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Document 31988R2049

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2049/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 185 vom 15.7.1988, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2049/oj

    31988R2049

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2049/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 185 vom 15/07/1988 S. 0003 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0038
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0038


    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2049/88 DES RATES vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78 h, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (4) vorgesehene Konzertierung hat in einem Konzertierungsausschuß stattgefunden.

    Es empfiehlt sich, die Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 11., 12. und 13. Februar 1988 in Brüssel betreffend die Verbesserung der jährlichen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die Modalitäten der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und die etwaige Inanspruchnahme einer "Negativreserve" bei der Aufstellung des Haushaltsplans in die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1600/88 (6), einzubeziehen.

    Im Interesse einer besseren Haushaltsführung und einer grösseren Transparenz der Mittel ist vorzusehen, daß die am Ende des Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Mittel in der Regel verfallen, daß aber bestimmte Übertragungen von der Kommission auf der Grundlage spezifischer Kriterien beschlossen werden können. Ferner darf die Wiederverwendung bestimmter Mittel im Anschluß an die Aufhebung der entsprechenden Mittelbindungen nur auf Beschluß der Kommission auf der Grundlage spezifischer Kriterien erfolgen.

    Die Verstärkung des Grundsatzes der Jährlichkeit darf die Verwirklichung der Ziele, die sich die Gemeinschaften im Rahmen ihrer Politiken gesetzt haben, nicht beeinträchtigen.

    Die Haushaltsordnung soll die Modalitäten der Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, widerspiegeln, um den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (8), Rechnung zu tragen.

    Es ist eine geeignete Bestimmung aufzunehmen, damit gegebenenfalls eine auf einen bestimmten Betrag begrenzte Negativreserve in den Haushaltsplan eingesetzt werden kann -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(3a) Bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Tätigkeiten eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ist ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist.

    Bei der Festlegung dieses Durchführungstermins wird dem Erfordernis, daß sich die Durchführung der finanzierten Maßnahmen auf mehrere Jahre erstreckt, sowie auch den besonderen Durchführungsbedingungen der verschiedenen Interventionsbereiche in gebührender Weise Rechnung getragen.

    Die Kommission kann unter besonderen Umständen den Durchführungstermin für diese Verpflichtungen anpassen, sofern von den Begünstigten entsprechende Begründungen vorgelegt werden."

    2. Artikel 6 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    "2. Bei den Haushaltslinien, bei denen zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen unterschieden wird: die Verpflichtungsermächtigungen und die Zahlungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingesetzt worden waren, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen in der Regel. Jedoch können sie durch einen Beschluß der Kommission, der bis zum 15. Februar ergehen muß, nach folgenden Kriterien übertragen werden, wobei die Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr begrenzt ist:

    a) bei den Verpflichtungsermächtigungen:

    - die Beträge, die den Dossiers entsprechen, deren Bearbeitung zum 31. Dezember praktisch abgeschlossen ist, die aber noch nicht in buchmässige Verpflichtungen umgesetzt werden konnten; diese Mittel müssen grundsätzlich bis zum 31. März des folgenden Jahres gebunden werden;

    - die Beträge, die sich als notwendig erweisen, wenn der Rat den Basisrechtsakt gegen Ende des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte;

    b) bei den Zahlungsermächtigungen:

    - die Beträge, die zur Deckung von Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel den Bedarf nicht decken können. Die Kommission wird im Rahmen ihrer Ausführungsbefugnisse nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung eine vorrangige Inanspruchnahme der für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Betracht ziehen und die übertragenen Mittel erst nach Ausschöpfung der erstgenannten in Anspruch nehmen.

    Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde spätestens am 15. März über den Beschluß und gibt an, wie die vereinbarten Kriterien auf jede Übertragung angewandt werden."

    3. Artikel 6 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    "6. Werden bei den Haushaltslinien, bei denen zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen unterschieden wird, in den Haushaltsjahren, die auf das Haushaltsjahr folgen, für das die Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt worden sind, Mittelbindungen aufgehoben, weil die Durchführung der betreffenden Vorhaben ganz oder teilweise entfällt, so werden die entsprechenden Mittel in der Regel in Abgang gestellt.

