Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990D0058

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1990 ueber die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tieraerztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile (90/58/EWG)

    ABl. L 40 vom 14.2.1990, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1993; Aufgehoben durch 393D0402

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/58/oj

    31990D0058

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1990 ueber die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tieraerztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile (90/58/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 040 vom 14/02/1990 S. 0015 - 0017
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0033
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0033


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 5. Februar 1990

    über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile

    (90/58/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/227/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die Anforderungen an die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Chile sind mit der Entscheidung 87/363/EWG der Kommission (3) geregelt worden, zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/5/EWG (4),

    Chile ist, wie von den verantwortlichen Veterinärbehörden Chiles bestätigt wurde, seit mindestens zwölf Monaten frei von Rinderpest; Impfungen gegen diese Krankheit wurden in dieser Zeit nicht vorgenommen.

    Der letzte Seuchenherd von Maul- und Klauenseuche trat in Chile im August 1987 auf. Ganz Chile wurde im April 1988 nach den Normen des Tiergesundheitskodexes des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) für von Maul- und Klauenseuche frei erklärt.

    Es wird nunmehr für angezeigt gehalten, die Einfuhr von frischem Fleisch aus ganz Chile unter gleichen Bedingungen wie für die Gebiete XI und XII wiederzuzulassen.

    Die verantwortlichen Veterinärbehörden Chiles haben sich bereit erklärt, der Kommission und den Mitgliedstaaten fernschriftlich innerhalb von 24 Stunden von der Bestätigung des Auftretens einer der obengenannten Tierseuchen oder des Beginns der Impfung dagegen Mitteilung zu machen.

    Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung sind den in dem betreffenden Drittland herrschenden tiergesundheitlichen Gegebenheiten anzupassen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus Chile, das den Garantien im Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Anhang dieser Entscheidung, das die Sendung begleiten muß, entspricht.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Drüsen und Organen, die vom Bestimmungsland für Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln genehmigt wird.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 87/363/EWG wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Februar 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 93 vom 6. 4. 1989, S. 25.

    (3) ABl. Nr. L 194 vom 15. 7. 1987, S. 35.

    (4) ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1989, S. 21.

    ANLAGE

    TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

    für frisches Fleisch (1) von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, das zum Versand nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

    Bestimmungsland:

    Nr. der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

    Versandland: CHILE

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

    Fleisch von:

    (Tierart)

    Art der Teilstücke:

    Art der Verpackung:

    Zahl der Teile oder Packstücke:

    Nettogewicht:

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe:

    Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

    III. Bestimmung des Fleisches:

    1.2 // Das Fleisch wird versandt von: // (Versandort) // nach: // (Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

    mit folgendem Beförderungsmittel (3):

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    IV. Gesundheitsbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend beschriebene frische Fleisch von Tieren stammt :

    - die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von weniger als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Chile gehalten worden sind;

    - die - falls es sich um frisches Fleisch von Schafen oder Ziegen handelt - nicht aus Betrieben stammen, die aus viehseuchenrechtlichen Gründen infolge des Auftretens der Schaf- oder Ziegenbrucellose in den vorhergehenden sechs Wochen gesperrt gewesen sind.

    Ausgefertigt in am

    Siegel

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

    (Name und Dienstbezeichnung in Großbuchstaben)

    (1) Frisches Fleisch - alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von als Haustiere gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die keine auf ihre Haltbarkeit einwirkende Behandlung erfahren haben. Als frisch gilt jedoch Fleisch, das eine Kältebehandlung erfahren hat.

    (2) Wahlfrei, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß gemäß Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG genehmigt hat.

    (3) Bei Flugzeugen ist die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

    Top