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Document 31990D0242
90/242/EEC: Council Decision of 21 May 1990 introducing a Community financial measure for the eradication of brucellosis in sheep and goats
90/242/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen
90/242/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen
ABl. L 140 vom 1.6.1990, p. 123–127
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
In force
90/242/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen
Amtsblatt Nr. L 140 vom 01/06/1990 S. 0123 - 0127
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0203
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (90/242/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Das fortdauernde Auftreten von Brucellose bei Schafen und Ziegen, vor allem in den Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums, stellt eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier dar. Das fortdauernde Auftreten dieser Seuche bildet ein Hindernis für den freien Verkehr mit Schafen und Ziegen. Die Tilgung der Seuche ist nicht nur für die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich des Handels mit Schafen und Ziegen, ihren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, sondern auch zur Steigerung der Zuchtleistung und somit zur Verbesserung des Lebensstandards der in diesem Sektor beschäftigten Personen unerläßlich. Die betroffenen Mitgliedstaaten müssen ein Programm zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen vorlegen. Ausserdem müssen die Bedingungen für die Tötung und Absonderung der Tiere, die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten sowie die Verwertung bestimmter tierischer Erzeugnisse festgelegt werden. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt in Form der Erstattung eines Teils der Prämie, mit der die Mitgliedstaaten die Besitzer infizierter Schafe und Ziegen für deren sofortige Beseitigung entschädigen. Die Tilgungsprogramme müssen Maßnahmen enthalten, die den Erfolg der Aktion gewährleisten. Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission begründet und die Annahme der vorgenannten Maßnahmen sowie ihre Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sind regelmässig über den Fortgang der Maßnahmen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik, die Griechische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik legen binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein Programm zur Tilgung der Brucellose (Brucella melitensis) der Schafe und Ziegen vor. Artikel 2 Im Sinne dieser Entscheidung 1. sind a) »Schafe und Ziegen" die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (4) definierten Tiere; b) »amtliche Brucelloseuntersuchungen" alle serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang bzw. alle anderen nach dem Verfahren des Artikels 12 dieser Entscheidung von der Kommission anerkannten Untersuchungen; 2. gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/360/EWG (2). Artikel 3 Das in Artikel 1 genannte Programm muß folgendes enthalten: 1. die Angabe der für die Durchführung und Koordinierung des Programms zuständigen Zentralbehörden; 2. eine Bestimmung, die gewährleistet, daß das Auftreten von Brucellose und jeder Brucelloseverdacht der zuständigen Behörde unverzueglich gemeldet werden; 3. eine Bestimmung über die Registrierung der Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe; 4. Vorschriften, die gewährleisten, daß die Tierhaltungsbetriebe nach Ablauf des Programms als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei eingestuft werden können; 5. ein Verbot der therapeutischen Behandlung der Brucellose; 6. die Angabe der Gebietsteile, in denen die Impfung gegen Brucellose durchgeführt wird, sowie der Gebietsteile, in denen sie verboten ist; 7. Angaben über die Zahl und die geographische Lage der Betriebe sowie über Anzahl und Aufenthalt der Tiere, die in jedem Anwendungsjahr des Programms zu überprüfen sind; 8. Angaben über die einzelstaatlichen Mittelzuweisungen für die Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen, einschließlich Aufschlüsselung der einzelnen Mittelzuweisungen und insbesondere des veranschlagten Betrags der Entschädigung je getötetes Tier sowie Angabe der veranschlagten Jahresgesamtkosten für die Durchführung der Maßnahmen; 9. Einführung eines Kennzeichnungssystems zur Überwachung der Verbringung von Schafen und Ziegen; 10. eine Bestimmung über die unverzuegliche und angemessene