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Document 31990D0241
90/241/EEC: Commission Decision of 22 May 1990 accepting undertakings given in connection with the anti-dumping proceeding concerning imports of photo albums originating in South Korea and Hong Kong, and terminating the investigation
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Mai 1990 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotoalben mit Ursprung in Suedkorea und Hongkong und zur Einstellung der Untersuchung (90/241/EWG)
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Mai 1990 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotoalben mit Ursprung in Suedkorea und Hongkong und zur Einstellung der Untersuchung (90/241/EWG)
ABl. L 138 vom 31.5.1990, pp. 48–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1995
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Mai 1990 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotoalben mit Ursprung in Suedkorea und Hongkong und zur Einstellung der Untersuchung (90/241/EWG)
Amtsblatt Nr. L 138 vom 31/05/1990 S. 0048 - 0055
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Mai 1990 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotoalben mit Ursprung in Südkorea und Hongkong und zur Einstellung der Untersuchung (90/241/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10, nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Die Kommission erhielt im September 1988 einen Antrag des Committee of European Photo Album Manufacturers (CEPAM) im Namen von Herstellern, auf die der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Fotoalben entfällt. Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotoalben der KN-Codes ex 4820 50 00, ex 3919 90 10 und ex 3926 90 91 mit Ursprung in Südkorea und Hongkong und leitete eine Untersuchung ein. (2) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle betroffenen Ausführer hatten Gelegenheit, ihre Rechte nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auszuüben, und einige von ihnen nahmen diese Gelegenheit wahr. (3) Mehrere südkoreanische Ausführer und der einzige bekannte Ausführer in Hongkong legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Die koreanische Papierwarenindustriegenossenschaft (Korean Stationery Industry Cooperative), die zum Verband der kleinen und mittleren Industrieunternehmen Koreas gehört, legte gesonderte Sachäusserungen im Namen aller Hersteller von Fotoalben in Korea vor. Das Hong Kong Government Office in Brüssel übermittelte eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts im Namen der Ausführer in Hongkong und hatte Gelegenheit, die der Kommission zugeleiteten Informationen einzusehen und sich zu ihnen zu äussern. Einige Einführer, Händler und Organisationen, die Käufer der Gemeinschaft vertreten, sowie alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworten den Fragebogen der Kommission ausführlich. Zahlreiche Sachäusserungen von Händlern und Einführern gingen erst nach Fristablauf ein (Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88); doch konnte die Kommission sie noch berücksichtigen. Mehrere südkoreanische Ausführer, die Korean Stationery Industry Cooperative, die Vertretung der Regierung von Hongkong, mehrere Einführer und die Antragsteller stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. (4) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Sachaufklärung für erforderlich hielt, überprüfte sie und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch: EWG-Hersteller: - Walter Aulfes GmbH, Deutschland; - Ludwig Fleischmann GmbH & Co. KG, Deutschland; - Henzo BV, Niederlande; - Holson GmbH, Deutschland; - Karl Walther GmbH & Co. KG, Deutschland. Diese Gemeinschaftshersteller sind ausnahmslos Mitglieder des CEPAM. Südkoreanische Ausführer: - Dong in Industrial Co. Ltd, Seoul; - Young Stationery Ltd, Seoul; - The More Stationery Ltd, Seoul. Diese Ausführer sind Mitglieder der koreanischen Papierwarenindustriegenossenschaft. Einführer in der Gemeinschaft: - Porst AG, Deutschland; - Rheita-Krautkrämer GmbH, Deutschland; - KLS Service - Non-Food-Vertriebsgesellschaft GmbH, Deutschland; - Web International Ltd, Vereinigtes