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Document 31990L0667

Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG

ABl. L 363 vom 27.12.1990, p. 51–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/04/2003; Aufgehoben durch 32002R1774

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/667/oj

31990L0667

Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG

Amtsblatt Nr. L 363 vom 27/12/1990 S. 0051 - 0060
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0031


RICHTLINIE DES RATES

vom 27. November 1990

zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG

(90/667/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen.

Die tierische Erzeugung nimmt einen sehr wichtigen Platz in der Landwirtschaft der Gemeinschaft ein. Durch tierische Abfälle, die nicht ordnungsgemäß beseitigt werden, können Krankheitserreger verbreitet werden, was zu einer Verringerung der Produktivität und der Gewinnspannen in diesem Sektor führt. Es sind daher harmonisierte Vorschriften für die Verarbeitung tierischer Abfälle und für die Vermarktung der daraus gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse zu erlassen.

Bei den zu treffenden Maßnahmen ist je nach der Art des Ausgangsstoffes zu unterscheiden.

Um jeglicher Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen, sind tierische Abfälle in einem genehmigten und überwachten Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten oder auf andere geeignete Weise zu beseitigen. Zusätzlich

sollten gefährliche tierische Abfälle gesammelt und unmittelbar zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Verarbeitungsbetrieb verbracht werden. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn dies durch die Entfernung und die Beförderungszeit gerechtfertigt ist, könnte der bezeichnete Verarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat liegen.

Die Verwendungsmöglichkeiten bestimmter Stoffe sollten eingeschränkt werden.

Um bestimmten Gebräuchen Rechnung zu tragen, sind Ausnahmen von den zur kontrollierten Verwendung vorgesehenen Behandlungen zuzulassen.

Die Verarbeitungsbetriebe sollten zur Selbstkontrolle ihrer Erzeugung verpflichtet werden, insbesondere bezueglich der Einhaltung der mikrobiologischen Normen, die für das Enderzeugnis anwendbar sind.

Es sollte ein gemeinschaftliches Kontrollverfahren vorgesehen werden.

Die betreffenden Erzeugnisse sollten den veterinärrechtlichen Kontrollen und gegebenenfalls den Schutzmaßnahmen unterworfen werden, die mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt (4) erlassen wurden.

Für importierte Erzeugnisse sind Mindestregeln mit Übergangscharakter zu erlassen.

Zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie enthält

a) tierseuchenrechtliche und die menschliche Gesundheit betreffende Vorschriften für

ii) die Beseitigung und/oder die Verarbeitung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Vernichtung der möglicherweise darin enthaltenen Krankheitserreger,

ii) die Erzeugung von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Methoden, die verhindern, daß in diesen Futtermitteln Krankheitserreger enthalten sind;

b)

die Regeln für die Vermarktung von tierischen Abfällen, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht

a)

die einzelstaatlichen veterinärrechtlichen Vorschriften über die Tilgung und die Überwachung bestimmter Seuchen und über die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen;

b)

die einzelstaatlichen Gesundheitsvorschriften für die Herstellung von Mischfuttermitteln mit Bestandteilen aus tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Futtermitteln, die nur Stoffe pflanzlichen Ursprungs enthalten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1. Tierische Abfälle: Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder nicht unmittelbar für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von tierischen Exkrementen und von Küchen- und Speiseabfällen;

2. gefährliche Stoffe: die in Artikel 3 genannten tierischen Abfälle, bei denen eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Tier oder Mensch vermutet wird;

3. wenig gefährliche Stoffe: die nicht unter Artikel 3 fallenden tierischen Abfälle, bei denen keine ernsthafte Gefahr einer Übertragung von Krankheiten von Tier auf Tier oder vom Tier auf den Menschen besteht;

4. Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche Stoffe: Betrieb, in dem wenig gefährliche Stoffe gemäß Artikel 5 zu Zutaten für Futtermittel oder zu Fischmehl verarbeitet werden;

5. Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe: Betrieb, in dem tierische Abfälle gemäß Artikel 3 aufbereitet oder verarbeitet werden, um Krankheitserreger abzutöten;

6. Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das ganz oder teilweise aus wenig gefährlichen Stoffen hergestellt wird;

7. technische oder pharmazeutische Erzeugnisse: Erzeugnisse, die zu anderen Zwecken als dem Verzehr oder der Verfütterung bestimmt sind;

8. Betrieb: ein Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche Stoffe, ein Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe, eine Fischmehl- oder Heimtierfutterfabrik oder ein Betrieb zur Zubereitung technischer oder pharmazeutischer Erzeugnisse, in dem tierische Abfälle zur Zubereitung dieser Erzeugnisse verwendet werden;

9. zuständige Behörde: jede Behörde, die von der zuständigen Zentralbehörde als für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zuständig bezeichnet wurde.

