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Document 31990R3384
Commission Regulation (EEC) No 3384/90 of 26 November 1990 laying down rates of compensatory interest applicable during the first half of 1991 to customs debts incurred in relation to compensating products or goods in the unaltered state
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3384/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 mit Saetzen von Ausgleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1991 bei Entstehung einer Zollschuld fuer Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren anzuwenden sind
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3384/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 mit Saetzen von Ausgleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1991 bei Entstehung einer Zollschuld fuer Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren anzuwenden sind
ABl. L 327 vom 27.11.1990, p. 10–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3384/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 mit Saetzen von Ausgleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1991 bei Entstehung einer Zollschuld fuer Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren anzuwenden sind
Amtsblatt Nr. L 327 vom 27/11/1990 S. 0010 - 0010
***** VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3384/90 DER KOMMISSION vom 26 . November 1990 mit Sätzen von Ausgleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1991 bei Entstehung einer Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren anzuwenden sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 des Rates vom 16 . Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr ( 1 ), gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 des Rates vom 24 . November 1986 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 731/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 60a Absatz 4 Buchstabe a ), in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 60a Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 sieht vor, daß die Kommission die Sätze der Ausgleichszinsen festsetzt, die im Falle der Entstehung einer Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren zu erheben sind, um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile auszugleichen, die sich aus der zeitlichen Verschiebung des Zollschuldentstehungszeitpunkts bei Nichtausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ergeben . Diese Ausgleichszinssätze für das erste Halbjahr 1991 sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt worden _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die für die Zeit vom 1 . Januar bis 30 . Juni 1991 anwendbaren Jahres-Ausgleichszinssätze nach Artikel 60a Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 3677/86 werden wie folgt festgesetzt : _ Belgien 10,07 %, _ Dänemark 11,48 %, _ Bundesrepublik Deutschland 8,29 %, _ Griechenland 21,25 %, _ Spanien 15,27 %, _ Frankreich 10,49 %, _ Irland 11,90 %, _ Italien 12,69 %, _ Luxemburg 10,07 %, _ Niederlande 8,69 %, _ Portugal 13,42 %, _ Vereinigtes Königreich 15,15 %. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 26 . November 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 188 vom 20 . 7 . 1985, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 351 vom 12 . 12 . 1986, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1990, S . 14 .