und hat folgendes zu enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Name und Anschrift der Person, für die die antragstellende natürliche oder juristische Person gegebenenfalls handelt;

c) nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll;

d) eine ausführliche Warenbeschreibung, die die Erkennbarkeit der Ware und die Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;

e) die Zusammensetzung der Ware und die zu ihrer Bestimmung angewandten Untersuchungsmethoden, soweit sie für die Einreihung von Bedeutung sind;

f) Warenproben oder -muster, Photos, Pläne, Kataloge oder sonstige Fachliteratur, die der Zollbehörde bei der zutreffenden Einreihung der Ware in der Zollnomenklatur von Nutzen sein können;

g) die Angabe, ob eine verbindliche Zolltarifauskunft für die gleiche oder eine gleichartige Ware nach Kenntnis des Antragstellers in der Gemeinschaft bereits erteilt wurde;

h) die Zustimmung, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der eventuell beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats zu liefern;

i) Hinweis, welche Angaben als vertraulich zu behandeln sind;

j) die vom Antragsteller in Betracht gezogene Einreihung;

k) die Zustimmung, daß die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für Zwecke der Grundverordnung gespeichert werden können.

(2) Reichen die im Antrag gemachten Angaben nach Ansicht der Zollbehörde nicht aus, um in Kenntnis der Dinge Stellung zu nehmen, so fordert die Zollbehörde den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen.

(3) Die Liste der Zollbehörden, die durch die Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

TITEL II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT, IHRE ERTEILUNG AN DEN ANTRAGSTELLER UND DIE ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 3

(1) Die verbindliche Zolltarifauskunft ist dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich zu erteilen. Konnte dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich erteilen kann.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft wird auf einem dem Muster im Anhang, S. 1, zu dieser Verordnung entsprechenden Vordruck erteilt. Die Angaben, die als vertraulich zu behandeln sind, werden gekennzeichnet.

Artikel 4

(1) Eine Kopie der verbindlichen Zolltarifauskunft sowie Angaben über die zuständige Zollbehörde für weitere Informationen, die Bezugsangaben zu der verbindlichen Zolltarifauskunft, die Sprache, in der sie erteilt wurde und die Schlüsselwörter, die die Ware beschreiben, sind der Kommission von der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats möglichst umgehend auf einem dem Muster im Anhang, S. 1 und 2, zu dieser Verordnung entsprechenden Vordruck zu übermitteln. Sobald wie möglich erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Wege.

(2) Auf Wunsch werden einem Mitgliedstaat von der Kommission eine Kopie der Auskunft sowie sonstige dazugehörige Informationen möglichst umgehend übermittelt. Sobald wie möglich erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Wege.

TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER NICHT ÜBEREINSTIMMENDE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE

Artikel 5

Stellt die Kommission fest, daß unterschiedliche verbindliche Zolltarifauskünfte für die gleiche Ware bestehen, so konsultiert sie die Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erlässt gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur nach dem Verfahren von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1).

TITEL IV BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ENDE DER GÜLTIGKEIT EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT

Artikel 6

(1) Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft, die aus einem der in Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 der Grundverordnung genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 2 der Grundverordnung innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin geltend machen, so hat er dies der Zollstelle mitzuteilen. Der Mitteilung sind, soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die in der Grundverordnung vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

(2) In den Fällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ausnahmsweise eine Maßnahme ergriffen hat, mit der von Absatz 3 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 für eine weitere Geltendmachung der verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht gegeben sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit.

Artikel 7

(1) Für die Anwendung von Artikel 15 der Grundverordnung gilt als maßgebender Zeitpunkt: - bei Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Grundverordnung der Zeitpunkt ihrer Geltung;

- bei Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;

- bei Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

- bei Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung der Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

- bei Urteilen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Grundverordnung der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist.

(2) Die Kommission teilt den Verwaltungen der Mitgliedstaaten möglichst umgehend die Zeitpunkte der Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und Urteile mit.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

(1) Die auf einzelstaatlicher Ebene vor der Anwendung dieser Verordnung erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte können von den Zollbehörden auf Antrag in verbindliche Zolltarifauskünfte im Sinne der Grundverordnung geändert werden.

(2) In diesem Fall sind die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung anwendbar.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1991 mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4, die ab 1. März 1991 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

ANHANG

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