KAPITEL II

REGELN FÜR DIE VERARBEITUNG VON TIERISCHEN

ABFÄLLEN UND DIE VERMARKTUNG DES

ENDERZEUGNISSES

A. Gefährliche Stoffe

Artikel 3

(1) Folgende gefährliche Stoffe sind in einem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe zu verarbeiten oder gemäß Absatz 2 durch Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen;

a) alle Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Einhufer, jegliches Gefluegel und alle anderen zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehaltenen Tiere, die nicht zum Verzehr geschlachtet wurden, sondern im landwirtschaftlichen Betrieb verendet sind, einschließlich totgeborener und ungeborener Tiere;

b)

nicht unter Buchstabe a) fallende tote Tiere, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet worden sind;

c)

im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem anderen von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort getötete Tiere;

d)

Abfälle einschließlich Blut von Tieren, die bei der Schlachtuntersuchung klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Menschen ansteckenden Krankheiten zeigen;

e)

alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile eines regulär geschlachteten Tieres, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse;

f)

Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die verdorben sind und daher eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen;

g)

Tiere, frisches Fleisch, Gefluegelfleisch, Fisch, Wild sowie Fleisch- und Milcherzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden und die bei den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, sie werden wieder-

ausgeführt, oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;

h)

während des Transports verendetes landwirtschaftliches Zuchtvieh, unbeschadet der Fälle von Notschlachtungen aus ethischen Gründen;

i)

tierische Abfälle, die Rückstände von Stoffen enthalten, welche der menschlichen und tierischen Gesundheit schaden können, sowie Milch, Fleisch oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorhandenseins solcher Rückstände nicht für den Verzehr geeignet sind;

j)

Fisch, der klinische Anzeichen für eine auf den Menschen oder auf Fische übertragbare Krankheit aufweist.

(2) Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls beschließen, daß gefährliche Stoffe durch Verbrennen oder Vergraben beseitigt werden müssen, wenn

- die Beförderung von Tieren, die mit einer Tierseuche infiziert sind oder bei denen Verdacht auf eine solche Infektion besteht, bis zum nächsten Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe wegen der sich daraus ergebenden Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsrisiken verweigert wird;

- die Tiere mit einer schweren Krankheit infiziert sind oder Verdacht auf eine solche Krankheit besteht oder wenn sie Rückstände aufweisen, welche die menschliche und tierische Gesundheit bedrohen und eine unzureichende Hitzebehandlung unbeschadet überstehen könnten;

- eine weitverbreitete Tierseuche zu einer Überlastung des Verarbeitungsbetriebs für gefährliche Stoffe führt;

- die betreffenden tierischen Abfälle aus schwer zugänglichen Orten stammen;

- die Menge und die zurückzulegende Entfernung das Abholen nicht rechtfertigen.

Die Tierkörper oder Abfälle müssen so tief vergraben werden, daß sie nicht von fleischfressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und der dafür gewählte Boden muß die Gewähr bieten, daß eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper oder Abfälle erforderlichenfalls mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen geeigneten Desinfektionsmittel besprüht werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten lassen für ihr gesamtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets einen oder mehrere Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe für die Sammlung und Verarbeitung von gefährlichen Stoffen zu. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche

Stoffe in einem anderen Mitgliedstaat zu bezeichnen, nachdem der andere Mitgliedstaat zugestimmt hat.

(2) Die Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe müssen für die Zulassung durch die zuständige Behörde

a) den Bedingungen von Anhang II Kapitel I entsprechen;

b)

tierische Abfälle gemäß Anhang II Kapitel II behandeln, verarbeiten und lagern;

c)

von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 kontrolliert werden;

d)

gewährleisten, daß die Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften von Anhang II Kapitel III entsprechen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung ausgesetzt.

