EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988R1272

Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen

ABl. L 121 vom 11.5.1988, p. 36–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1272/oj

31988R1272

Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen

Amtsblatt Nr. L 121 vom 11/05/1988 S. 0036 - 0040


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1272/88 DER KOMMISSION

vom 29. April 1988

mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1137/88 (2), insbesondere auf Artikel 1a Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur genauen Bestimmung der Anbauflächen, für die eine Stillegungsbeihilfe gewährt werden kann, ist auf die Definitionen der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (3) sowie auf die Entscheidung 83/461/EWG der Kommission vom 4. Juli 1983 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1983 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (4) Bezug zu nehmen.

Beim gemischten Anbau von Ackerflächen und Dauerkulturen ist vorzusehen, daß für erstere eine Stillegungsbeihilfe gewährt werden kann, sofern sie mindestens die Hälfte der betreffenden Fläche ausmachen. Dabei ist jedoch eine Produktionssteigerung der Dauerkulturen auf dieser Fläche auszuschließen.

Die Mitgliedstaaten haben den Bezugszeitraum, während dem die Anbauflächen tatsächlich bestellt wurden, unter Berücksichtigung der spezifischen Produktionsbedingungen auf ihrem Hoheitsgebiet festzulegen. Um eine einheitliche Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sollte dieser Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1988 liegen und mindestens ein Wirtschaftsjahr umfassen. Um eine spekulative Inanspruchnahme zu vermeiden, sind neu angelegte Anbauflächen von der Regelung auszuschließen.

Die zur Erhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen auf den stillgelegten Flächen erforderlichen Maßnahmen sind näher zu bestimmen.

Bei der Weidewirtschaft mit extensiver Viehhaltung auf den stillgelegten Flächen sind die Verpflichtungen des Beihilfeempfängers festzulegen. Diese Weidewirtschaft muß auf ertragsarmen Dauerwiesen mit geringem Viehbesatz und - ausser während des Anlegens - ausschließlich natürlicher Düngerzufuhr betrieben werden. Da die Extensivhaltung normalerweise auf dem gesamten Betrieb erfolgt und entsprechende Kontrollen durchführbar sein müssen, ist ein Hoechstviehbesatz für den ganzen Betrieb vorzuschreiben bzw. eine Erhöhung des ursprünglichen Großviehbestandes zu verbieten.

Die Beihilfeanträge müssen bestimmte Angaben enthalten. Um die erforderlichen Kontrollen zu erleichtern, muß der Antragsteller insbesondere den zuständigen Stellen den Zugang zu seinem Betrieb erlauben und darf diese Kontrollen nicht behindern.

Zur Berücksichtigung der Fälle, in denen der Landwirt nicht selbst Eigentümer des Betriebs ist, sind entsprechende Mindestvoraussetzungen festzulegen, um im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten dieser Regelung Spekulationen zu vermeiden, die zur Kündigung oder Unterbrechung der Pachtverhältnisse führen könnten.

Um den Einkommensverlust aus der Flächenstillegung richtig veranschlagen zu können, müssen die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Beihilfe insbesondere die Produktionsbedingungen in den verschiedenen Regionen bzw. Gebieten, die Verpflichtungen des Beihilfeempfängers zur Erhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen zum Schutz der Umwelt und zur Pflege des natürlichen Lebensraums sowie die Einkünfte aus einer ausserlandwirtschaftlichen Nutzung berücksichtigen. Bei der Weidewirtschaft oder der Erzeugung von Linsen, Kichererbsen und Wicken auf den stillgelegten Flächen erscheint eine Kürzung der Beihilfe um 40 bis 60 % angebracht, um den geringeren Einkommensverlust zu berücksichtigen.

Für die Fälle der Ausweitung der Anbaufläche und die Übergabe des Betriebs während der Verpflichtungsdauer sind geeignete Bestimmungen vorzusehen. Um die Regelung flexibel zu halten, sollte der Beihilfeempfänger bestimmte Änderungen seiner Verpflichtung beantragen können.

Die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen sind festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben ferner wirksame Maßnahmen zu treffen, um die Nichteinhaltung der vom Beihilfeempfänger eingegangenen Verpflichtungen zu ahnden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen.

