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Document 31990D0013
90/13/EEC: Commission Decision of 20 December 1989 on the procedure to be followed for amending or supplementing the lists of establishments approved in third countries for the import of fresh meat into the Community
90/13/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe aus Drittländern
90/13/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe aus Drittländern
ABl. L 8 vom 11.1.1990, p. 70–70
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
90/13/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1990 S. 0070 - 0070
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0229
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 über das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe aus Drittländern (90/13/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/227/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist Aufgabe der Kommission, Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der Betriebe gemäß Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG zu erlassen. Die Zahl der Betriebe in den obengenannten Listen nimmt ständig zu. Aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 5 der genannten Richtlinie sind daher immer häufiger diesbezuegliche Entscheidungen zu erlassen. Es empfiehlt sich, ein Verfahren vorzusehen, das es erlaubt, unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften überfluessige Formalitäten zu vermeiden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung regelt das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 72/462/EWG. Artikel 2 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der nach Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten Besichtigungen und über vorzuschlagende Änderungen oder Ergänzungen der Listen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich, fernschriftlich oder durch Fernablichtung. Ausnahmsweise kann diese Unterrichtung mündlich oder fernmündlich erfolgen unter der Bedingung, daß innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Bestätigung erfolgt. Artikel 3 (1) Innerhalb der Frist von einer Woche - vom Zeitpunkt des Eintreffens der in Artikel 2 erwähnten Unterrichtung in ihren Ständigen Vertretungen an gerechnet - teilen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ihre Bemerkungen der Kommission mit; in dringenden Fällen kann die Kommission diese Frist auf 48 Stunden verkürzen. (2) Die Kommission zieht die von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Bemerkungen unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Einfuhrkontrollen in Betracht und unterrichtet, bevor sie eine Entscheidung trifft, gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaat von den Maßnahmen, die sie aufgrund der Bemerkungen zu ergreifen gedenkt. (3) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 72/462/EWG genannte Entscheidung ergeht nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist. Artikel 4 (1) Bei Auftreten von Schwierigkeiten wird der Ständige Veterinärausschuß nach dem Verfahren von Artikel 29 der Richtlinie 72/462/EWG befasst. (2) Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Verlaufe der Sitzungen des Ständigen Veterinärausschusses regelmässig über die Lage in den Drittländern, deren Rückstandsuntersuchungen und Tiergesundheitslage sowie über dorthin vorgesehene Dienstleistungen unterrichtet. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 93 vom 6. 4. 1989, S. 25.