Königreich. Die Kommission erhielt auf Anfrage ausführliche schriftliche Sachäusserungen von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, den obengenannten Ausführern und einer Reihe von Einführern und prüfte die darin enthaltenen Informationen in dem für erforderlich erachteten Umfang nach. Wegen der grossen Zahl interessierter Parteien, der Zahl der Anhörungen, die stattfinden mussten, und der von allen Ausführern beantragten Fristverlängerungen wurde die Zwölfmonatsfrist für den Abschluß der Untersuchung überschritten. (5) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 30. November 1988 (Untersuchungszeitraum). B. WARE, GLEICHARTIGE WARE UND INDUSTRIEZWEIG DER GEMEINSCHAFT 1. Ware (6) Die Ware wurde in der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens definiert und als »Fotoalben" bezeichnet. (7) Die Untersuchung ergab, daß drei unterschiedliche Arten bzw. Kategorien von Fotoalben geliefert werden: - Kategorie 1: traditionelle Fotoalben, - Kategorie 2: selbstklebende Fotoalben, - Kategorie 3: Flip-up-Alben, Slip-in-Alben (Einsteckalben) und ähnliche Fotoalben. (8) Die traditionellen Alben der ersten Kategorie sind buchgebunden oder »postgebunden" (post bound); sie bestehen aus Kartonblättern und Zwischenlagen aus Pergamin. (9) Die selbstklebenden Alben der zweiten Kategorie sind buchgebunden, spiralgebunden oder »postgebunden", mit selbstklebenden Blättern; sie bestehen aus Karton mit einer Klebeschicht und Klarsichtfolie. Selbstklebende Ergänzungsblätter für Fotoalben, lose oder in buchförmigen Packungen, gehören ebenfalls zu dieser Kategorie. (10) Die Flip-up-, Slip-in- und ähnliche Alben sind unterschiedlich gebundene Fotoalben (Spiralbindung, Ringmechanismus, »Post"-Bindung oder ähnliche Bindungen). Kennzeichnend für diese Fotoalben ist, daß Fotos in vorgefertigte Taschen aus Klarsichtfolie gesteckt werden können. Der Einband dieser Art von Fotoalben ist zum Teil mit Hochfrequenz geschweisst und zum Teil auf Papierbasis mit aufgeklebter Klarsichtfolie hergestellt. Die Taschen der Flip-Alben müssen überlappend angeordnet sein (Schuppenform). (11) Die von der Untersuchung betroffenen Waren gehören zu folgenden Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes): - Kategorien 1, 2 und 3: ex 4820 50 00, - Kategorien 2 und 3: ex 3926 90 91, - Kategorie 3: ex 3919 90 10. Die Einreihung der Kategorien 2 und 3 in die KN-Codes ex 4820 50 00 bzw. ex 3926 90 91 und ex 3919 90 10 hängt davon ab, wieviel Kunststoff für das Endprodukt verwendet worden und darin enthalten ist. 2. Gleichartige Ware und Industriezweig der Gemeinschaft (12) Die Kommission stellte fest, daß die in Hongkong und Korea hergestellten und verkauften Fotoalben, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten Fotoalben und die in der Gemeinschaft hergestellten Fotoalben gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind. Die grosse Vielfalt in Gestaltung, Format, verwendeten Materialien und Bindetechniken ändert die charakteristischen Basismerkmale der zu untersuchenden Waren nicht in dem Maß, daß eine klare, definitive Trennung zwischen den unterschiedlichen Arten von Alben gegeben ist. (13) Mehrere Ausführer widersprachen dieser Ansicht der Kommission und behaupteten, die Fotoalben, die Gegenstand der Untersuchung sind, seien drei verschiedene Produkte; sie beantragten, daß zwischen den drei Kategorien von Fotoalben klar unterschieden werden sollte, weil sie nicht die gleichen Merkmale hätten und deshalb nicht als gleichartige Waren angesehen werden sollten. Begründet wurde der Antrag damit, daß traditionelle Alben, selbstklebende Alben und Flip-up- bzw. Slip-in-Alben hinsichtlich der verwendeten Materialien, der Bindetechnik, Grösse und Gestaltung unterschiedliche materielle Eigenschaften aufweisen. Ferner wurde geltend gemacht, daß bestimmte Herstellungsverfahren je nach Albumtyp voneinander abweichen und daß die Austauschbarkeit der unterschiedlichen Albumtypen wegen der relativ konstanten Verbraucherwünsche ziemlich gering ist. (14) Die vorgebrachten Argumente reichen nach Ansicht der Kommission nicht aus, um die Aufteilung des Marktes für Fotoalben in drei getrennte Segmente