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Document 31989D0631

89/631/EWG: Entscheidung des Rates vom 27. November 1989 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

ABl. L 364 vom 14.12.1989, p. 64–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/2009; Aufgehoben durch 32009D0447 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/631/oj

31989D0631

89/631/EWG: Entscheidung des Rates vom 27. November 1989 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

Amtsblatt Nr. L 364 vom 14/12/1989 S. 0064 - 0067
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0147


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. November 1989

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

(89/631/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik, die den Erhalt der Fischbestände und damit der Arbeitsplätze in diesem Wirtschaftszweig gewährleistet, können nur erreicht werden, wenn ihre Vorschriften uneingeschränkt eingehalten und folglich wirksame Kontrollen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten, die in ihren Fischereizonen und in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Kontrollvorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, erfuellen eine Verpflichtung von gemeinschaftlichem Interesse.

In bestimmten Mitgliedstaaten steht der Umfang der Kontrollaufgaben in keinem Verhältnis zu den verfügbaren Haushaltsmitteln oder der jeweiligen Konjunkturlage des Mitgliedstaats und kann in bestimmten Fällen eine unverhältnismässig hohe Belastung darstellen.

Es ist daher angezeigt, eine Beteiligung der Gemeinschaft an Überwachungs- und Kontrollausgaben bestimmter Mitgliedstaaten vorzusehen.

Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft sollte während eines Anfangszeitraums von fünf Jahren innerhalb eines Haushaltsrahmens von 22 Millionen ECU pro Jahr bleiben. Die entsprechenden Finanzmittel werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen.

Eine derartige Beteiligung ist jedoch an die Bedingung zu knüpfen, daß die Empfängerländer ihre Kontrolltätigkeit auf See wie an Land zufriedenstellend ausüben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich unter den im Anhang festgelegten Bedingungen an der Finanzierung der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstehen, die Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten.

Bis zur Annahme einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beteiligt sich die Gemeinschaft vorläufig bis zum 31. Dezember 1991 unter denselben Bedingungen wie in dieser Entscheidung an der Finanzierung der Ausgaben, die den betreffenden Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstehen, die Anwendung der geltenden Regelung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten, die diese Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, teilen der Kommission die betreffende Regelung zusammen mit einer Begründung mit.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft betrifft die erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995.

(3) Die Beteiligung der Gemeinschaft pro Jahr und pro Mitgliedstaat beläuft sich auf mindestens 35 % und höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

(4) Die Gemeinschaft kann Vorschüsse bis zu einer Höhe von 50 % ihrer Beteiligung gewähren.

(5) Der Rat beschließt vor dem 30. Juni 1995 nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages und auf der Grundlage eines die Anwendung der vorliegenden Entscheidung betreffenden Berichtes der Kommission über die Bestimmungen, die ab 1. Januar 1996 für eine Beteiligung der Gemeinschaft gelten könnten.

Artikel 2

(1) Mitgliedstaaten, die die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung ihrer Ausgaben in Anspruch nehmen wollen, übermitteln der Kommission erstmals vor dem 30. Juni 1990 und danach vor dem 30. Juni eines jeden Jahres ein Programm mit den unter Nummer 2 des Anhangs genannten Angaben.

(2) Die Kommission beschließt erstmals vor dem 31. Dezember 1990 und danach vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), geändert durch die Beitrittsakte von 1985, über die Beteiligung der Gemeinschaft, die Erstattungsfähigkeit der vorgesehenen Ausgaben sowie die Bedingungen, von denen die Beteiligung abhängig gemacht werden kann.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat vor dem 31. März des auf die Entscheidung der Kommission folgenden Jahres über die von ihr im Zuge der vorliegenden Entscheidung durchgeführten Maßnahmen und die festgestellten Verbesserungen bei der Durchführung der Fischereikontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. MELLICK

(1) ABl. Nr. C 152 vom 20. 6. 1989, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 120 vom 16. 5. 1989, S. 235.

(3) ABl. Nr. C 139 vom 5. 6. 1989, S. 36.

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

ANHANG

1. Erstattungsfähig sind Ausgaben der Mitgliedstaaten für den Erwerb oder die Modernisierung von

- Schiffen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen (einschließlich ihrer Ausrüstung) zur Überwachung und Kontrolle der Fangtätikeit;

- Systemen zur Erfassung und Registrierung der Fangtätigkeit (einschließlich an Bord von Fischereifahrzeugen installierter Anlagen);

- Systemen (auch an Land) zur Aufzeichnung und Übermittlung von Fangangaben und anderen relevanten Daten.

2. Das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Programm enthält die geplanten Ausgaben gemäß Ziffer 1 für die folgenden Jahre. Näher ausgeführt werden müssen insbesondere

- die technischen Daten der Anlagen, ihre Kosten und die vorgesehene Zahlungsweise;

- der Zeitplan für die geplanten Ausgaben;

- die vorgesehene Verwendung der Anlagen einschließlich des Zeitpunkts ihrer Inbetriebnahme;

- bei Schiffen oder Luftfahrzeugen und bei an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen zu installierenden Anlagen der vorgesehene Einsatzplan dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge für die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeit.

