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Document 31989L0427

Richtlinie 89/427/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub

ABl. L 201 vom 14.7.1989, p. 53–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/427/oj

31989L0427

Richtlinie 89/427/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub

Amtsblatt Nr. L 201 vom 14/07/1989 S. 0053 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0073


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Juni 1989

zur Änderung der Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub

(89/427/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (4), 1977 (5), 1983 (6) und 1987 (7) legen den Akzent auf die Harmonisierung der Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Konzentrationen der wichtigsten Luftschadstoffe auf Niveaus, die im Hinblick auf den Schutz der empfindlichen Ökosysteme als annehmbar betrachtet werden.

Die Richtlinie 80/779/EWG (8), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, lässt die Wahl zwischen zwei Probenahme- und Analysemethoden und zwei Serien von damit zusammenhängenden Grenzwerten.

Nach Artikel 10 Absatz 4 der genannten Richtlinie müssen zwischen Juli 1987 und Juli 1988 Vorschläge betreffend diese parallele Anwendung zweier verschiedener Serien von Meßmethoden und Grenzwerten vorgelegt werden.

Diese Vorschläge müssen den Ergebnissen der in Absatz 3 desselben Artikels genannten parallelen Messungen Rechnung tragen und dürfen keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten.

Die Ergebnisse der parallelen Messungen zeigen, daß die in Anhang I und Anhang IV der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht gleich streng sind.

Bestimmte Mitgliedstaaten wenden die Grenzwerte des Anhangs I, andere dagegen diejenigen des Anhangs IV an.

Dies hat zur Folge, daß unterschiedliche und schwierig vergleichbare Probenahmemethoden angewandt werden.

Eine Harmonisierung der Meßmethoden ist somit von wesentlicher Bedeutung; für die Analyse und die Entnahme des Schwefeldioxids und des Schwebestaubs in der Luft sollten entweder eine Referenzmethode oder technische Spezifikationen festgelegt und erprobt werden.

Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen getroffen, um möglichst bald, spätestens jedoch zum 1. April 1993, die Einhaltung der Grenzwerte in den Gebieten zu gewährleisten, für die Abweichungen gelten.

Diese Maßnahmen beruhen auf der einen oder anderen der beiden Meßmethoden und den jeweiligen Grenzwerten nach Maßgabe der Richtlinie 80/779/EWG.

Der doppelte Ansatz bei der Messung des Schwebestaubes in der Luft bringt die Gefahr einer Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten mit sich.

Es müssen Vorschläge ausgearbeitet werden, um diesen doppelten Ansatz zu beseitigen, ohne daß dadurch jedoch die vollständige Durchführung der von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Grenzwerte getroffenen Maßnahmen gestört wird; hierzu ist eine Überarbeitung dieser Vorschriften in zwei aufeinanderfolgenden Phasen notwendig.

Diesen Änderungen ist bei der Ausübung der in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten, die Anhang IV anwenden, Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 80/779/EWG wird wir folgt geändert:

1. In Artikel 10 erhalten die Absätze 1, 3 und 4 folgende Fassung:

»(1) Bei der Anwendung dieser Richtlinie verwenden die Mitgliedstaaten die Referenzmethoden für Probenahme und Analyse, die für Schwefeldioxid und für nach der Black-Smoke-Methode gemessenen Schwebestaub in Anhang III oder für nach der gravimetrischen Methode gemessenen Schwebestaub in Anhang IV genannt sind, oder jede andere Probenahme- und Analysemethode, für die sie der Kommission in regelmässigen Abständen nachweisen,

- daß sie eine zufriedenstellende Korrelation der Ergebnisse mit den Ergebnissen der Referenzmethode gewährleistet oder

- daß parallele Messungen zur Referenzmethode in einer Reihe repräsentativer Stationen, die nach Maßgabe des Artikels 6 ausgewählt wurden, den Beweis für eine ausreichend feste Relation zwischen den mit diesem Verfahren erzielten Ergebnissen und den Ergebnissen der Referenzmethode erbracht haben.