unterschiedlicher Produkte zu rechtfertigen; eine solche Aufteilung würde, dem Antrag der Ausführer entsprechend, eine Teilung dieser Industrie der Gemeinschaft in drei verschiedene Sektoren erfordern. Nach Auffassung der Kommission sind die zu untersuchenden Fotoalben gleichartige Waren, weil sie unabhängig von den Unterschieden bei den verwendeten Materialien, der Gestaltung und den Grössen sehr ähnliche Merkmale aufweisen, Waren der gleichen allgemeinen Kategorie sind, einen einzigen Verwendungszweck haben, nämlich Lichtbilder auf Blätter oder in Taschen zu ordnen, die in einem Einband zusammengebunden sind, und durch kein ähnliches Produkt ersetzt werden können. Es unterliegt keinem Zweifel, daß alle hier in Betracht gezogenen Fotoalben zu dem genannten Zweck austauschbar sind. Dabei ist es unerheblich, daß einige Verbraucher diesen und andere Verbraucher jenen Albumtyp vorziehen. Die Lieferfirmen müssen die gesamte Produktpalette in adäquatem Design anbieten, damit der gesamte Verbrauchermarkt für Fotoalben abgedeckt ist. (15) Die Kommission ist zu dem Schluß gelangt, daß die hier untersuchten Fotoalben gleichartige Waren sind, die einen klar identifizierbaren Markt darstellen, auf dem die gedumpten Einfuhren miteinander und mit den Gemeinschaftswaren konkurrieren. Der Begriff »Industriezweig der Gemeinschaft" wird infolgedessen von der Kommission dahin gehend ausgelegt, daß er die antragstellenden Firmen bezeichnet, die die gleichartige Ware in der Gemeinschaft herstellen und vermarkten. Die Kommission hat festgestellt, daß die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, etwa 80 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware auf sich vereinen. (16) Die Kommission musste auch berücksichtigen, daß einige der antragstellenden Gemeinschaftshersteller grosse Mengen der Dumpingwaren im Bezugszeitraum selbst eingeführt hatten, und sich entscheiden, ob die Definition des betreffenden Industriezweigs der Gemeinschaft lediglich auf diejenigen Gemeinschaftshersteller beschränkt werden sollte, die die fraglichen Fotoalben nicht selbst eingeführt hatten. (17) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß es sich bei den von einigen Gemeinschaftsherstellern getätigten Einfuhren von Fotoalben hauptsächlich um billige Alben des selbstklebenden und des Flip- oder Slip-Albumtyps des unteren Marktbereichs handelte, die aus Hongkong und Korea in die Gemeinschaft zu Dumpingpreisen eingeführt wurden, welche erheblich unter den Produktionskosten der betreffenden Gemeinschaftshersteller lagen. Ferner wurde festgestellt, daß die betreffenden Waren nicht von diesen Herstellern in der Gemeinschaft zu Preisen weiterverkauft wurden, die ihnen einen unangemessenen Gewinn aus den Dumpingeinfuhren eingebracht hätten. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Einfuhr der gedumpten Waren nicht ungerechtfertigt war, weil sich die betroffenen Gemeinschaftshersteller damit gegen Dumpingverkäufe anderer Einführer schützen, ihre finanziellen Verluste auf ein Mindestmaß beschränken und ihren Marktanteil erhalten wollten. (18) Auch diese Situation bestätigt, daß alle Arten von Fotoalben zu einem unteilbaren Markt gehören, auf dem die Lieferfirma die gesamte Produktpalette anbieten muß. Deshalb wurden auch in der Gemeinschaft noch immer die Produkte des unteren Marktbereichs hergestellt, obwohl in sehr viel geringeren Mengen, und wegen des auf die Dumpingeinfuhren aus Südkorea und Hongkong zurückzuführenden Preisdrucks mit Verlust verkauft. (19) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß diese Einfuhren getätigt wurden, um die Marktposition der Antragsteller gegen die Niedrigpreisangebote aus Südkorea und Hongkong zu schützen, und daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Antragsteller von der Gruppe der Gemeinschaftshersteller im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auszuschließen. C. NORMALWERT 1. Südkorea (20) Die auf dem südkoreanischen Inlandsmarkt verkauften Fotoalben unterscheiden sich etwas in Grösse, Ausstattung und Aussehen, so daß ein zuverlässiger Vergleich mit den in die EG ausgeführten Alben nicht möglich war. Die Produktion richtet sich