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Document 31989D0505
89/505/EEC: Commission Decision of 18 July 1989 laying down the criteria governing entry in registers for hybrid breeding pigs
89/505/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine
89/505/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine
ABl. L 247 vom 23.8.1989, p. 33–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
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89/505/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine
Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1989 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0107
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine ( 89/505/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe : In allen Mitgliedstaaten werden Register von Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen, privaten Unternehmen oder amtlichen Stellen geführt oder eingerichtet . Es ist daher erforderlich, die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine festzulegen . Um in das Register eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Identifizierung erfuellen . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Um in ein Register für hybride Zuchtschweine eingetragen zu werden, muß ein Schwein - nach seiner Geburt gemäß den im Register festgelegten Regeln identifiziert werden, - eine nach den Regeln dieses Registers gesicherte Abstammung haben . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 18 . Juli 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1988, S . 36 .