B. Wenig gefährliche Stoffe

Artikel 5

(1) Wenig gefährliche Stoffe müssen entweder in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche bzw. wenig gefährliche Stoffe oder einer Fabrik für Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse verarbeitet oder aber durch Verbrennen oder Vergraben gemäß Artikel 3 Absatz 2 beseitigt werden.

Als wenig gefährliche Stoffe gelten, abgesehen von den tierischen Abfällen gemäß Artikel 2 Nummer 3,

- die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) ausgenommenen Erzeugnisse, sofern sie zur Futtermittelherstellung verwendet werden;

- auf offener See zum Zweck der Fischmehlerzeugung gefangener Fisch;

- frische Abfälle von Fisch, welche aus Betrieben stammen, die für den Verzehr bestimmte Fischerzeugnisse herstellen.

Als gefährlicher Stoff gilt die Mischung von wenig gefährlichen und gefährlichen Stoffen bei gleichzeitiger Behandlung.

Werden wenig gefährliche Stoffe in einer Fabrik für Heimtierfutter oder in einer Fabrik für pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse verarbeitet, so kann die zuständige Behörde vorschreiben, daß die Beförderung, Lagerung und Verarbeitung dieser Stoffe an einem besonderen Ort und unter besonderen Bedingungen erfolgt.

Fischmehl aus Betrieben, die ausschließlich zur Herstellung von Fischmehl bestimmte wenig gefährliche Stoffe entgegennehmen und verarbeiten, muß den in Anhang II Kapitel III enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Verarbeitungsbetriebe für wenig gefährliche Stoffe müssen für die Zulassung durch die zuständige Behörde

a) den Bedingungen von Anhang II Kapitel I entsprechen;

b)

tierische Abfälle gemäß Anhang II Kapitel II behandeln, verarbeiten und lagern;

c)

von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 kontrolliert werden;

d)

gewährleisten, daß die Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften von Anhang II Kapitel III entsprechen.

Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung ausgesetzt.

(3) Betriebe, die wenig gefährliche Stoffe zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen verwenden, müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein und folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie müssen über ausreichende Einrichtungen zur gefahrlosen Lagerung und Behandlung der tierischen Abfälle verfügen:

b)

sie müssen über ausreichende Einrichtungen zur Vernichtung der nicht verwendeten tierischen Abfälle, die nach der Herstellung von Heimtierfutter oder von pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen zurückbleiben, verfügen oder sie an einen Verarbeitungsbetrieb bzw. einen Verbrennungsbetrieb versenden;

c)

sie müssen über ausreichende Einrichtungen zur Vernichtung der während des Erzeugungsprozesses anfallenden Abfallstoffe verfügen, welche aus Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit nicht für andere Futtermittel weiterverwendet werden können. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Verbrennung oder des Vergrabens in dafür geeignetem Boden, um eine Verseuchung der Wasserläufe oder Umweltschäden zu vermeiden;

d)

sie müssen von der zuständigen Behörde regelmässig auf die Einhaltung dieser Richtlinie hin überprüft werden.

Artikel 6

Die Behandlung, der bestimmte ausschließlich von Tieren, auch Fischen, stammende, nicht zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs während der Zubereitung von Heimtierfutter unterzogen werden müssen, sowie die Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt, sofern dies für den Schutz der Heimtiere oder aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

C. Ausnahmen

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können genehmigen, daß in Einzelfällen und unter tierärztlicher Aufsicht der zuständigen Behörden

iii) tierische Abfälle zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden;

iii)

tierische Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchsta-

ben a), b) und e) von Tieren, die nicht aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit oder des Verdachts auf eine solche Krankheit geschlachtet worden sind, sowie tierische Abfälle gemäß Artikel 5 für die Fütterung von Zoo-, Zirkus- oder Pelztieren und von Jagdhunden in anerkannten Jagdmeuten sowie für die Madenzucht verwendet werden;

iii)

kleine Mengen der Abfälle gemäß Ziffer ii) über zum Zeitpunkt der Genehmigung der Richtlinie bereits zugelassene Zwischenhändler auf dem lokalen Markt für die Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht zum Verzehr bestimmt ist, vertrieben werden, sofern die zuständige Behörde der Auffassung ist, daß die Gesundheit von Mensch und Tier dadurch nicht gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, und teilen ihr mit, in welcher Weise sie überwachen, daß diese Abfälle nicht anderen Verwendungen zugeführt werden.

