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Document 31989D0337

89/337/EWG: Beschluß des Rates vom 27. April 1989 über das hochauflösende Fernsehen

ABl. L 142 vom 25.5.1989, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/337/oj

31989D0337

89/337/EWG: Beschluß des Rates vom 27. April 1989 über das hochauflösende Fernsehen

Amtsblatt Nr. L 142 vom 25/05/1989 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0003


BESCHLUSS DES RATES vom 27 . April 1989 über das hochauflösende Fernsehen ( 89/337/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das hochauflösende Fernsehen ( HDTV ) ist für die europäische Unterhaltungselektronikindustrie sowie die europäische Fernseh - und Filmindustrie von strategischer Bedeutung .

Eine einheitliche, weltweite Norm für die Produktion und den Austausch von HDTV-Programmen und -filmen ist dringend erforderlich .

Im Rahmen von EUREKA hat die europäische Industrie einen geeigneten Vorschlag für eine einheitliche weltweite Produktionsnorm erarbeitet .

Nach dieser Norm hergestellte Prototypgeräte wurden auf der "International Broadcasting Convention" im September 1988 in Brighton mit Erfolg vorgeführt .

Als Termin für die Einführung kommerzieller Geräte und betriebsbereiter HDTV-Dienste auf dem Markt kann das Jahr 1992 vorgesehen werden .

Ein erfolgreicher Start des kommerziellen HDTV wird nicht nur von der Verfügbarkeit der geeigneten Hardware abhängen, sondern auch davon, daß die europäische Film - und Fernsehindustrie die notwendige Fähigkeit und Erfahrung sammelt .

Es ist erforderlich, unverzueglich eine umfangreiche Werbekampagne einzuleiten, um die professionellen Benutzer wie auch das Fernsehpublikum entsprechend vorzubereiten .

Die zuständigen Entscheidungsträger sowie die anderen Beteiligten sollten ebenfalls über die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem europäischen HDTV-Programm informiert werden .

Es besteht dringender Bedarf, für die Einführung europaweiter HDTV-Dienste umgehend eine Strategie und einen Aktionsplan aufzustellen .

Besonders wichtig dabei ist, daß sich alle Mitgliedstaaten daran beteiligen .

Diese Initiativen sollten zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Industrie ( Unterhaltungselektroniken und Elektronik für gewerbliche Abnehmer, Film - und Fernsehindustrie ) und Dienstanbietern ( Betreibern von terrestrischen Fernsehstationen, Satellitenfernsehstationen und Kabelnetzen sowie Filmverleihern ) auf Gemeinschaftsebene führen .

Im Vertrag sind - ausser in Artikel 235 - die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Folgende Ziele werden als Grundlage einer umfassenden Strategie zur Einführung von HDTV-Diensten in Europa angenommen :

Ziel 1

Mit allen Kräften darauf hinwirken, daß die europäische Industrie rechtzeitig die gesamte Technologie sowie die Komponenten und Geräte für die Einführung der HDTV-Dienste entwickeln kann .

Ziel 2

Förderung der Annahme des europäischen Vorschlags für ein Zeilenfolgesystem mit 1 250 Zeilen und 50 vollständigen Bildern pro Sekunde als einheitliche weltweite Norm für die Herstellung und den Austausch von HDTV-Programmen .

Ziel 3

Förderung der weitestgehenden Verwendung des europäischen HDTV-Systems in der ganzen Welt .

Ziel 4

Förderung der Einführung von HDTV-Diensten in Europa so bald wie möglich und ab 1992 nach einem angemessenen Zeitplan .

Ziel 5

Mit allen Kräften darauf hinwirken, daß die europäische Film - und Fernsehindustrie die für ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt für hochauflösendes Fernsehen erforderlichen Kapazitäten, Erfahrungen und Dimensionen erlangt und die Mitgliedstaaten somit die Möglichkeit erhalten, ihren eigenen kulturellen Beitrag zu leisten .

Artikel 2

Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, soll ein Aktionsplan zur Einführung des HDTV vorbereitet werden in enger Abstimmung auf Gemeinschaftsebene zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls über

einzelstaatliche Mechanismen - und insbesondere in Konsultation mit

- den Betreibern terrestrischer Fernsehstationen,

- den Betreibern und Verteilern von Satelliten-Fernsehprogrammen,

- den Kabelnetzbetreibern,

- den Herstellern von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik sowie von Erzeugnissen für gewerbliche Abnehmer,

- der Fernseh - und Filmindustrie,

- den audiovisuellen Einrichtungen und technischen Hochschulen,

- Verbraucherorganisationen

in der gesamten Gemeinschaft und in ganz Europa in enger Koordinierung auf komplementärer Basis mit den Beteiligten und Koordinatoren des EUREKA-HDTV-Projekts .

Artikel 3

Anhand der Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Konsultationen prüft der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Aktionsplan zur Einführung von HDTV-Diensten . Darin sollten auch Mechanismen zur Beteiligung dritter euro -

päischer Länder vorgesehen werden .

Geschehen zu Luxemburg am 27 . April 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . BARRIONÜVO PEÑA

( 1 ) ABl . Nr . C 37 vom 14 . 2 . 1989, S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) Stellungnahme vom 26 . April 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

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