nach den spezifischen Wünschen des Abnehmers, und Material, Grösse, Design usw. weisen je nach Bestellung und Kunden erhebliche Unterschiede auf. Ausserdem ist für den koreanischen Inlandsmarkt ein aufwendigerer Albumtyp erforderlich, der Sonderausstattungen wie z. B. Schuber, Packungen mit Aufklebern, Register, anspruchsvolleres Deckmaterial usw. einschließt. Ausstattungen dieser Art erklären die erheblichen Mehrkosten bei den Inlandsmodellen. Es wurde deshalb beschlossen, den Normalwert auf der Basis der Produktionskosten der in die Gemeinschaft ausgeführten Waren rechnerisch zu ermitteln, statt eher ungenaue Berichtigungen der Verkaufspreise im Inland vorzunehmen. Der Normalwert wurde für jedes Modell und jeden Exportvertrag für jeden Geschäftsvorgang getrennt ermittelt. (21) Der rechnerisch ermittelte Wert wurde durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne festgesetzt. Der Betrag für Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten sowie für den Gewinn wurde aufgrund der Kosten und des Gewinns der koreanischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt berechnet (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88). (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 322 vom 15. 12. 1988, S. 9. (22) Bezueglich der den Produktionskosten zuzuschlagenden Gewinnspanne machten einige koreanische Ausführer geltend, daß die Exportverkäufe der Fotoalben aus Korea in die EG auf ÖM-Basis (Original Equipment Manufacture) erfolgen und die Kommission angesichts dieser besonderen Situation eine geringere Gewinnspanne zugrunde legen sollte. Es wurden folgende Argumente vorgebracht: - Exportverkäufe beruhen auf sehr ausführlichen Spezifizierungen der EG-Kunden, wie Grösse, Aufnahmevolumen, Farbe, Materialien für die Gestaltung, Etikettierung, Verpackung usw.; - Exportverkäufe sind im wesentlichen Verkäufe ab Werk, für die keine Vertriebs- oder Werbekosten entstehen; - Wiederverkäufe erfolgen unter dem eigenen Markennamen der Kunden; - Exportverkäufe in die EG beinhalten Transaktionen von Produkten mit hohem Absatz. (23) Die genannten Faktoren treffen nach Auffassung der Kommission auf die meisten Exportgeschäfte zu und sind somit kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal für den Verkauf der betreffenden Fotoalben, das die Anwendung des von der Kommission in einigen früheren Fällen zugrunde gelegten ÖM-Kriteriums rechtfertigen würde. Diese spezifischen Bedingungen betrafen die Vermarktung elektronischer Produkte der Spitzentechnik mit weithin bekanntem Markennamen, was nach Ansicht der Kommission bei diesen Fotoalben nicht der Fall ist. Bei der Festsetzung des rechnerisch ermittelten Normalwertes hat die Kommission in den zitierten früheren Fällen eine geringere ÖM-Gewinnspanne veranschlagt, wenn die Exportverkäufe an EG-Unternehmen erfolgten, die im allgemeinen die Herstellung von Waren betrieben oder vormals betrieben hatten. Diese Käufe erfolgten im allgemeinen zu dem Zweck, die ÖM-Fertigung des ursprünglichen Herstellers zu vervollständigen oder zu ersetzen, weil diese Produkte zu Preisen angeboten wurden, die unter den Produktionskosten in der Gemeinschaft lagen. Die eingeführten Produkte wurden anschließend in der EG als Eigenprodukt des ÖM und unter seinem eigenen Markennamen verkauft, was bedeutete, daß er die volle Verantwortung eines Herstellers übernahm, soweit es Garantien, Kundendienst, Wartung, Ersatzteillieferung und Reparaturen betraf. Damit wurde die Ware eindeutig als individuelles Produkt des ÖM ausgewiesen und von allen anderen Produkten der gleichen Art unterschieden. Was nun die Einführer der besagten Fotoalben betrifft, so treten sie lediglich als Händler auf, denn keiner von ihnen ist oder war mit der Herstellung von Fotoalben befasst. Insbesondere reicht die blosse Tatsache, daß die Fotoalben in der Gemeinschaft unter dem Namen des Einführers vertrieben werden, nicht aus, um sie von allen anderen zu unterscheiden, mögen sie ihren Ursprung in Korea oder Hongkong haben oder in der EG hergestellt werden. Es gibt keine Hinweise dafür, daß die betreffenden Einführer ihr eigenes Produkt unter einem etablierten Markennamen oder Warenzeichen