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Document 31988R4112

Verordnung (EWG) Nr. 4112/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, - zwiebeln und -knollen

ABl. L 361 vom 29.12.1988, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4112/oj

31988R4112

Verordnung (EWG) Nr. 4112/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, - zwiebeln und -knollen

Amtsblatt Nr. L 361 vom 29/12/1988 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0048
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0048
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 03 Band 08 S. 169 - 170


Verordnung (EWG) Nr. 4112/88 des Rates

vom 21. Dezember 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3991/87 [2], insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1733/84 [4], wurden Qualitätsnormen für zum Verkauf an Verbraucher für ihren persönlichen Bedarf in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmte Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen festgelegt.

Die Tarifbezeichnung der betreffenden Erzeugnisse sollte angepaßt werden, damit der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [5], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3468/88 [6], eingeführten neuen Nomenklatur Rechnung getragen wird.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 enthält die Bedingungen für die innergemeinschaftliche Vermarktung von Erzeugnissen, die für andere als die in Unterabsatz 1 des genannten Absatzes genannten Zwecke bestimmt sind. Wie die Erfahrung gezeigt hat, sollten die Vermarktungsregeln angewandt werden, die im Fall der Ausfuhr von nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmten Erzeugnissen nach Drittländern gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Für Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, des KN-Code 060110 werden Qualitätsnormen festgelegt.

Diese Qualitätsnormen sind im Anhang enthalten."

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen

- innerhalb der Gemeinschaft

i) nur dann im Hinblick auf den Verkauf auf allen Handelsstufen in Verpackungen für den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf aufbewahrt oder befördert werden,

ii) nur dann dem Verbraucher von den Händlern oder unmittelbar von den Erzeugern feilgehalten, angeboten, verkauft oder geliefert werden,

- nur dann in Drittländer zum Verkauf an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf ausgeführt werden,

wenn sie den Qualitätsnormen entsprechen.

Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit einer anderen als der in Unterabsatz 1 genannten Bestimmung dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur dann vermarktet oder zur Ausfuhr in Drittländer zugelassen werden,

a) wenn sie den Vorschriften in Titel II Absatz 1 des Anhangs entsprechen;

b) wenn jede Verpackung in leserlichen und untilgbaren Buchstaben folgende Angaben trägt:

- Identifizierung des Verkäufers:

Name und Anschrift oder Geschäftssymbol;

- Art des Erzeugnisses:

"Erzeugnisse, die nicht zum Verkauf an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf zugelassen sind", wobei diese Angabe gegebenenfalls durch die Angabe "zur Vermehrung bestimmte Erzeugnisse" ergänzt wird;

c) wenn die Verpackungen sich eindeutig von denen unterscheiden, die für den Verkauf an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf bestimmt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. Papandreou

[1] ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 19.

[3] ABl. Nr. L 71 vom 21. 3. 1968, S. 1.

[4] ABl. Nr. L 164 vom 22. 6. 1984, S. 1.

[5] ABl. Nr. L 256 vom 7. 7. 1987, S. 1.

[6] ABl. Nr. L 296 vom 29. 10. 1988, S. 50.

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