Entschädigung der Besitzer der Schafe und Ziegen, die infolge einer positiven Reaktion auf eine amtliche Brucelloseuntersuchung oder wegen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Infektionsverdachts getötet worden sind; 11. Bestimmungen, die gewährleisten, daß die zuständigen Behörden bei Brucelloseverdacht so schnell wie möglich die erforderlichen Nachforschungen anstellen, um das Vorliegen der Seuche zu bestätigen bzw. auszuschließen. Bis zum Vorliegen der entsprechenden Untersuchungsergebnisse ordnen die zuständigen Behörden an, daß - der Betrieb amtlich überwacht wird, - sämtliche Transporte vom und zum Betrieb verboten werden, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung geführt, - seuchenverdächtige Tiere innerhalb des Betriebs abgesondert werden; 12. Bestimmungen, die gewährleisten, daß die Anordnungen nach Nummer 11 erst aufgehoben werden, wenn der betreffende Betrieb amtlicherseits als brucellosefrei bzw. als frei von Brucelloseverdacht befunden worden ist; 13. Bestimmungen, die gewährleisten, daß die zuständige Behörde im Falle des amtlich bestätigten Auftretens der Seuche in einem Betrieb geeignete Vorkehrungen trifft, um deren Ausbreitung zu verhindern; insbesondere a) sind sämtliche Transporte vom und zum fraglichen Bestand zu untersagen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden zur unverzueglichen Schlachtung verbracht; b) sind Tiere mit amtlich bestätigtem Brucellose-Befund, Tiere, die bei der unter Buchstabe c) genannten Untersuchung eine verdächtige Reaktion aufweisen, Tiere, die von solchen Tieren möglicherweise angesteckt wurden, sowie Tiere, die von den zuständigen Behörden für infiziert gehalten werden, abzusondern und bis zu ihrer Tötung gemäß Artikel 4 entsprechend zu kennzeichnen; c) sind die verbleibenden Tiere unverzueglich einer amtlichen Brucelloseuntersuchung zu unterziehen; d) muß Milch von infizierten Tieren aus einem Seuchenbetrieb sachgerecht abgesondert werden und darf nur in diesem Betrieb und nach entsprechender Wärmebehandlung zur Futtermittel- oder Käseherstellung verwendet werden; e) darf Milch von nicht infizierten Tieren aus einem Seuchenbetrieb diesen Betrieb nur nach entsprechender Wärmebehandlung verlassen; f) sind zur Verfütterung bestimmte Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, Schlachtkörperviertel, Fleischteile und Schlachtnebenerzeugnisse von infizierten Tieren so zu behandeln, daß jegliche Verunreinigung vermieden wird; g) sind brucelloseinfizierte Föten, Totgeburten und an Brucellose verendete Tiere sowie Plazentä sofort sorgfältig zu entfernen und unschädlich zu beseitigen, es sei denn, sie sollen untersucht werden; h) sind Stroh, Einstreu und alle anderen Materialien und Gegenstände, die mit dem infizierten Tier bzw. den infizierten Tieren oder der Plazenta in Berührung gekommen sind, nach Besprühen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel durch Verbrennen oder Vergraben unverzueglich und unschädlich zu beseitigen; handelt es sich um Materialien, so müssen diese vor Wiederverwendung mit dem genannten Desinfektionsmittel desinfiziert werden; i) haben Verwaltungsvorschriften für die Kontrolle von Betrieben wie etwa Tierkörperbeseitigungsanlagen zu gewährleisten, daß die Brucellose nicht über die in diesen Betrieben hergestellten Erzeugnisse verbreitet wird; j) ist der Dung aus Ställen oder sonstigen zur Haltung der Tiere genutzten Räumlichkeiten mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen geeigneten Desinfektionsmittel zu besprengen und an einem für landwirtschaftliche Nutztiere unzugänglichen Ort mindestens drei Wochen lang zu lagern. Er darf auf keinen Fall auf Gemüsekulturen gestreut werden. Das Desinfektionsmittel erübrigt sich, wenn der Dung mit Erde abgedeckt wird. Abwässer aus Stallungen oder sonstigen zur Haltung der Tiere genutzten Räumlichkeiten sind zu desinfizieren, wenn sie nicht zusammen mit dem Dung entfernt werden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Tiere, bei denen aufgrund einer bakteriologischen, pathologischen, allergometrischen oder serologischen Untersuchung das Auftreten von Brucellose amtlich festgestellt worden ist, und Tiere, die von den zuständigen Stellen als infiziert angesehen werden, unter amtlicher Aufsicht so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen dreissig Tagen getötet werden, nachdem der Besitzer oder der Halter amtlicherseits über die Untersuchungsergebnisse sowie die im Rahmen des Tilgungsprogramms bestehende Verpflichtung, die betreffenden Schafe oder Ziegen innerhalb dieser Frist töten zu lassen, unterrichtet worden ist. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 12 ermächtigen, die Frist für die Tötung dieser Tiere nach Unterabsatz 1 auf fünfundvierzig Tage zu verlängern, wenn dies zur Berücksichtigung der mit einer bestimmten geographischen Lage zusammenhängenden Schwierigkeit erforderlich ist. Artikel 5 Die Programme gemäß Artikel 1 müssen ausserdem folgendes vorsehen: 1. Zwischen der Tötung der Tiere gemäß Artikel 4 und der Wiederaufstockung des Bestands sind Stallungen und andere Räumlichkeiten zur Unterbringung der Tiere sowie alle für die Tiere verwendeten Behältnisse, Geräte und sonstigen Gegenstände unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Weiden, auf denen infizierte Tiere gehalten wurden, dürfen erst sechzig Tage nach deren Entfernung von diesen Weiden wieder genutzt werden. 2. Transportmittel, Behältnisse und Geräte, die für den Abtransport von Tieren aus einem Seuchenbetrieb bzw. von Stoffen oder von Materialien und Gegenständen, die mit diesen Tieren in Kontakt gekommen sind, verwendet wurden, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Die Verladebereiche sind nach der Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Das Desinfektionsmittel und deren Konzentrate sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. 4. Zwischen der Tötung der Tiere gemäß Artikel 4 und der Wiederaufstockung des Bestands dürfen keine Tiere in den oder aus dem Seuchenbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unverzueglichen Schlachtung geführt. 5. Zur Bestätigung der Tilgung der Krankheit ist der Seuchenbetrieb amtlichen Brucelloseuntersuchungen zu unterziehen. 6. Die Bestände des Seuchenbetriebs dürfen erst wieder aufgestockt werden, nachdem alle über sechs Monate alten Tiere, die zu diesem Zweck im Betrieb verbleiben, mindestens einer amtlichen Brucelloseuntersuchung unterzogen worden sind, bei der sich kein positiver Befund ergeben hat. Bei geimpften Schafen und Ziegen dürfen diese Untersuchungen, wenn sämtliche Tiere eines Betriebs vor dem Alter von sieben Monaten mit REV 1 oder einem anderen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 zugelassenen Impfstoff geimpft worden sind, jedoch erst an mehr als 18 Monate alten Tieren vorgenommen werden. In bestimmten Sonderfällen kann die Kommission bei der Prüfung des Programms gemäß Artikel 6 einen Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 12 ermächtigen, diese Untersuchungen an mehr als 30 Monaten alten Tieren vorzunehmen. 7. Im Falle eines positiven Brucellosebefundes bei Schafen und Ziegen, - die aus der Wanderhaltung zurückkommen - oder die insbesondere zu Weide-, Melk- oder sonstigen Zwecken regelmässig mit Schafen und Ziegen aus anderen Betrieben in Berührung kommen, sind alle Betriebe, die Tiere für Wanderhaltung gestellt oder zu Weide-, Melk- oder sonstigen Zwecken zusammengeführt haben, als ein einziger grosser Seuchenbetrieb anzusehen und zur Bestätigung der Tilgung der Seuche amtlichen Brucelloseuntersuchungen zu unterziehen. Artikel 6 Die Kommission prüft die von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten aufgestellten Programme und entscheidet, ob sie die Bedingungen für die Genehmigung erfuellen oder ob sie geändert werden müssen. Die Programme sowie etwaige Änderungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 genehmigt. Artikel 7 Für die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wird eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt. Artikel 8 (1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird zur Entschädigung der Besitzer von Tieren, die gemäß Artikel 4 getötet wurden, für drei Jahre ab dem Zeitpunkt gewährt, den die Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des in Artikel 1 genannten Programms festsetzt. (2) Die Unterstützung geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Kapitels über die Agrarausgaben und wird für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf 15 Millionen ECU veranschlagt. Artikel 9 (1) Sofern alle vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden und dem gemäß Artikel 12 genehmigten Programm entsprechen, wird die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft innerhalb der in Artikel 8 genannten Grenzen für die Ausgaben gewährt, die den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 4 entstehen. (2) Die Gemeinschaft erstattet den Mitgliedstaaten 40 ECU für jedes im Rahmen des Tilgungsprogramms getötete Tier (Schaf/Ziege). Um bestimmten Sondersituationen einschließlich der Notwendigkeit, die Maßnahmen zur Tilgung zu verstärken, Rechnung zu tragen, kann jedoch der Gemeinschaftsbeitrag von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 um bis zu 50 v. H. der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung der Tierbesitzer für die Tötung der Tiere entstehen, aufgestockt werden. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen. Artikel 10 (1) Die Anträge auf Zahlung einer Entschädigung beziehen sich auf die in dem Mitgliedstaat während eines Kalenderjahres durchgeführten Tötungen und sind vor dem 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission einzureichen. (2) Die Kommission entscheidet über die Gewährung der Unterstützung nach Anhörung des in Artikel 12 genannten Ausschusses. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen. Artikel 11 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), gelten entsprechend. Artikel 12 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit Beschluß 68/361/EWG (3) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses diesen Ausschuß unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. (4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 13 (1) Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden regelmässig Kontrollen an Ort und Stelle vor, um sich vom tierärztlichen Standpunkt aus von der Ausführung der Programme zu vergewissern. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen; um diese Kontrollen zu erleichtern und insbesondere zu gewährleisten, daß den Sachverständigen auf ihre Anfrage alle für die Beurteilung der Ausführung der Programme erforderlichen Informationen und Unterlagen überlassen werden. Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen sowie die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung der tierärztlichen Sachverständigen und das von diesen bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt. Anhand der Informationen der einzelstaatlichen Behörden, die der Kommission zusammen mit den Anträgen auf Unterstützung einen Lagebericht übermitteln, sowie etwaiger Berichte von Sachverständigen, die im Auftrag der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort durchgeführt haben, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten im Ausschuß regelmässig über den Stand der Entwicklung. (2) Muß ein Tilgungsprogramm während seiner Durchführung geändert werden, so bedarf es einer neuen Genehmigung, über die nach dem Verfahren des Artikels 12 entschieden wird. Artikel 14 Die Kommission unterbreitet dem Rat vor Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von drei Jahren einen Bericht über die Durchführung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Programme; dieser Bericht ist erforderlichenfalls mit Vorschlägen zu versehen, die auf eine weitere Harmonisierung der einzelstaatlichen Prophylaxemaßnahmen abzielen und über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Artikel 15 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 51. (2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 49. (4) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 29. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23. ANHANG Amtliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis) 1. Rose Bengal-Test Der Rose Bengal-Test kann als Screening-Test verwandt werden, um den Schaf- oder Ziegenhaltungen die Qualifikation einer amtlich anerkannten brucellosefreien bzw. einer brucellosefreien Haltung zu verleihen. 2. Komplementbindung a) Für Einzeluntersuchungen ist die Komplementbindungsreaktion zu verwenden. b) Die Komplementbindungsreaktion kann verwendet werden, um den Schaf- oder Ziegenhaltungen die Qualifikation einer amtlich anerkannten brucellosefreien bzw. einer brucellosefreien Haltung zu verleihen. c) Ein Serum, das mindestens 20 ICFT-Einheiten pro ml enthält, muß als positiv angesehen werden. 3. Die verwendeten Antigene müssen von dem einzelstaatlichen Laboratorium zugelassen worden sein und gegenüber dem zweiten Internationalen Brucella-abortus-Standardantiserum eingestellt werden. 4. Das Arbeitsserum (für die laufende Kontrolle) muß gegenüber dem Standardantiserum eingestellt werden und dem zweiten, vom Zentralen Veterinärlabor in Weybridge, Surrey, Vereinigtes Königreich, hergestellten Internationalen Brucella-abortus-Standardantiserum entsprechen.