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Document 31990H0437

90/437/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. Juni 1990 zur Beschränkung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Schaumkunststoffindustrie der Gemeinschaft

ABl. L 227 vom 21.8.1990, p. 26–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1990/437/oj

31990H0437

90/437/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. Juni 1990 zur Beschränkung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Schaumkunststoffindustrie der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 227 vom 21/08/1990 S. 0026 - 0029


*****

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 1990

zur Beschränkung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Schaumkunststoffindustrie der Gemeinschaft

(90/437/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemeinsam mit allen Mitgliedstaaten hat die Gemeinschaft das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht unterzeichnet.

Gemeinsam mit allen Mitgliedstaaten hat die Gemeinschaft das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, unterzeichnet.

Der Rat hat am 14. Oktober 1988 die Entscheidung 88/540/EWG (1) über den Abschluß und die Ratifizierung des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls erlassen.

Am 14. Oktober 1988 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 (2) zur Durchführung des Montrealer Protokolls auf Gemeinschaftsebene erlassen.

Jüngste wissenschaftliche Untersuchungen haben bestätigt, daß ein Abbau der Ozonschicht bereits in einem gewissen Umfang eingetreten ist und daß sich die beobachteten Veränderungen ganz oder teilweise auf eine erhöhte Belastung der Atmosphäre mit Spurengasen, insbesondere mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen, zurückführen lassen.

Es ist wichtig, daß die Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Anhang I und die Halone in allen Bereichen ihrer Verwendung soweit irgend möglich ersetzt werden.

Einige Mitgliedstaaten haben mit Vertretern ihrer Schaumkunststoffindustrie freiwillige Vereinbarungen über eine schrittweise Verringerung im Hinblick auf eine etwaige Beseitigung der in Anhang I aufgeführten Fluorchlorkohlenwasserstoffe aus diesen Erzeugnissen getroffen.

In der Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1988 zur Begrenzung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen (3) wird die Kommission aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Gespräche über freiwillige Vereinbarungen auf Gemeinschaftsebene mit allen betroffenen Industriezweigen aufzunehmen, damit in allen Fällen, in denen dies möglich ist, die im Anhang I aufgeführten FCKW und Halone in Erzeugnissen, Geräten oder bei Arbeitsprozessen ersetzt werden.

Solange es noch keine neuen Stoffe gibt, werden die in Anhang II genannten Einschränkungen von der kommerziellen Verfügbarkeit und Verwendung alternativer Stoffe abhängen, die ein positives, aber relativ geringes Ozonabbaupotential (ODP) besitzen und auch in anderer Hinsicht umweltverträglich sind.

Der Ministerrat kam am 2. März 1989 zu dem Schluß, daß der gegenwärtige Umfang der Produktion und Verwendung der unter das Montrealer Protokoll fallenden FCKW so bald wie möglich um mindestens 85 % eingeschränkt werden müsse mit dem Ziel, diese Stoffe schrittweise bis zum Ende des Jahrhunderts vollständig abzuschaffen. Das Montrealer Protokoll müsste entsprechend verschärft werden -

EMPFIEHLT:

I. allen Herstellern von Schaumkunststoffen in der Gemeinschaft,

1. den Verbrauch der in Anhang I aufgeführten durchhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die in der Schaumkunststoffindustrie verwendet werden, einzuschränken mit dem Ziel, diese Stoffe schrittweise bis zum Ende dieses Jahrhunderts abzuschaffen;

2. den Verbrauch von durchhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen im Vergleich zum Verbrauch 1986 bis Ende 1991 um mindestens 35 % und bis Ende 1993 um mindestens 65 % zu verringern. 1986 lag der Verbrauch der in Anhang I aufgeführten Fluorchlorkohlenwasserstoffe bei der Schaumkunststoffherstellung in der Gemeinschaft bei 85 400 Tonnen, gewichtet nach dem Ozonabbaupotential. In Anhang II sind die obengenannten Einschränkungen, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Zweigen der Schaumkunststoffindustrie, dargestellt. Weitere Einschränkungen können anhand der jährlichen Verkaufszahlen für die im Anhang I aufgeführten Stoffe, die die Hersteller in der Gemeinschaft veröffentlichen, überwacht werden;

II. den in Anhang III aufgeführten Verbänden,

1. sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, daß die Schaumkunststoffindustrie in der Gemeinschaft die Verwendung kontrollierter Stoffe auf ein Mindestmaß reduziert und die in Ziffer I Nummer 2 genannten Einschränkungen durchführt;

2. sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, daß die Schaumkunststoffindustrie in der Gemeinschaft die Verwendung kontrollierter Stoffe auf ein Mindestmaß reduziert und die im Anhang II genannten Einschränkungen durchführt;

3. der Kommission ab 1989 einen Jahresbericht über die erzielten Fortschritte im Hinblick auf die obengenannten angestrebten Einschränkungen vorzulegen, der - soweit möglich - auch statistische Angaben enthalten soll;

III. den in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern von Rohstoffen für die Schaumkunststoffe, für die einer der in Anhang I aufgeführten durchhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibmittel verwendet wird, sowie den Herstellern dieser Treibmittel und den in Anhang IV aufgeführten Verbänden dieser beiden Industriezweige,

