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Document 31990L0366

    RICHTLINIE DES RATES vom 28. Juni 1990 ueber das Aufenthaltsrecht der Studenten (90/366/EWG)

    ABl. L 180 vom 13.7.1990, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/366/oj

    31990L0366

    RICHTLINIE DES RATES vom 28. Juni 1990 ueber das Aufenthaltsrecht der Studenten (90/366/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 180 vom 13/07/1990 S. 0030 - 0031


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 28. Juni 1990

    über das Aufenthaltsrecht der Studenten

    (90/366/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrages umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft, nach Maßgabe des Vertrages, die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

    Artikel 8a des Vertrages sieht vor, daß der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen ist. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, verbieten die Artikel 128 und 7 des Vertrages jede unterschiedliche Behandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zur beruflichen Bildung in der Gemeinschaft.

    Das Aufenthaltsrecht der Studenten ist in einen Gesamtkomplex aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Regelung der Niederlassungsfreiheit eingebunden.

    Die Aufenthaltsberechtigten dürfen die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten.

    Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts fällt eine den Studenten gewährte Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in den Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne seines Artikels 7.

    Es ist notwendig, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen auf Verwaltungsebene ergreifen, um den Aufenthalt der Studenten in nicht diskriminierender Weise zu erleichtern.

    Die Ausübung des Aufenthaltsrechts wird erst dann eine reale Möglichkeit, wenn es auch dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern zugestanden wird.

    Für die Begünstigten dieser Richtlinie sollte eine Verwaltungsregelung gelten, die den insbesondere in den Richtlinien 68/360/EWG (4) und 64/221/EWG (5) vorgesehenen Regelungen entspricht.

    Diese Richtlinie betrifft nicht die Studenten, deren Aufenthaltsrecht sich aus der Tatsache herleitet, daß sie eine Wirtschaftstätigkeit ausüben oder ausgeuebt haben oder daß sie zur Familie eines Wanderarbeitnehmers gehören.

    Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß der vorliegenden Richtlinie nur in Artikel 235 -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten gewähren, um den Zugang zur beruflichen Bildung zu erleichtern, das Aufenthaltsrecht Studenten, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind und denen dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie ihren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, sofern die betreffenden Studenten durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die sie selbst wählen, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft machen, daß sie über Existenzmittel verfügen, so daß sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß sie bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben sind und daß sie einen Krankenversicherungsschutz genießen, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt.

    Artikel 2

    (1) Die Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts ist auf die Dauer der Ausbildung beschränkt.

    Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die »Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaates" erteilt, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung mehr als ein Jahr beträgt, auf ein Jahr beschränkt werden kann; in diesem Fall kann die Aufenthaltserlaubnis jährlich verlängert werden. Besitzt ein Familienangehöriger nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, so wird ihm ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeitsdauer ausgestellt wie dem Staatsangehörigen, von dem er seine Rechte herleitet.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments darf der Mitgliedstaat von dem Antragsteller nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 erfuellt.

    (2) Die Artikel 2, 3 und 9 der Richtlinie 68/360/EWG finden auf die von dieser Richtlinie Begünstigten entsprechende Anwendung.

    Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufenthaltsberechtigt ist, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, denen er Unterhalt gewährt, haben, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jedwede Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder jedwede selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

    Die Mitgliedstaaten dürfen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen; in diesem Fall finden die Artikel 2 bis 9 der Richtlinie 64/221/EWG Anwendung.

    Artikel 3

    Ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Unterhaltsbeihilfen von seiten des Aufnahmemitgliedstaats wird durch diese Richtlinie nicht begründet.

    Artikel 4

    Das Aufenthaltsrecht besteht, solange die Berechtigten die Bedingungen des Artikels 1 erfuellen.

    Artikel 5

    Die Kommission arbeitet spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung aus und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

    Die Kommission widmet den Schwierigkeiten, die sich in bestimmten Mitgliedstaaten aus der Anwendung des Artikels 1 ergeben könnten, besondere Aufmerksamkeit; sie legt dem Rat gegebenenfalls Vorschläge vor, um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. GEOGHEGAN-QUINN

    (1) ABl. Nr. C 191 vom 28. 7. 1989, S. 2 und

    ABl. Nr. C 26 vom 3. 2. 1990, S. 15.

    (2) Stellungnahme vom 13. Juni 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. C 329 vom 30. 12. 1989, S. 25.

    (4) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13.

    (5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64.

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