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Document 31990R3600

    Verordnung (EWG) Nr. 3600/90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 über den Ausgleich von Schäden infolge der Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989

    ABl. L 350 vom 14.12.1990, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3600/oj

    31990R3600

    Verordnung (EWG) Nr. 3600/90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 über den Ausgleich von Schäden infolge der Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989

    Amtsblatt Nr. L 350 vom 14/12/1990 S. 0052 - 0053


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3600/90 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1990 über den Ausgleich von Schäden infolge der Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 dritter Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (norwegische Gewässer nördlich von 62° 00' Nord) im Jahr 1989 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3860/89 der Kommission (3) eingestellt. Zum Zeitpunkt dieser Einstellung der Fangtätigkeit hatten einige Mitgliedstaaten ihre Quote nicht ausgeschöpft und der diesen Mitgliedstaaten entstandene Schaden wurde nicht vollständig durch einen Quotenaustausch oder andere Maßnahmen ausgeglichen.

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 493/87 der Kommission vom 18. Februar 1987 zur Regelung des Ausgleichs von Schäden, die durch die Einstellung bestimmter Fischereitätigkeiten entstehen (4), muß, aufgrund der der Kommission zur Verfügung stehenden Zahlen und anderen Informationen, festgestellt werden, a) welchen Mitgliedstaaten infolge der Einstellung dieses Fischfangs ein Schaden entstanden ist, der nicht vollständig durch einen Quotenaustausch oder andere Maßnahmen ausgeglichen wurde, sowie der Umfang dieses Schadens;

    b) welche Mitgliedstaaten ihre Quote überfischt haben sowie der Umfang dieser Überfischung;

    c) um welche Mengen die Quoten der überfischenden Mitgliedstaaten zu kürzen sind;

    d) um welche Mengen die Quoten der geschädigten Mitgliedstaaten zu erhöhen sind;

    e) zu welchem Zeitpunkt bzw. Zeitpunkten die Erhöhungen und Kürzungen wirksam werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang angegeben sind: a) die Mitgliedstaaten, denen infolge der Einstellung des Kabeljaufangs in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (norwegische Gewässer nördlich von 62° 00' Nord) im Jahr 1989 ein Schaden entstanden ist, sowie der Umfang dieses Schadens;

    b) die Mitgliedstaaten, die ihre Kabeljauquote in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (norwegische Gewässer nördlich von 62° 00' Nord) 1989 überfischt haben, sowie das Ausmaß dieser Überfischung;

    c) die Mengen, um die die Quoten der unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten zu erhöhen sind, die Mengen, um die die Quoten der unter Buchstabe b) genannten Mitgliedstaaten zu kürzen sind, sowie die Zeitpunkte, an denen die Erhöhungen und Kürzungen wirksam werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 1990

    Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29.7.1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11.11.1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1989, S. 41. (4) ABl. Nr. L 50 vom 19.2.1987, S. 13.

    ANHANG

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