verkaufen, das ihre Ware deutlich von allen anderen Fotoalben auf dem Markt unterscheidet. Die grosse Austauschbarkeit dieser Produkte, die normale kommerzielle Tätigkeit der Einführer, die sie nicht von anderen Lieferanten von Fotoalben unterscheidet, und die Austauschbarkeit der aus unterschiedlichen Lieferquellen stammenden Waren in den Augen der Verbraucher sind Faktoren, die nach Ansicht der Kommission die Anwendung des ÖM-Konzepts auf diese Einfuhren ausschließen. (24) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Exportverkäufe aus Südkorea in die Gemeinschaft keine auf ÖM-Basis getätigten Verkäufe sind und daß eine wie auch immer geartete Berücksichtigung von Unterschieden bei den Kosten oder beim Gewinn bei der Ermittlung des Normalwertes nicht gerechtfertigt ist. 2. Hongkong (25) Für die Bestimmung des Normalwertes für Hongkong wurde Verbindung mit dem einzigen der Kommission bekannten Ausführer in Hongkong aufgenommen. Dieser beantwortete den Fragebogen der Kommission nur unvollständig, so daß es nicht möglich war, den Normalwert entweder aufgrund von Verkäufen gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt oder aufgrund aller Kosten zu ermitteln. Der Ausführer verweigerte auch die Nachprüfung vor Ort und eine Vervollständigung seiner Angaben. Auf die Bekanntmachung der Kommission über die Einleitung des Antidumpingverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften haben andere Ausführer in Hongkong weder reagiert noch ihren Standpunkt schriftlich dargelegt. Deshalb beschloß die Kommission, da keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt festgestellt werden konnten, die am leichtesten zugänglichen Beweismittel zu verwenden und den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch zu ermitteln. Sie musste sich dafür zum Teil auf Informationen der Antragsteller verlassen, die jedoch durch die im Verlauf der Untersuchung eingegangenen Informationen berichtigt und vervollständigt wurden. D. AUSFUHRPREISE (26) Die koreanischen Ausfuhrpreise für jedes Exportmodell und jede Transaktion mit unabhängigen EG-Kunden wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. (27) Der einzige bekannte Ausführer in Hongkong hat eine Liste seiner Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft übermittelt. Die Kommission war bereit, diese Informationen zu verwenden, doch da der Ausführer keine Nachprüfung vor Ort ermöglichte, erbat und erhielt die Kommission zusätzliche Angaben von den Einführern der Gemeinschaft. Diese Angaben wurden insbesondere zur Gegenprüfung der auf den Rechnungen angegebenen Ausfuhrpreise (Kaufpreise des Einführers) mit entsprechenden Anpassungen für Fracht-, Versicherungs- und andere Beförderungskosten sowie die Zahlungsbedingungen verwendet. Auf dieser Basis wurden die Exportpreise für repräsentative Ausfuhrmodelle und Transaktionen mit unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft bestimmt. E. VERGLEICH (28) Die Normalwerte und Ausfuhrpreise der koreanischen Ausführer wurden auf den Nettobetrag ab Werk berichtigt, um den Zahlungsbedingungen Rechnung zu tragen, und je Geschäftsvorgang verglichen. Bei dem Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission, wie beantragt, Unterschiede bei den Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf stehen, wie Transport-, Versicherungs-, Bearbeitungs- und Nebenkosten sowie Kostenunterschiede aufgrund des Designs und der Verpackung der betreffenden Alben, ferner Kostenunterschiede aufgrund unterschiedlicher Kreditkonditionen. (29) Die Normalwerte und Ausfuhrpreise des Ausführers in Hongkong wurden auf derselben Handelsstufe verglichen. Die Kommission berücksichtigte dabei, soweit es die Umstände erlaubten und ausreichende Beweismittel vorlagen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede einschließlich der Transport- und Versicherungskosten sowie der Zahlungsbedingungen. F. DUMPINGSPANNEN (30) Dieser Vergleich ergab für Südkorea, daß die Preise für die meisten Ausfuhrgeschäfte unter dem Normalwert lagen. Die Dumpingspannen (d. h. der Unterschied zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis) wurden für alle Exportgeschäfte und für alle Modelle von Fotoalben zusammengezählt. Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt in Prozent des Ausfuhrpreises »cif Grenze EG" der Ausführer, werden nachstehend für jeden Ausführer angegeben: - Young Stationery Ltd: 9,3 %, - The More Stationery Ltd: 16,7 %, - Dong in Industrial Co. Ltd: 10,2 %. (31) Die entsprechende Dumpingspanne für den Ausführer in Hongkong beträgt: Climax Paper Converters Ltd: 24,8 %. G. SCHÄDIGUNG (32) Die Einfuhren aus Südkorea stiegen von 11 947 Tonnen im Jahr 1985 auf 18 716 Tonnen im Jahr 1988 und die Einfuhren aus Hongkong von 1 207 Tonnen im Jahr 1985 auf 3 490 Tonnen im Jahr 1988. Die kumulierten Einfuhren aus Südkorea und Hongkong stiegen von 13 154 Tonnen im Jahr 1985 auf 22 206 Tonnen im Jahr 1988, was einem Anstieg von 69 % in dem genannten Zeitraum entspricht. Der Ausführer in Hongkong beantragte, die Auswirkungen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft getrennt zu prüfen, und behauptete, daß sie wegen ihres jeweils geringen Anteils am Gemeinschaftsmarkt keinen erheblichen Schaden verursacht hätten. (33) Bei ihren Überlegungen, ob eine Kumulierung angemessen sei, berücksichtigte die Kommission die Vergleichbarkeit der eingeführten Waren aufgrund der materiellen Eigenschaften, Einfuhrvolumen, den Anstieg dieser Volumen im Vergleich mit einem Bezugszeitraum, das niedrige Preisniveau der von allen betroffenen Ausführern exportierten Waren und die Frage, wie weit jede eingeführte Ware in der Gemeinschaft mit gleichartigen Waren der Gemeinschaftsindustrie im Wettbewerb stand. Aufgrund dieser Analyse kann nach Ansicht der Kommission davon ausgegangen werden, daß die betreffenden Dumpingeinfuhren aus Hongkong zu dem dem Industriezweig der Gemeinschaft zugefügten erheblichen Schaden beigetragen haben und diese Einfuhren unter solchen Bedingungen getätigt wurden, daß es einer Diskriminierung der anderen Ausführer gleichkäme, wenn die Kommission einen Ausführer gesondert behandelte. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluß, daß es angemessen ist, die Gesamtwirkung aller Dumpingeinfuhren sowohl aus Südkorea als auch aus Hongkong zu prüfen, um die Höhe des dem Industriezweig der Gemeinschaft entstandenen Schadens zu ermitteln. (34) Die entsprechenden Marktanteile erhöhten sich von 49,7 % im Jahr 1985 auf 58,2 % im Jahr 1988 für Südkorea und im gleichen Zeitraum von 5 % auf 10,8 % für Hongkong. Die kumulierten Marktanteile der besagten Einfuhren erhöhten sich von 54,7 % im Jahr 1985 auf 69 % im Jahr 1988. (35) Die Kommission stellte die Preisunterbietung fest, indem sie die koreanischen Exportpreise der Alben mit den Preisen der entsprechenden Alben der Gemeinschaftshersteller verglich. Der Vergleich wurde auf der gleichen Handelsstufe (cif Grenze EG, verzollt) vorgenommen, indem gewogene Durchschnittspreise für alle Fotoalben koreanischer und europäischer Produktion zugrunde gelegt wurden. Die für die drei koreanischen Unternehmen festgestellten Preisunterbietungen betragen: - Young Stationery Ltd: 47 %, - The More Stationery Ltd: 13,2 %, - Dong in Industrial Co. Ltd: 68 %. (36) Für die Ausfuhr aus Hongkong stützte sich die Berechnung auf ausgewählte Exportmodelle und Transaktionen, die im Untersuchungszeitraum festgestellt werden konnten. Verglichen wurden die repräsentativsten Verkaufspreise der Fotoalben aus Hongkong (cif Grenze EG, verzollt) und aus europäischer Produktion (ab Werk). Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, die auf diese Weise ermittelt wurde, beläuft sich auf 30,9 %. (37) Mit Bezug auf die Lage des Industriezweigs der Gemeinschaft ermittelte die Kommission einen Rückgang des Marktanteils der grössten EG-Hersteller von 26,4 % auf 21,1 % im Zeitraum 1985-1988. Im gleichen Zeitraum erhöhten sich die entsprechenden Marktanteile der Ausführer aus Südkorea und Hongkong zusammengenommen von 54,7 % auf 69 %. (38) Das niedrige Preisniveau der untersuchten Waren hat die Erholung des Industriezweigs der Gemeinschaft in erheblichem Umfang in Frage gestellt. Dabei ist einem bescheidenen Anstieg der Gemeinschaftsproduktion von 6,8 % zwischen 1985 und 1988 ein Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs von 33,9 % im gleichen Zeitraum gegenüberzustellen. Als Ergebnis dieser Entwicklung mussten mindestens neun Gemeinschaftshersteller in Belgien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich Konkurs anmelden oder die Produktion von Fotoalben in den letzten Jahren einstellen. Die entsprechenden Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gemeinschaftshersteller waren ein Verlust an Marktanteilen, erhöhte finanzielle Verluste oder ein Rückgang der Gewinne. (39) Da es sich beim Fotoalbenmarkt um einen preisempfindlichen Markt handelt, steht ausser Frage, daß die niedrigen Preise, zu denen die Fotoalben aus koreanischer und Hongkong-Produktion in der Gemeinschaft bei Unterbietung der Gemeinschaftshersteller verkauft wurden, in Verbindung mit einer erheblichen Steigerung des Marktanteils den Preisrückgang auf dem Fotoalbenmarkt der Gemeinschaft verursacht haben. Die Gemeinschaftshersteller waren gezwungen, entweder mit Verlust zu verkaufen oder ihre Verkäufe zu reduzieren. (40) Die Kommission hat ferner geprüft, ob der Schaden durch andere Faktoren als die Dumpingeinfuhren verursacht worden sein könnte. Es wurde festgestellt, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern im Zeitraum 1985-1988 stetig zurückgingen, während die Einfuhren aus Südkorea und Hongkong ständig stiegen. Abgesehen von dem Rückgang in Volumen und Marktanteil wurde auch festgestellt, daß diese Einfuhren zu erheblich höheren Preisen erfolgten als im Fall Südkoreas und Hongkongs und es keine Anhaltspunkte dafür gab, daß diese Einfuhren gedumpt worden wären. (41) Der Anstieg der Dumpingeinfuhren und insbesondere die niedrigen Preise, welche unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller lagen, trugen wesentlich zu den starken Umsatzeinbussen und dem erheblichen Marktanteilverlust der Gemeinschaftshersteller bei. Die Tatsache, daß sie ihre Preise nach unten angleichen mussten, verursachte ihnen noch zusätzlich schwere finanzielle Verluste. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die gedumpten Einfuhren von Fotoalben aus Südkorea und Hongkong, für sich genommen, den betreffenden Industriezweig der Gemeinschaft erheblich schädigen. H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (42) Bei der Beurteilung der Frage, ob Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren im Interesse der Gemeinschaft liegen, ist die Kommission der Auffassung, daß angesichts der Tatsache, daß viele Hersteller in Belgien, Frankreich und im Vereinigten Königreich vom Markt verschwunden sind und sich die Gewinnsituation der verbliebenen Hersteller verschlechtert, die Existenz dieses Industriezweigs gefährdet ist. Die Fotoalbenindustrie mit einem Gesamtumsatz von 30 Millionen ECU im Jahr 1988 setzt sich überwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammen, die meist in strukturschwachen Gebieten der Gemeinschaft mit unverhältnismässig hoher Arbeitslosigkeit niedergelassen sind. Umfangreiche Investitionen, die in den letzten Jahren getätigt wurden, sind jetzt wegen der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Südkorea und Hongkong gefährdet. Falls die Fotoalbenindustrie vom Markt verschwindet, hätte das auch Auswirkungen auf die Zulieferindustrie, d. h. die Lieferanten von Papier, Pappe, PVC-Folien usw., weil die Nachfrage entsprechend sinken würde. (43) Einführer, Händler und Verbände von Warenhäusern haben Einwände gegen Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren aus Südkorea und Hongkong vorgebracht. Ihnen zufolge müssten die Verbraucherpreise, falls Antidumpingmaßnahmen getroffen werden, zum Nachteil sowohl der Einführer als auch der Endverbraucher erhöht werden. Ferner vertreten sie die Ansicht, daß die verbleibenden Gemeinschaftshersteller nicht in der Lage wären, die als Folge der Einführung von Schutzmaßnahmen steigende Nachfrage zu befriedigen. Die Argumente der Einführer wurden von der Kommission berücksichtigt, soweit es bestimmte Fotoalben der Kategorien 2 und 3 betrifft. Eine Analyse der derzeitigen Lage ergibt, daß das Marktangebot der Gemeinschaftsindustrie bei billigen, nicht buchgebundenen Fotoalben der Kategorien 2 und 3 unzureichend ist und