Die Mitgliedstaaten geben einen genauen Überblick über die derzeitige Organisation ihrer Fischereikontrollen auf See und an Land, über deren Durchführung, Probleme und Ergebnisse und legen dar, welche Verbesserungen durch die geplanten Ausgaben erzielt werden können.

Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten gemäß ihren eigenen Prioritäten konkrete Ziele fest.

3. Die Kommission berücksichtigt bei der Bearbeitung eines Antrags eines Mitgliedstaats insbesondere die nachstehenden Kriterien:

- bei Ausgaben für Schiffe, Luftfahrzeuge und Landfahrzeuge die Zeit, in der diese Fischereikontrollen durchführen;

- den ungefähren Umfang der Aufgabe, die der Mitgliedstaat im Rahmen der Überwachung an Land und auf See wahrnimmt, gemessen insbesondere an dem Ausmaß der Fangtätigkeit in seiner Fischereizone, an der Grösse dieser Zone, an Anzahl und Umfang der Anlandungen in seinen Häfen, an der Länge seiner Küsten, der Anzahl seiner Fischereihäfen und dem geographischen Tätigkeitsbereich seiner Flotte;

- den Gebrauch, den ein Mitgliedstaat in vorausgegangenen Jahren von etwaigen finanziellen Zuwendungen im Rahmen dieser Entscheidung gemacht hat;

- die Verbesserung der Wirksamkeit der Fischereikontrollen, die der Mitgliedstaat auf See und an Land während des dem Antrag vorangehenden Zeitraums durchführt, und die durch die geplante Ausgabe zu erwartenden Verbesserungen.

4. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit eines Mitgliedstaats legt die Kommission insbesondere folgende Erwägungen zugrunde:

- Inwieweit werden Verstösse gegen die Erhaltungs- und Kontrollvorschriften verhindert, aufgedeckt und verfolgt?

- Inwieweit enthalten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen, die der Schwere des Verstosses entsprechen und von künftigen derartigen Verstössen wirksam abschrecken, und inwieweit werden diese Sanktionen wirklich angewandt?

- Wie zuverlässig sind die von dem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelten Fangangaben, und wie erfolgreich verhindert der Mitgliedstaat die Überfischung seiner Quoten?

- In welchem Umfang und wie effizient setzt der Mitgliedstaat Personal und Mittel zur Überwachung der Fischerei ein?

- Verschiedenheit der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone des Mitgliedstaats?

- Inwieweit kommt es im Bereich der Fischereiüberwachung zu einer Kooperation zwischen dem Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission?

- Beteiligt sich der Mitgliedstaat gegebenenfalls an der Überwachung der Fischereitätigkeit in Gebieten, die in den Regelungsbereich internationaler Konventionen fallen, denen die Gemeinschaft als vertrag- schließende Partei angehört, und wie umfangreich und wirksam ist diese Überwachung? 5. Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung vor dem 30. April des Jahres ein, das auf das Jahr, in dem die Ausgaben getätigt wurden, folgt.

Die Ausgaben werden nur erstattet und Vorschüsse nur gezahlt, wenn die Bestimmungen der Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge eingehalten worden sind, und zwar in dem Sinne, daß die Zahlungsbescheinigungen einen Hinweis auf die Ausschreibung der Auftragsvergabe enthalten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Falls die Ausschreibung zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, bestätigt der Begünstigte, daß die Gemeinschaftsgesetzgebung über öffentliche Auftragsvergabe eingehalten wurde.

Die Kommission kann jede weitere Auskunft verlangen, die sie zur Beurteilung der Einhaltung der Gemeinschaftsgesetzgebung über öffentliche Auftragsvergabe für notwendig erachtet.

6. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die diese im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung anfordert.

Ist die Kommission der Ansicht, daß die Mittel zur Überwachung und Kontrolle, für die die Gemeinschaft eine Finanzhilfe nach dieser Entscheidung gewährt hat, nicht zu dem vorgesehenen Zweck und gemäß den Bedingungen dieser Entscheidung verwendet werden, so unterrichtet sie davon den betreffenden Mitgliedstaat. Dieser führt daraufhin ein verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren durch, an dem Beamte der Kommission teilnehmen können. Er unterrichtet die Kommission über den Fortgang und die Ergebnisse des Verfahrens, übermittelt ihr eine Abschrift des Untersuchungsberichts und teilt ihr ferner die bei der Ausarbeitung des Berichts zugrundegelegten wichtigsten Aspekte mit.

Die Kommission kann die Anwendung dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten überprüfen; diese haben die hierfür von der Kommission benannten Beamten zu unterstützen.

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), bleibt von den Bestimmungen dieser Nummer unberührt.

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

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