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Document 31990L0168
Council Directive 90/168/EEC of 26 March 1990 amending Directive 77/93/EEC on protective measures against the introduction into the Member States of organisms harmful to plants or plant products
Richtlinie 90/168/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten
Richtlinie 90/168/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten
ABl. L 92 vom 7.4.1990, p. 49–50
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000
Richtlinie 90/168/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 092 vom 07/04/1990 S. 0049 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0129
***** RICHTLINIE DES RATES vom 26. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (90/168/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 77/93/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/439/EWG (4), hat der Rat Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in die Mitgliedstaaten erlassen. Der Schutz der Pflanzen gegen solche Organismen ist unabdingbar zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, einem der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik. Neben der Durchführung von Kontrollen durch die Versandmitgliedstaaten sieht die Richtlinie 77/93/EWG die Möglichkeit von Kontrollen durch die Empfangsmitgliedstaaten vor. Im Interesse des freien Warenverkehrs von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft, der für die landwirtschaftliche Produktivität von wesentlicher Bedeutung ist und zum ordnungsgemässen Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt, sollten die letzteren Kontrollen schrittweise verringert und ein besseres Gleichgewicht zwischen den Kontrollen des Versandmitgliedstaats und des Empfangsmitgliedstaats hergestellt werden, um dem ersteren eine grössere Verantwortung zu übertragen. Artikel 11 der Richtlinie 77/93/EWG ist dementsprechend zu ändern. Es erscheint erforderlich, der Schutzklausel in Artikel 15 der Richtlinie 77/93/EWG eine grössere Wirksamkeit zu verleihen. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Regel von dem Mitgliedstaat erlassen werden, in dem das Problem seinen Ursprung hat, während die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichten ist, die den Erlaß von Schutzmaßnahmen erforderlich machen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte »einem Drittel" durch die Worte »einem bestimmten Prozentsatz" ersetzt. 2. In Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: »Dieser Prozentsatz kann für die einzelnen Gruppen von Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnissen nach dem Verfahren des Artikels 16a bestimmt werden. Er liegt unter 33 % und wird schrittweise gesenkt, so daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen für die Vollendung des Binnenmarktes die neuen Kontrollvorschriften in Kraft setzen, den Wert Null erreicht hat." 3. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: »(3a) Die Dokumentenkontrollen nach Absatz 1 Buchstabe a) und die Identitätskontrollen nach Absatz 1 Buchstabe e) werden nur zum Zeitpunkt und am Ort der Zollabfertigung oder der Abwicklung der sonstigen mit dem Warenverkehr zusammenhängenden Verwaltungsformalitäten vorgenommen. Nach dem Verfahren des Artikels 16a wird beschlossen, welcher Prozentsatz der Lieferpartien für die einzelnen Gruppen von Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnissen gelegentlich stichprobenweisen Dokumenten- und Identitätskontrollen zu unterziehen ist. Dieser Prozentsatz wird schrittweise gesenkt, so daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen für die Vollendung des Binnenmarktes die neuen Kontrollvorschriften in Kraft setzen, den Wert Null erreicht hat." 4. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) a) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vom Auftreten bzw. Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, deren Vorkommen in seinem Gebiet bisher nicht bekannt war. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mit, die er getroffen hat bzw. die er zu treffen beabsichtigt. Diese müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen. b) Der betreffende Mitgliedstaat trifft hinsichtlich der Partien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, daß sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Buchstabe a) genannten Schadorganismen mit sich bringen, unverzueglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Gemeinschaft und teilt diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. c) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine andere als in Buchstabe b) genannte unmittelbare Gefahr, so unterrichtet er unverzueglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die er für wünschenswert hält. Ist er der Ansicht, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen oder die Ausbreitung von Schadorganismen in seinem Gebiet zu verhindern, so kann er vorläufig die seines Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Absatz 2 durch die Kommission gelten. Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 1992 einen Bericht über das Funktionieren dieser Bestimmung, gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen, vor." 5. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: »(3) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16a erlassen." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1991 nachzukommen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 26. März 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1) ABl. Nr. C 117 vom 4. 5. 1988, S. 11. (2) ABl. Nr. C 187 vom 18. 7. 1988, S. 213. (3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (4) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 106.