Die Kommission kann diese Überwachungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 ändern oder ergänzen.

Der Rat erlässt vor dem 31. Dezember 1992 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Behandlung bestimmter Abfälle, die für die lokale Vermarktung als Futter für bestimmte Tierarten bestimmt sind.

Die Kommission legt zusammen mit ihrem vorstehend genannten Vorschlag einen Bericht über die Anwendung von Ziffer iii) vor.

Sind diese spezifischen Vorschriften nicht erlassen worden, so müssen die "Knackers Yards" den mit dieser Richtlinie vorgesehenen Normen bis spätestens zum 31. Dezember 1995 nachkommen.

D. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Tierische Abfälle müssen gemäß Anhang I gesammelt, befördert und gekennzeichnet werden.KAPITEL III

KONTROLLEN UND ÜBERPRÜFUNGEN VON VERARBEI-

TUNGSBETRIEBEN FÜR GEFÄHRLICHE BZW. WENIG

GEFÄHRLICHE STOFFE DURCH DEN MITGLIEDSTAAT,

IN DESSEN GEBIET DIESE BETRIEBE ARBEITEN

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten haben darauf zu achten, daß die Betreiber oder die Eigentümer von Verarbeitungsbetrieben für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe bzw. deren

Vertreter unter ihrer Aufsicht alle gebotenen Maßnahmen ergreifen, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen; insbesondere sind sie verpflichtet,

- die kritischen Stellen in dem Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe zu bestimmen und zu kontrollieren;

- in Betrieben zur Herstellung von Fischmehl repräsentative Proben und in den anderen Verarbeitungsbetrieben für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe repräsentative Proben aus jeder verarbeiteten Partie zu entnehmen, um die Einhaltung der in Anhang II Kapitel III festgelegten mikrobiologischen Normen für das jeweilige Erzeugnis zu überprüfen und sich zu vergewissern, daß keine physikalisch-chemischen Rückstände vorhanden sind;

- die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen aufzuzeichnen und den zuständigen Behörden wenigstens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung zu halten;

- ein System zu schaffen, mit dem sich der Herstellungszeitpunkt der versandten Partie feststellen lässt.

(2) Entsprechen die Ergebnisse einer gemäß Artikel 9 erforderlichen Probenuntersuchung nicht dem Anhang II Kapitel III, so muß der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs

- die zuständige Behörde unverzueglich davon in Kenntnis setzen,

- die Ursachen dieser Mängel ermitteln,

- sicherstellen, daß die Stoffe, die infiziert sind oder bei denen Verdacht auf Infektion besteht, nicht den Betrieb verlassen, bevor sie einer erneuten Behandlung unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden sind, und daß zwecks Durchführung der mikrobiologischen Kontrollen gemäß Anhang II Kapitel III offiziell neue Proben genommen worden sind. Können die infizierten Stoffe aus irgendeinem Grund nicht erneut behandelt werden, so müssen sie für andere Zwecke als Futtermittelzwecke verwendet werden.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 18 legt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

Artikel 10

(1) Die zuständigen Behörden führen in den bezeichneten Verarbeitungsbetrieben für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe regelmässig Untersuchungen und Stichprobenkontrollen durch in bezug auf

- die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie, insbesondere des Anhangs I und des Anhangs II Kapitel I, II und III;

- den mikrobiologischen Zustand der Erzeugnisse nach der Behandlung. Die mikrobiologischen Kontrollen umfassen insbesondere Untersuchungen auf Salmonellen und Enterobakterien gemäß Anhang II Kapitel III.

Für Analyse- und Untersuchungszwecke sind wissenschaftlich anerkannte Verfahren zu verwenden, wie sie insbeson-

dere durch Gemeinschaftsvorschriften oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - durch andere anerkannte internationale Normen festgelegt sind.

(2) Stellt sich bei einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Überprüfung heraus, daß nicht alle Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen. Insbesondere für den Fall, daß den Vorschriften dieses Artikels hinsichtlich des mikrobiologischen Zustands und der einschlägigen mikrobiologischen Kontrollmaßnahmen nicht entsprochen worden ist, muß der Hersteller

- der zuständigen Behörde unverzueglich alle Angaben über die Beschaffenheit der Probe und der Partie, aus welcher sie entnommen wurde, mitteilen;

- die befallene Partie unter der Aufsicht der zuständigen Behörde behandeln oder erneut behandeln;

- eine grössere Anzahl Proben nehmen und Untersuchungen durchführen;

- die zu der Probe des Fertigfuttermittels gehörenden Rohmaterialberichte prüfen;

- geeignete Desinfizierungs- und Reinigungsverfahren innerhalb des Betriebs in die Wege leiten.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 19 legt die Kommission erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der in seinem Gebiet zugelassenen Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle auf. Er gibt jedem Betrieb eine amtliche Nummer, aus der hervorgeht, ob es sich um einen Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche oder für gefährliche Stoffe oder um eine Fabrik für Heimtierfutter oder für pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse aus tierischen Abfällen handelt.

Er übermittelt dieses Verzeichnis - jeweils auf dem neuesten Stand - den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

KAPITEL IV

Artikel 12

(1) Tierärztliche Sachverständige der Kommission sind befugt, in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen vorzunehmen, soweit dies für die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie unumgänglich ist; insbesondere können sie überprüfen, ob die zugelassenen Betriebe dieser Richtlinie tatsächlich entsprechen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Kontrollen durchgeführt werden, unterstützen die Sachverständigen nach besten Kräften bei der Erfuellung ihrer Aufgabe.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat ergreift alle gebotenen Maßnahmen, um den Ergebnissen der Kontrollen gemäß Absatz 1 Rechnung zu tragen, und untersagt insbesondere die Vermarktung von Erzeugnissen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der dieser Richtlinie nicht mehr entspricht. Versäumt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen zu ergreifen, oder werden die ergriffenen Maßnahmen für unzureichend gehalten, so findet Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1) Anwendung.

Artikel 13

(1) Die Richtlinie 90/425/EWG findet insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen und der daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen durch den Bestimmungsmitgliedstaat sowie hinsichtlich der anzuwendenden Schutzmaßnahmen Anwendung.

(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a) Anhang A wird am Ende durch folgende Angabe ergänzt:

"Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG.

ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51";

b)

in Anhang B wird der erste Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 14

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 18 Bedingungen für die hygienische Herstellung von Heimtierfutter aus tierischen Abfällen fest.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 18 Kriterien für die Probenahme und für die mikrobiologischen Kontrollen fest.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Arti-

kels 19 die Einzelheiten und die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 fest.

(2) Die Kommission legt nach demselben Verfahren die Referenzmethoden für die mikrobiologischen Untersuchungen fest.

Artikel 16

Die Anhänge dieser Richtlinie und - insbesondere im Zuge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Bekämpfung der Spongiformen Rinderenzephalopathie (EBS) - die Bestimmungen über die Behandlung gemäß Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstaben a) und c) werden auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert.

Artikel 17

Bis zur Anwendung der Gemeinschaftsregeln für die Einfuhr von tierischen Abfällen sowie von Heimtierfutter aus tierischen Abfällen aus Drittländern wenden die Mitgliedstaaten auf solche Einfuhren Bedingungen an, die den Bedingungen dieser Richtlinie zumindest gleichwertig sind, wobei die Zulassungsbedingungen ausgenommen sind.

Insbesondere lassen sie bereits behandelte wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g) bis i) nur zu, wenn das Drittland gewährleisten kann,

daß sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel III erfuellen.

Die Einfuhr von gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 3

Absatz 1 Buchstaben a) bis f) ist jedoch nicht zulässig.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich durch entsprechende Einfuhrkontrollen, daß diese Mindestanforderungen erfuellt sind.

Artikel 18

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit dem Beschluß 68/361/EWG (2) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses (nachstehend "Ausschuß" genannt) diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist von zwei Tagen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

(5) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Übermittlung des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Bei den Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

(5) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so erlässt die Kommission die in Aussicht genommenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 20

Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, legt spätestens am 31. Dezember

1992 die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Erzeugung von Futtermitteln mit Bestandteilen tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse sowie die Hygienevorschriften für die Erzeugung von ausschließlich aus Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehenden Futtermitteln fest.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland verfügt jedoch für die Gebiete der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Bundesrepublik Deutschland legt der Kommission und den im Ständigen Veterinärausschuß vereinigten Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 1992 einen Bericht über die Lage bei der Beseitigung tierischer Abfälle in den genannten Bundesländern vor.

Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Arti-

kels 19 über etwaige weitere Übergangsmaßnahmen für bestimmte Betriebe in den vorgenannten Bundesländern.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst

auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder werden sie bei

ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 76.

(2) ABl. Nr. C 260 vom 15. 10. 1990, S. 161.

(3) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG I

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG TIERISCHER ABFÄLLE

1. Tierische Abfälle werden in geeigneten Behältnissen oder Fahrzeugen, die nicht lecken können, gesammelt und zu den zugelassenen Betrieben oder Verarbeitungsbetrieben für gefährliche bzw. ungefährliche Stoffe befördert. Die Behältnisse oder Fahrzeuge müssen ausreichend abgedeckt sein.

2. Die Fahrzeuge, die Planen und die wiederverwendbaren Behältnisse müssen saubergehalten werden.

3. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbringung von gefährlichen Stoffen zu kontrollieren; sie schreibt die Führung von Büchern und das Mitführen von Papieren bei der Beförderung dieser Stoffe zum Ort der Beseitigung oder, falls erforderlich, eine Versiegelung vor.

4. Werden bestimmte nicht zum Verzehr bestimmte Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse, welche von Tieren, auch Fischen, stammen, deren Fleisch oder Milch zum Verzehr zugelassen worden sind, unmittelbar unverpackt zu einem Verarbeitungsbetrieb befördert, so müssen die Angaben über den Ursprung, die Bezeichnung und Art der tierischen Abfälle, sowie die Worte "zum Verzehr ungeeignet" in Buchstaben mit einer Mindesthöhe von 2 cm auf einem Etikett angegeben werden, das auf dem Behältnis, dem Karton oder dem sonstigen Verpackungsmaterial angebracht ist.

ANHANG II

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR VERARBEITUNGSBETRIEBE FÜR TIERISCHE ABFÄLLE

KAPITEL I

Zulassungsvorschriften für Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle

1. Die Räumlichkeiten und Anlagen müssen mindestens folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Die Räumlichkeiten des Verarbeitungsbetriebs müssen von öffentlichen Strassen und anderen Räumlichkeiten wie Schlachthöfen ausreichend getrennt sein. Räumlichkeiten für die Verarbeitung von gefährlichen Stoffen dürfen sich nicht am selben Ort wie Schlachthöfe befinden, es sei denn, es handelt sich um einen vollständig getrennten Gebäudeteil; unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zum Betrieb haben.

b)

Der Betrieb verfügt über einen "reinen" und einen "unreinen" Teil, die ausreichend voneinander getrennt sind. Der unreine Teil muß über einen abgedeckten Ort verfügen, um die tierischen Abfälle aufzunehmen, und muß so gebaut sein, daß er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, daß Flüssigkeit ohne weiteres abfließt. Der Betrieb muß über ausreichende Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.

Falls erforderlich, muß der unreine Teil über angemessene Anlagen für das Häuten oder Enthaaren der Tiere und einen Lagerraum für die Häute verfügen.

c)

Es muß eine ausreichende Kapazität zur Warmwasser- und Dampferzeugung für die Verarbeitung von tierischen Abfällen gemäß Kapitel II vorhanden sein.

d)

Falls erforderlich, muß der unreine Teil über eine Anlage zur Zerkleinerung der tierischen Abfälle und eine Anlage zur Beförderung der zerkleinerten tierischen Abfälle in die Verarbeitungseinheit verfügen.

e)

Es muß eine geschlossene Verarbeitungsanlage vorhanden sein, in der die tierischen Abfälle gemäß

Kapitel II verarbeitet werden. Ist eine Hitzebehandlung erforderlich, so muß diese Anlage über folgendes verfügen:

- Meßgeräte zur Messung der Temperatur und - falls erforderlich - des Drucks an kritischen Stellen;

- Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse;

- ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzureichende Erhitzung zu vermeiden.

f)

Um eine erneute Kontaminierung der verarbeiteten Enderzeugnisse durch ankommende Rohstoffe zu vermeiden, muß der für das Abladen und die Verarbeitung der ankommenden Rohstoffe bestimmte Teil des Betriebs klar von den für die Weiterverarbeitung der erhitzten Stoffe und die Lagerung der verarbeiteten Enderzeugnisse bestimmten Teilen getrennt sein.