    Die Verpflichtungsermächtigung, die der aufgehobenen Mittelbindung entspricht, kann jedoch ausnahmsweise wiederverwendet werden, wenn sich die Durchführung des ursprünglich vorgesehenen Programms als unerläßlich erweist, es sei denn, daß im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres hierfür Mittel verfügbar sind.

    Die Kommission prüft zu diesem Zweck zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit eine Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.

    Die Kommission erlässt diesen Beschluß bis zum 15. Februar eines jeden Haushaltsjahres.

    Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde spätestens am 15. März über diesen Beschluß und gibt die Gründe für jede Wiederverwendung von Mitteln an."

    4. In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(4a) Der Einzelplan der Kommission kann eine ,Negativreserve' umfassen, deren Hoechstbetrag auf 200 Millionen ECU begrenzt ist. Bei dieser Reserve, die in einem besonderen Kapitel eingesetzt wird, kann es sich um Mittel für Verpflichtungen und um Mittel für Zahlungen handeln.

    Die Reserve muß im Wege der Mittelübertragung nach dem Verfahren des Artikel 21 vor Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden."

    5. In Artikel 73 Nummer 2 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- die nach Artikel 6 übertragenen Mittel;".

    6. In Artikel 73 Nummer 3 erhalten der vierte und der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- die gemäß Artikel 6 übertragenen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen,".

    7. In Artikel 73 Nummer 4 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- die Höhe der übertragenen Mittel, getrennt nach Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen und nicht getrennten Mitteln,".

    8. In Artikel 73 Nummer 4 wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen.

    9. In Artikel 88 Nummer 3 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

    "Die Zahlungsermächtigungen stellen die Hoechstgrenze der Ausgaben dar, die während eines Haushaltsjahres zur Deckung der im Laufe des Haushaltsjahres oder früherer Haushaltsjahre eingegangenen Verbindlichkeiten geleistet oder angewiesen werden können."

    10. In Artikel 88 wird Absatz 4 gestrichen.

    11. Artikel 98 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 98

    Die Ausgaben werden in der Rechnung eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der von der Kommission im Laufe dieses Haushaltsjahres gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 an die Mitgliedstaaten gezahlten Vorschüsse ausgewiesen, sofern die Mittelbindung und die Auszahlungsanordnung hierfür dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind."

    12. Artikel 99 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 99

    (1) Der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehene Rechnungsabschluß verfolgt den Zweck, die Höhe der Ausgaben festzustellen, die in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres getätigt wurden und als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt werden müssen.

    (2) Der Zeitplan für den Rechnungsabschluß ist in der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehen.

    (3) Das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidung, das den etwaigen Unterschied zwischen den Gesamtausgaben, die gemäß Artikel 97 und 98 in der Rechnung eines Haushaltsjahres erfasst werden, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Gesamtausgaben bildet, wird in einem einzigen Artikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen."

    13. In Artikel 100 Absatz 1 wird der Termin "1. April des folgenden Haushaltsjahres" durch den Termin "1. Februar des folgenden Haushaltsjahres" ersetzt.

    14. In Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 1 wird der Termin "31. März" durch den Termin "31. Januar" ersetzt.

    15. In Artikel 101 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(3) Mittelübertragungen im Zusammenhang mit der ,Währungsreserve', die im Haushaltsplan in dem Kapitel über die ,vorläufig eingesetzten Mittel' vorgesehen ist und deren Bedingungen betreffend Einsetzung, Verwendung und Finanzierung in der Entscheidung 88/377/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 betreffend die Haushaltsdisziplin (*) und in dem Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (**) sowie in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, werden von der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Haushaltsordnung beschlossen.

    (*) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 29.

    (**) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BANGEMANN

    (1) ABl. Nr. C 99 vom 14. 4. 1988, S. 9.

    (2) Stellungnahme vom 16. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. C 166 vom 25. 6. 1988, S. 3.

    (4) ABl. Nr. C 89 vom 22. 4. 1975, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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