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Document 31990R2322
Council Regulation (EEC) No 2322/90 of 24 July 1990 on the conclusion of the protocol establishing, for the period 1 January 1990 to 31 December 1991, the fishing rights and financial compensation provided for in the agreement between the European Economic Community and the government of the Republic of Guinea on fishing off the coast of Guinea
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2322/90 DES RATES VOM 24. JULI 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FANGMOEGLICHKEITEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GUINEA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GUINEAS FUER DIE ZEIT VOM 1. JANUAR 1990 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1991
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2322/90 DES RATES VOM 24. JULI 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FANGMOEGLICHKEITEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GUINEA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GUINEAS FUER DIE ZEIT VOM 1. JANUAR 1990 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1991
ABl. L 212 vom 9.8.1990, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2322/90 DES RATES VOM 24. JULI 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FANGMOEGLICHKEITEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GUINEA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GUINEAS FUER DIE ZEIT VOM 1. JANUAR 1990 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1991
Amtsblatt Nr. L 212 vom 09/08/1990 S. 0014 - 0026
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2322/90 DES RATES vom 24. Juli 1990 über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: In Übereinstimmung mit dem am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas (2), zuletzt geändert durch das am 28. Juli 1987 in Brüssel unterzeichnete Abkommen (3) und bis zum 31. Dezember 1989 verlängert durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, haben die beiden Parteien Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen zu vereinbaren, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls in das Abkommen aufzunehmen sind. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 14. Dezember 1989 ein neues Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 paraphiert. Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das neue Protokoll zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 wird im Namen der Gemeinschaften genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) der Kanarischen Inseln angemeldet sind, und zwar gemäß den Bedingungen von Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3902/89 (5). Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990. Im Namen des Rates Der Präsident C. MANNINO (1) Stellungnahme vom 13. Juli 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(2) ABl. Nr. L 111 vom 27. 4. 1983, S. 1.(3) ABl. Nr. L 29 vom 30. 1. 1987, S. 9.(4) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1.(5) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 5.