2. Der Verarbeitungsbetrieb muß über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfizierung der Behältnisse und Behälter, in denen die tierischen Abfälle eintreffen, und der Fahrzeuge - ausgenommen Schiffe -, in denen sie befördert werden, verfügen.

3. Der Verarbeitungsbetrieb muß über ausreichende Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, daß die Räder der Fahrzeuge, die gefährliche Stoffe befördern oder die aus dem unreinen Teil eines Verarbeitungsbetriebs kommen, unmittelbar vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden.

4. Im Verarbeitungsbetrieb muß eine Abwasserentsorgungsanlage vorhanden sein, die den Hygienevorschriften entspricht.

5. Der Verarbeitungsbetrieb muß über ein eigenes Labor verfügen bzw. die Dienste eines Labors in Anspruch nehmen, das zur Durchführung der erforderlichen Analysen, insbesondere zur Überprüfung der Übereinstimmung mit Kapitel III, ausgerüstet ist.

KAPITEL II

Hygienevorschriften für die Arbeitsvorgänge in Verarbeitungsbetrieben für tierische Abfälle

1. Die tierischen Abfälle werden so bald wie möglich nach ihrem Eintreffen verarbeitet. Bis zu ihrer Verarbeitung müssen sie ordnungsgemäß gelagert werden.

2. Die zur Beförderung der tierischen Abfälle verwendeten Behältnisse, Behälter und Fahrzeuge müssen nach jeder Verwendung gesäubert, abgewaschen und desinfiziert werden.

3. Personen, die in dem unreinen Teil tätig sind, dürfen den reinen Teil nur betreten, wenn sie ihre Arbeitskleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen Teil in den reinen Teil verbracht werden.

4. Abwässer aus dem unreinen Teil müssen einer Behandlung zur Abtötung aller Krankheitserreger unterzogen werden.

5. Es werden systematisch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Vögel, Nagetiere, Insekten oder anderes Ungeziefer getroffen.

6. Die tierischen Abfälle müssen unter nachstehenden Bedingungen verarbeitet werden:

a) Gefährliche Stoffe müssen für die Dauer von 20 Minuten bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 gC erhitzt werden. Die Partikelgrösse des Rohmaterials vor der Verarbeitung muß mit einem Zerkleinerungs- oder Mahlgerät auf mindestens 50 mm verringert werden.

b) Während der kritischen Phasen des Erhitzungsprozesses muß die Hitzebehandlung mit Thermographen überwacht werden.

c) Es können andere Systeme der Hitzebehandlung angewandt werden, sofern sie gleichwertige Garantien in bezug auf mikrobiologische Sicherheit bieten und in diesem Sinne gemäß dem Verfahren des Artikels 19 genehmigt worden sind.

Diese alternativen Hitzebehandlungssysteme können nur genehmigt werden, wenn von dem Enderzeugnis für die Dauer eines Monats täglich Proben genommen worden sind, um die Übereinstimmung mit den mikrobiologischen Normen des Kapitels III Nummern 1 und 2 sicherzustellen. Danach sind auch Routine-Probenahmen von dem Erzeugnis gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 durchzuführen.

7. Die Anlagen und Einrichtungen müssen gut gewartet werden, und die Meßgeräte müssen regelmässig geeicht werden.

8. Beim Umgang mit den Enderzeugnissen im Verarbeitungsbetrieb und bei deren Lagerung ist darauf zu achten, daß ein erneuter Befall mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist.

9. Die Häute müssen mit Kochsalz behandelt werden.

KAPITEL III

Vorschriften für die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung

1. Bei gefährlichen Stoffen müssen Stichproben des Enderzeugnisses, die unmittelbar nach Abschluß der Erhitzung genommen worden sind, frei von krankheitserregenden hitzebeständigen Bakteriensporen sein (1 g frei von Clostridium perfringens).

2. Stichproben der Enderzeugnisse sowohl aus wenig gefährlichen als auch aus gefährlichen Stoffen müssen während oder am Ende der Lagerhaltung im Verarbeitungsbetrieb genommen werden, damit sichergestellt ist, daß sie folgenden Normen entsprechen:

Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0;

Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 10$ in 1 g;

dabei sind:

n = Anzahl Probeeinheiten, welche die Stichprobe ausmachen;

m

=

Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M

=

Hoechstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten grösser oder gleich M ist;

c

=

Anzahl Probeeinheiten, in denen die Bakterienanzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

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