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Document 31990L0398
Council Directive 90/398/EEC of 24 July 1990 amending Directive 84/647/EEC on the use of vehicles hired without drivers for the carriage of goods by road
Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
ABl. L 202 vom 31.7.1990, p. 46–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 23/02/2006
Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
Amtsblatt Nr. L 202 vom 31/07/1990 S. 0046 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0205
***** RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (90/398/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 84/647/EWG (4) hat der Rat Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie, die einschränkende Bestimmungen enthalten, zu überprüfen. Diese einschränkenden Bestimmungen hatten zur Folge, daß die Richtlinie in der Gemeinschaft ungleich angewandt wurde. Die Streichung, mindestens teilweise, dieser Bestimmungen kann zu einer wirtschaftlicheren Betriebsführung und einer Senkung der Kosten der Werkverkehrsunternehmer und gewerblichen Verkehrsunternehmer führen. Daher ist es zweckmässig, die Richtlinie zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 84/647/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausschließen." 2. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990. Im Namen des Rates Der Präsident C. MANNINO (1) ABl. Nr. C 296 vom 24. 11. 1989, S. 7, und ABl. Nr. C 150 vom 19. 6. 1990, S. 4. (2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 352. (3) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 20. (4) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72.