1. die Entwicklung von Materialien, Ausgangsgemischen und Technologien für die kommerzielle Herstellung von Schaumkunststoffen mit einer geringeren Menge der in Anhang I aufgeführten Stoffe voranzutreiben und die Verwendung dieser Materialien, Ausgangsgemische und Technologien für die Herstellung von Schaumkunststoffen zu fördern;

2. Forschungs- und Entwicklungsprogramme mit dem Ziel der Bereitstellung umweltverträglicher Materialien und Technologien durchzuführen, um Schaumkunststoffe kommerziell herstellen zu können, die keine der in Anhang I aufgeführten Stoffe enthalten;

3. der Kommission ab 1989 einen Jahresbericht über die im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 erzielten technischen Fortschritte, einschließlich - soweit möglich - statistischer Angaben vorzulegen;

IV. den Mitgliedstaaten, sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, daß die Ziele der Empfehlung durch entsprechende Mithilfe auf ihrem Hoheitsgebiet erreicht werden.

Brüssel, den 27. Juni 1990

Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 31. 10. 1988, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 297 vom 31. 10. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 285 vom 9. 11. 1988, S. 1.

ANHANG I

Unter diese Empfehlung fallende Stoffe

1.2 // // // Stoffe // Ozonabbaupotential (ODP) // // // CFC 11 // 1,0 // CFC 12 // 1,0 // CFC 113 // 0,8 // CFC 114 // 1,0 // CFC 115 // 0,6 // //

ANHANG II

Schaumkunststoffindustrie

1.2.3.4 // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // // // // // 1. Polyurethanschaumstoffe // // // // 1.1. Weichschaumstoffe - Blockschaumherstellung // 9 692 // - 50 % // - 50 % (*) // 1.2. Weichschaumstoffe - Formschaumherstellung // 6 550 // - 50 % // - 80 % // 1.3. Hartschaumstoffe - Anwendungen im Haushalt // 9 250 // - 45 % // - 50 % // 1.4. Hartschaumstoffe - Anwendungen im Baugewerbe/in der Industrie // 27 950 // - 10 % // - 50 % // 1.5. Sonstige // 6 950 // -25 % // - 65 % // 2. Extrudierte Polystyrolschaumstoffe // // // // 2.1. Isolierplatten aus extrudierten Polystyrolplatten // 7 000 // - 50 % // - 100 % // 2.2. Verpackungen aus extrudiertem Polystyrolschaumstoff // 6 000 // - 100 % // - 100 % // 3. Polyolefinschaumstoffe // 5 000 // - 50 % // - 100 % // 4. Phenolharzschaumstoffe // 1 600 // - 10 % // - 50 % // // // //

(1) Verschiedene Zweige der Schaumkunststoffindustrie.

(2) Geschätzte Mittelwerte für die Verwendung von FCKW nach Sektoren in der EWG (1986).

(3) Geschätzte prozentuale Veränderungen bei der Verwendung von FCKW bis Ende 1991 im Vergleich zum Verbrauch von 1986.

(4) Geschätzte prozentuale Veränderungen bei der Verwendung von FCKW bis Ende 1993 im Vergleich zum Verbrauch von 1986.

(*) Die Industrie hat darauf hingewiesen, daß bis 1993 mit erheblich höheren Einschränkungen zu rechnen ist, doch könnten keine genauen Zahlen angegeben werden.

ANHANG III

Europäische Verbände, die die verschiedenen Zweige der Schaumkunststoffindustrie vertreten

1.2 // 1. BING: // Federation of European Rigid Polyurethane Foam Associations (Vereinigung europäischer Verbände für harte Polyurethanschaumstoffe) // 2. CECED: // European Committee of Manufacturers of Electrical Domestic Equipment (Europäischer Verband der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten) // 3. EPFA: // European Phenolic Foam Association (Europäischer Verband für Phenolharzschaumstoffe)

4. European Quality Assurance Association of Expanded Polystyrene Foam Manufacturers (Europäischer Verband für die Qualitätssicherung von Schaumstoffen aus geschäumten Polystyrol)

1.2 // 5. EUROPUR: // European Association of Flexible Polyurethane Foam Blocks Manufacturers (Europäischer Verband der Hersteller von Schaumstoffblöcken aus weichem Polyurethan) // 6. EUTRAPLAST: // Committee of Western European Plastics Converters Associations (Komitee der westeuropäischen Verbände der Kunststoffverarbeiter) // 7. EXIBA: // European Extruded Polystyrene Insulation Board Associations (Europäische Verbände für Isolierplatten aus extrudiertem Polystyrol) // 8. PANAMA INTERNATIONAL: // Panel Manufacturers International Association (Internationaler Verband der Plattenhersteller)

ANHANG IV

Verbände der Hersteller von Rohstoffen für die Schaumkunststoffindustrie

1.2 // 1. EFCTC: // European Fluorcarbon Technical Committee (Europäisches Technisches Komitee für Fluorchlorkohlenwasserstoffe) // 2. ISOPA: // European Isocyanate Producers Association (Europäischer Verband der Hersteller von Isozyanat) // 3. EPFA: // European Phenolic Foams Association (Europäischer Verband für Phenolharzschaumstoffe)

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