(3) In Abweichung von Artikel 3 obliegt es dem Mitgliedstaat, der beschließt, die Bestimmungen des Absatzes 2 in Anspruch zu nehmen,

- der Kommission vor dem 1. Januar 1991 das Vorhandensein von Gebieten mitzuteilen, in denen seines Erachtens die Konzentrationen an Schwefeldioxid und Schwebestaub in der Atmosphäre nach dem 1. Januar 1991 die Grenzwerte in Anhang IV übersteigen könnten;

- der Kommission ab dem 1. April 1991 die Pläne zur schrittweisen Verbesserung der Luftqualität in diesen Gebieten mitzuteilen. Diese aufgrund zweckdienlicher Informationen über die Art, den Ursprung und die Entwicklung der Verschmutzung zu erstellenden Pläne beschreiben insbesondere die ergriffenen oder noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie die von dem Mitgliedstaat angewandten oder anzuwendenden Verfahren. Diese Maßnahmen und Verfahren müssen gewährleisten, daß die Konzentrationen an Schwefeldioxid und Schwebestaub in der Atmosphäre in diesen Gebieten möglichst rasch, jedoch spätestens bis zum 1. April 1993 auf die Grenzwerte nach Anhang IV oder ein niedrigeres Niveau zurückgehen.

(4) Um den mit dem derzeitigen doppelten Ansatz in den - nicht vollkommen gleichwertigen - Anhängen I und IV verbundenen Nachteilen zu begegnen, legt die Kommission dem Rat spätestens am 31. Dezember 1992 einen Vorschlag für eine grundlegende Überarbeitung dieser Richtlinie vor. Dieser Vorschlag berücksichtigt die bei den Untersuchungen gemäß Absatz 5 gesammelten Erfahrungen sowie die Ergebnisse späterer Messungen mit Hilfe von technischen Spezifikationen oder Referenzmethoden für die Bestimmung des Schwebestaubs und des Schwefeldioxids. Diese technischen Spezifikationen oder Referenzmethoden sind von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1990 auszuarbeiten.

In diesem Vorschlag werden weitere Aspekte behandelt, die angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen eine Überarbeitung erfordern. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Aspekte im Zusammenhang mit der Konzeption der Meßnetze für die Luftverunreinigung und der Aufstellung der Meßgeräte einerseits sowie mit der Qualität und der Vergleichbarkeit der Messungen andererseits.".

2. Anhang IV wird nach der Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe (1) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ARANZADI

(1) ABl. Nr. C 254 vom 30. 9. 1988, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 189.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1989, S. 6.

(4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

(7) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 11. 7. 1989 bekanntgegeben.

ANHANG

Anhang IV der Richtlinie 80/779/EWG wird wie folgt geändert:

1. Tabelle A erhält folgende Fassung:

»TABELLE A

Grenzwerte für Schwefeldioxid in mg/m3 mit den zugeordneten Werten für (nach der gravimetrischen Methode gemessenen) Schwebestaub in mg/m3

1.2.3 // // // // Bezugszeitraum // Grenzwert für Schwefeldioxid // zugeordneter Grenzwert für Schwebestaub // // // // Jahr // 80 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) // 150 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) // // 120 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) // 150 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) // // // // Winter 1. 10. - 31. 3. // 130 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) // 200 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) // // 180 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) // 200 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) // // // // Jahr (bestehend aus Messperioden von 24 Stunden) // 250 (1) (98-%-Wert der Summen- häufigkeit aller während des Jahres gemessener Tagesmittelwerte) // 350 (98-%-Wert der Summen- häufigkeit aller während des Jahres gemessener Tagesmittelwerte) // // 350 (1) (98-%-Wert der Summen- häufigkeit aller während des Jahres gemessener Tagesmittelwerte) // 350 (98-%-Wert der Summen- häufigkeit aller während des Jahres gemessener Tagesmittelwerte) // // //

(1) Die Mitgliedstaaten müssen durch alle geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, daß dieser Wert nur an höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Ausserdem müssen sie sich darum bemühen, derartige Überschreitungen dieses Wertes zu verhindern und zu verringern."

2. Unter Ziffer i) erhält der gesamte Wortlaut des ersten Gedankenstrichs folgende Fassung:

»- Probenahmemethode:

Referenzmethode nach Anhang III Abschnitt A".

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