deshalb insgesamt eine Mangelsituation zu erwarten wäre, wenn für diese Produkte Schutzmaßnahmen getroffen würden. Die Kommission ist der Auffassung, daß unter den gegebenen Umständen und insgesamt gesehen das Verbraucherinteresse einen höheren Stellenwert hat als das Interesse des betreffenden Industriezweigs der Gemeinschaft, und hat daher beschlossen, die Schutzmaßnahmen auf die buchgebundenen Alben der Kategorie 1 und solche Alben der Kategorie 2, die buchgebunden sind, zu beschränken. (44) Abschließend wird es daher als im Interesse der Gemeinschaft angesehen, Antidumpingmaßnahmen zu ergreifen, die ausreichen, den durch die Dumpingeinfuhren verursachten Schaden zu beheben. Diese Maßnahmen werden aus den oben angegebenen Gründen auf buchgebundene Fotoalben der Kategorien 1 und 2 sowie Blätter für diese Fotoalben beschränkt. I. VERPFLICHTUNGEN (45) In Anbetracht des verursachten Schadens beabsichtigte die Kommission, vorläufige Zölle in einer Höhe einzuführen, die ausreicht, den Schaden auszugleichen, die festgestellten Dumpingspannen jedoch nicht überschreitet. Ein Zollsatz in Höhe der für jedes Ausfuhrland festgestellten Preisunterbietungen wurde für ausreichend erachtet, um den durch die Einfuhren von Fotoalben mit Ursprung in Südkorea und Hongkong entstandenen Schaden wettzumachen. Nach den Überlegungen der Kommission müsste die Beseitigung der beträchtlichen Preisunterbietung es der Gemeinschaftsindustrie auch erlauben, ihre Preise anzuheben, um so ihre finanzielle Lage erheblich zu verbessern, am Markt zu bleiben oder sogar ihre Produktion und ihren Marktanteil insgesamt zu erhöhen. Nachdem ihnen die wesentlichen Fakten und Erwägungen mitgeteilt worden waren, die den geplanten Schutzmaßnahmen zugrunde lagen, boten alle betroffenen Ausführer in Südkorea und Hongkong Preisverpflichtungen für die Ausfuhren buchgebundener traditioneller und selbstklebender Fotoalben der Kategorien 1 und 2 des KN-Codes ex 4820 50 00 an. Die Kommission betrachtet diese Verpflichtungen als annehmbar, denn sie bewirken einen Anstieg der Preise der betreffenden Waren in einem Umfang, der ausreicht, die Dumpingspannen auszugleichen. Die korrekte Erfuellung dieser Verpflichtungen dürfte insbesondere wegen der Teilnahme der koreanischen Papierwarenindustriegenossenschaft gut zu überprüfen sein. Der Beratende Ausschuß wurde zu diesem Vorgehen konsultiert und hat keine Einwände erhoben. Überdies bemerkt die Kommission, daß sie, falls diese Preisverpflichtungen nicht befolgt werden, vorläufige Zölle gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verhängen und daß der Rat anhand der in dieser Untersuchung ermittelten Tatbestände und ohne erneute Untersuchung über das Dumping und eine darauf zurückzuführende Schädigung später endgültige Zölle festsetzen kann - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Fotoalben des KN-Codes ex 4820 50 00 mit Ursprung in Südkorea und Hongkong von den Firmen 1. Chin Sung Ind. Co. Ltd, 2. Eun Jin Industrial Co. Ltd, 3. Korea Enterprise Co. Ltd, 4. Young Stationery Ltd, 5. Chung Woo Ind. Co. Ltd, 6. The More Stationery Ltd, 7. Hankook Trading Co. Ltd, 8. Dongin Ind. Co. Ltd, 9. Däho Industries Corporation, 10. Hansang Industrial Co. Ltd, 11. KMB Industries Corporation, 12. Samwang Ind. Co. Ltd, 13. Woomi Ind. Co. Ltd, 14. Donam Ind. Co. Ltd, 15. Shinia Ind. Co., 16. Young Sung Limited, 17. Raf Korea Ind. Co. Ltd, 18. Eunsung Ind. Co., 19. Samjin Industrial Co. Ltd, 20. Dä Myung Ind. Co., 21. Little Prince Gift Co., 22. Shin Song Co., 23. Dä Sung Corporation, 24. Sevenstar Industrial Co., 25. Däsin Ind. Co., 26. Samwoo Trading Corporation, 27. Sungshim Industrial Co. Ltd, 28. Korea Trading Co. Ltd, 29. Daewoo Corp, 30. Sambang Trading Co. Ltd, 31. Yuhan Incorporated, 32. Seyang Ploymer Co. Ltd, 33. C & G Corporation, 34. Säron Plastics Co. Ltd, alle in Südkorea, und Climax Paper Converters Ltd, Hongkong, angebotenen Verpflichtungen werden angenommen. Artikel 2 Die Untersuchung im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotoalben mit Ursprung in Südkorea und Hongkong wird eingestellt. Brüssel, den 22. Mai 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident