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Document 31990R1618

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1618/90 DER KOMMISSION vom 15. Juni 1990 zur Festsetzung der Stueckzahl maennlicher Jungrinder, die im ersten, zweiten und dritten Vierteljahr 1990 unter Sonderbedingungen eingefuehrt werden koennen, zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen und ihrer Gueltigkeitsdauer und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    ABl. L 152 vom 16.6.1990, p. 39–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1618/oj

    31990R1618

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1618/90 DER KOMMISSION vom 15. Juni 1990 zur Festsetzung der Stueckzahl maennlicher Jungrinder, die im ersten, zweiten und dritten Vierteljahr 1990 unter Sonderbedingungen eingefuehrt werden koennen, zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen und ihrer Gueltigkeitsdauer und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    Amtsblatt Nr. L 152 vom 16/06/1990 S. 0039 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0251
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0251


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1618/90 DER KOMMISSION

    vom 15. Juni 1990

    zur Festsetzung der Stückzahl männlicher Jungrinder, die im ersten, zweiten und dritten Vierteljahr 1990 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen und ihrer Gültigkeitsdauer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat im Rahmen der Einfuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder eine geschätzte Bilanz von 198 000 Stück für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 aufgestellt. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 müssen vierteljährlich die einzuführende Menge und der Ermässigungssatz der Abschöpfung bei der Einfuhr dieser Tiere festgelegt werden.

    Die praktischen Durchführungsbestimmungen für diese Sonderregelung wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1121/87 (4), und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 970/90 (6), festgelegt.

    Dabei war der notwendigen Versorgung bestimmter Gebiete der Gemeinschft Rechnung zu tragen, die sich durch einen hohen Bedarf an zum Mästen bestimmten Rindern auszeichnen. Dies gilt für Italien und Griechenland, deren Bedarf im ersten, zweiten und dritten Vierteljahr 1990 auf 126 360 Stück bzw. 19 305 Stück veranschlagt werden kann.

    Der Bedarf an zum Mästen bestimmten Jungrindern rechtfertigt im ersten, zweiten und dritten Vierteljahr 1990 für Tiere mit Ursprung in Jugoslawien, Ungarn und Polen und Herkunft daraus und mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg eine stärkere Ermässigung der Abschöpfung.

    Die teilweise Ermässigung der Abschöpfung soll hauptsächlich zur strukturellen Verbesserung der italienischen und griechischen Rinderhaltung und Rindfleischerzeugung beitragen. Zu diesem Zweck sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit die Erzeuger bestmöglich unmittelbar in den Genuß dieser Regelung kommen können, ohne daß der herkömmliche Handel ausgeschlossen wird. Dies kann dadurch erreicht werden, daß die Lizenzen, die einen Anspruch auf diese Regelung begründen, vorrangig landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorganisationen erteilt werden.

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 verpflichtet sich der Antragsteller, entweder selbst zu mästen oder dies unter seiner Verantwortung vornehmen zu lassen. Da es sich um landwirtschaftliche Erzeuger oder deren Berufsorganisationen handelt und es sich herausgestellt hat, daß die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit, nicht selbst tätig zu werden, in bestimmten Fällen zu Mißbräuchen Anlaß geben kann, sollte diese Möglichkeit für das betreffende Vierteljahr gestrichen werden.

    Die Hoechstmenge, auf die sich jeder Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz beziehen kann, ist sowohl für die landwirtschaftlichen Erzeuger oder ihre Berufsorganisationen als auch für den herkömmlichen Handel zu beschränken, um eine gerechtere Verteilung der verfügbaren Mengen zu ermöglichen.

    Da die genannte Bilanz für 1990 erst im Mai dieses Jahres festgesetzt worden ist, muß von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Fristen für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Sonderregelung abgewichen werden.

    Um eine regelmässige Einfuhr zu ermöglichen, ist es angebracht, die Gültigkeitsdauer der in Artikel 14 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Lizenzen zu verlängern.

    Wegen der Einführung dieser besonderen Einfuhrregelung muß ferner von der Verordnung (EWG) Nr. 3834/89 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1494/90 (8), abgewichen werden.

    Wegen der zusätzlichen Verringerung der Abschöpfung für männliche Jungrinder mit Ursprung in Polen und Ungarn ist die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 wird die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Hoechstmenge auf 149 445 Stück zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder mit einem Lebendgewicht bis 300 kg festgesetzt, von denen 126 360 Stück nach Italien und 19 305 Stück nach Griechenland einzuführen und dort zu mästen sind.

    (2) Bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Jungrinder wird die am Tag der Annahme des Antrags auf Abfertigung zum freien Verkehr geltende und um 65 % herabgesetzte Abschöpfung erhoben.

    Die an diesem Tag geltende Abschöpfung wird jedoch für eine Hoechstmenge von 130 110 Jungrindern mit Ursprung in Jugoslawien, Ungarn und Polen und Herkunft daraus und mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg um 75 % ermässigt.

    Von dieser Hoechstmenge können höchstens

    - 110 010 Stück in Italien,

    - 16 800 Stück in Griechenland und

    - 3 300 Stück in anderen Mitgliedstaaten

    eingeführt werden.

    (3) Der Lizenzantrag und die Lizenz betreffen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 entweder Jungrinder mit einem Stückgewicht bis 300 kg oder Jungrinder mit Ursprung in Jugoslawien, Ungarn und Polen und Herkunft daraus und mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg.

    Im letzteren Fall enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 7 und 8 einen der nachstehenden Vermerke:

    - Yugoslavia y/o Hungría y/o Polonia,

    - Jugoslavien og/eller Ungarn og/eller Polen,

    - Jugoslawien und/oder Ungarn und/oder Polen,

    - Gioygkoslavía í/kai Oyngaría í/kai Polonía,

    - Yugoslavia and/or Hungary and/or Poland,

    - Yougoslavie et/ou Hongrie et/ou Pologne,

    - Iugoslavia e/o Ungheria e/o Polonia,

    - Jögoslavië en/of Hongarije en/of Polen,

    - Jugoslávia e/ou Hungria e/ou Polónia.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der angegebenen Länder.

    (4) In der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Mitteilung führen die Mitgliedstaaten die Lebendgewicht-Kategorien und in dem in Absatz 3 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich genannten Fall den Ursprung des Erzeugnisses an.

    (5) Von der Italien vorbehaltenen Menge dürfen

    a) 90 % den Antragstellern, die den Nachweis erbringen, in den drei letzten Jahren Tiere der betreffenden Regelung eingeführt zu haben, unmittelbar zugeteilt werden.

    Die genannte Menge wird im Verhältnis zu den in drei berücksichtigten Jahren eingeführten Mengen aufgeteilt;

    b) 10 % den anderen Antragstellern zugeteilt werden.

    (6) Von der Griechenland vorbehaltenen Menge dürfen

    a) 90 % den Antragstellern, die den Nachweis erbringen, in den drei letzten Jahren Tiere der betreffenden Regelung eingeführt zu haben, unmittelbar zugeteilt werden.

    Die genannte Menge wird im Verhältnis zu den in den drei berücksichtigten Jahren eingeführten Mengen aufgeteilt;

    b) 10 % den anderen Antragstellern zugeteilt werden.

    (7) Der Nachweis gemäß den Absätzen 5 und 6 wird mit einer Zollabfertigungsbescheinigung erbracht.

    (8) Die Einfuhrlizenzen werden nur für eine Menge von 10 Tieren oder mehr erteilt.

    Artikel 2

    Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Menge darf die in dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz angegebene Menge die vorgesehene Menge um höchstens 10 v. H. überschreiten.

    Artikel 3

    Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 gelten alle Anträge eines einziges Antragstellers, die dieselbe Gewichtskategorie und denselben Ermässigungssatz der Abschöpfung betreffen, als einziger Antrag.

    Artikel 4

    Was das erste, zweite und dritte Vierteljahr 1990 im Zusammenhang mit der in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Regelung angeht, so gilt in Abweichung von Artikel 15 derselben Verordnung folgendes:

    a) Die Anträge dürfen nur vom 18. bis 22. Juni 1990 gestellt werden;

    b) die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der genannten Verordnung vorgesehenen Mitteilungen erfolgen am 27. Juni 1990;

    c) die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) derselben Verordnung vorgesehenen Lizenzen werden am 2. Juli 1990 erteilt. Artikel 5

    Abweichend von Artikel 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 beträgt die Gültigkeitsdauer der aufgrund dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen sechs Monate ab dem 2. Juli 1990.

    Artikel 6

    Der Einführer setzt die zuständigen Behörden, welche die Einfuhrlizenzen erteilt haben, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung in Kenntnis. Ab August 1990 teilen diese Behörden der Kommission die betreffenden Angaben zu Beginn jedes Monats mit.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3834/89 wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich, Buchstabe c) zweiter Unterabsatz und Buchstabe f) zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich werden nach »Jugoslawien" die Angaben »und/oder Polen und/oder Ungarn" angefügt.

    2. In Artikel 9 wird Absatz 2 gestrichen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Juni 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43.

    (3) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 18.

    (4) ABl. Nr. L 109 vom 24. 4. 1987, S. 12.

    (5) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

    (6) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1990, S. 8.

    (7) ABl. Nr. L 372 vom 21. 12. 1989, S. 26.

    (8) ABl. Nr. L 140 vom 1. 6. 1990, S. 113.

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