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Document 31989R0341

VERORDNUNG (EWG) Nr. 341/89 DER KOMMISSION vom 10. Februar 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1988/89 für die Einfuhr von Olivenöl in Portugal geltenden Richtplafonds

ABl. L 39 vom 11.2.1989, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/03/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/341/oj

31989R0341

VERORDNUNG (EWG) Nr. 341/89 DER KOMMISSION vom 10. Februar 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1988/89 für die Einfuhr von Olivenöl in Portugal geltenden Richtplafonds -

Amtsblatt Nr. L 039 vom 11/02/1989 S. 0018 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 341/89 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1988/89 für die Einfuhr von Olivenöl in Portugal geltenden Richtplafonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 251,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 249 der Beitrittsakte unterliegt Olivenöl dem ergänzenden Handelsmechanismus (EHM). Gemäß Artikel 251 der Beitrittsakte ist für dieses Erzeugnis grundsätzlich zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres eine Vorbilanz zu erstellen. Der festzusetzende Richtplafond stützt sich auf diese erstellte Bilanz.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 der Kommission (1) wurde der im Wirtschaftsjahr 1988/89 für Portugal geltende Richtplafond für die Einfuhr von Olivenöl festgesetzt; ausserdem wurde für jedes Vierteljahr die Menge beschränkt, für die EHM-Lizenzen beantragt werden können.

Zur Erleichterung der Versorgung Portugals in einem durch einen Mangelbestand gekennzeichneten Wirtschaftsjahr sollte die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 bestimmte vierteljährliche Mengenbeschränkung aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3711/88 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Der Richtplafond für die Einfuhr in Portugal von Olivenöl der KN-Code 1509 und 1510 00 aus den anderen Mitgliedstaaten wird für die Zeit vom 1. November 1988 bis zum 31. Oktober 1989 auf 6 000 Tonnen festgesetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 40.

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