Artikel 2

(1) Als Anbauflächen im Sinne dieser Verordnung gelten die Ackerflächen, die im Anhang I unter Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 genannt und im Anhang zur Entscheidung 83/461/EWG der Kommission definiert sind, mit Ausnahme der Flächen, die unter Ziffer D/21 fallen oder nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnissen gewidmet sind.

(2) Beim gemischten Anbau von Ackerflächen und Dauerkulturen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche auf die beteiligten Kulturen entsprechend ihrem Anteil an der Bodennutzung aufgeteilt; entfallen auf die Ackerflächen mindestens 50 %, so können diese in die Beihilferegelung nach Artikel 1 aufgenommen werden, sofern sich die Produktionskapazität der Dauerkulturen nicht erhöht.

Artikel 3

(1) Der Bezugszeitraum nach Artikel 1a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85, während dem die Anbauflächen tatsächlich bestellt wurden, muß mindestens ein Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1988 umfassen. Die im ersten Halbjahr 1988 neu angelegten Anbauflächen sind jedoch von der Anwendung der Beihilferegelung nach Artikel 1 ausgeschlossen.

(2) Pro Betrieb sind mindestens ein Hektar, in Griechenland 0,5 Hektar Fläche stillzulegen. Zur wirksamen Durchführung der Regelung können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß es sich um zusammenhängende Flächen in geeigneter Anordnung handeln muß.

(3) Die stillzulegende Fläche muß bei Einreichung des Beihilfeantrags mindestens 20 % der Anbauflächen des Betriebs ausmachen.

Artikel 4

(1) Im Fall der Brachlegung mit Möglichkeit der Wechselwirtschaft umfassen die Maßnahmen zur Erhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen auf den stillgelegten Flächen insbesondere:

a) das Verbot,

- organische Abfälle auszubringen, soweit dies nicht zur Bodenverbesserung im Hinblick auf die Bekämpfung der Erosion oder die Erhaltung der Fruchtbarkeit notwendig ist;

- Pflanzenschutz- oder Unkrautvertilgungsmittel einzusetzen, ausser solchen mit niedrigen Rückstandswerten unter ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Behörde;

b) die Verpflichtung,

- insbesondere zur Verhinderung der Erosion und der Auswaschung von Nitraten einen geeigneten Bewuchs sicherzustellen, der mit Rücksicht auf die Boden- und Witterungsbedingungen das ganze Jahr über beibehalten oder untergepfluegt werden kann;

- für einen Mindestunterhalt insbesondere der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen und Wasserflächen zu sorgen;

- die notwendigen mechanischen Bodenarbeiten insbesondere zur Erhaltung des Wasserhaushalts und zur Bekämpfung von Wildkräutern durchzuführen.

(2) Im Fall der Nutzung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken dürfen die stillgelegten Flächen weder der pflanzlichen noch der tierischen Erzeugung gewidmet werden. Die Maßnahmen nach Absatz 1 können an die besondere Nutzungsart angepasst werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können für den Beihilfeempfänger die Verpflichtung vorsehen, im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen für den Unterhalt der stillgelegten Fläche zu sorgen.

Artikel 5

Im Fall der Weidewirtschaft mit extensiver Viehhaltung auf den stillgelegten Flächen ist der Beihilfeempfänger verpflichtet,

a) auf der stillgelegten Fläche

- eine Dauerwiese ausschließlich aus einer Mischung ertragsarmer Futterpflanzen und -sorten anzulegen,

- keine Bewässerung vorzunehmen,

- neben der natürlichen Düngerzufuhr durch die weidenden Tiere weder mineralische noch organische Düngstoffe auszubringen, ausser während des Anlegens der Wiese,

- keine Pflanzenschutz- oder Unkrautvertilgungsmittel einzusetzen, ausser während des Anlegens der Wiese,

- nur einen Jahresschnitt zur Heuerzeugung für das Vieh des Betriebs vorzunehmen; b) auf dem gesamten Betrieb

- einen Besatz von einer Großvieheinheit (GVE) Rauhfutterfressern pro Hektar Gesamtfutterfläche nicht zu überschreiten oder

- den ursprünglichen Viehbestand in GVE nicht zu erhöhen.

Artikel 6

(1) Im Fall der Erzeugung von Linsen, Kichererbsen und Wicken auf den stillgelegten Flächen sind die Flächen, auf denen diese Erzeugnisse während des Bezugszeitraums angebaut wurden, nicht beihilfefähig.

(2) Der Antragsteller verpflichtet sich, auf dem gesamten Betrieb den Besatz mit Rauhfutterfressern in GVE pro Hektar Gesamtfutterfläche nicht zu erhöhen.

Artikel 7

(1) Der Beihilfeantrag muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Gesamtfläche und Lage der landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

b) Aufteilung der landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs nach Anbauflächen, Dauerweiden und anderen Nutzungsformen,

c) während des Bezugszeitraums tatsächlich bestellte Anbaufläche,

d) beizubehaltende Anbaufläche mit Lagebeschreibung,

e) stillzulegende Anbaufläche mit Lagebeschreibung,

f) beabsichtigte Nutzung der stillgelegten Fläche.

(2) Im Fall der Weidewirtschaft mit extensiver Viehhaltung auf den stillgelegten Flächen hat der Antragsteller ferner anzugeben:

- die Zusammensetzung des Bestands an Rauhfutterfressern und dessen jährlichen Futterbedarf im Bezugszeitraum,

- den jährlichen Futteraufwand des Bestands an Rauhfutterfressern aus Eigenerzeugung und Zukäufen des Betriebs im Bezugszeitraum,

- die im Rahmen der Verpflichtung nach Artikel 5 vorgesehenen Änderungen.

(3) Im Fall der Erzeugung von Linsen, Kichererbsen und Wicken auf den stillgelegten Flächen legt der Antragsteller eine Aufstellung über die Flächen vor, auf denen diese Erzeugnisse im Bezugszeitraum angebaut wurden.

(4) Dem Beihilfeantrag sind Belege beizufügen über:

- die Besitzverhältnisse der einzelnen Parzellen des Betriebs (Eigentum, Pacht, Teilpacht, andere),

- die Fläche und Lage der einzelnen Parzellen nach Absatz 1 Buchstabe a).

Artikel 8

Die vom Antragsteller einzugehende Verpflichtung umfasst insbesondere:

a) die Angaben nach Artikel 7,

b) die Maßnahmen zur Erhaltung zufriedenstellender agronomischer Bedingungen und gegebenenfalls zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen nach Artikel 4,

c) gegebenenfalls die Bestimmungen nach Artikel 5 oder 6,

d) die Dauer der Flächenstillegung,

e) das Einverständnis mit der Kontrolle der Einhaltung seiner Verpflichtungen durch die zuständigen Instanzen, insbesondere mit dem diesbezueglichen Zugang zu seinem Betrieb,

f) die Begleitung des beauftragten Kontrollpersonals und die Bezeichnung der im Beihilfeantrag beschriebenen Parzellen durch ihn selbst oder seinen Vertreter.

Artikel 9

(1) Die Beihilfe für die stillgelegten Flächen wird nur gewährt, soweit der Antragsteller

- diese bei Antragstellung und während der Dauer der Stillegungsverpflichtung selbst nutzt,

- diese während eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden und gegebenenfalls nach Besitzform gestaffelten Zeitraums von höchstens fünf Jahren genutzt hat,

- nach einzelstaatlichem Recht bei Antragstellung die Rechte auf deren Nutzung für die Dauer seiner Verpflichtung besitzt.

(2) Im Fall der Nichterfuellung der Bedingungen nach Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Voraussetzungen für die Antragstellung von den Mitgliedstaaten bestimmt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten staffeln den Beihilfesatz, sofern die agronomischen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen dies auf regionaler oder örtlicher Ebene erfordern.

(2) Die Verpflichtungen nach Artikel 4 sowie gegebenenfalls die Auswirkungen der Einbeziehung der brachgelegten Flächen in die Fruchtfolge werden berücksichtigt.

(3) Werden die stillgelegten Anbauflächen nicht landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, so wird ausser im Fall der Aufforstung das Einkommen aus dieser Nutzung bei der Festsetzung der Beihilfe berücksichtigt. (4) Der Beihilfesatz kann unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 pauschal festgesetzt werden.

Artikel 11

Im Fall der Weidewirtschaft mit extensiver Viehhaltung oder der Erzeugung von Linsen, Kichererbsen und Wicken auf den stillgelegten Flächen wird die Beihilfe um 40 bis 60 % gekürzt, um das Einkommen aus diesen Nutzungen zu berücksichtigen.

Artikel 12

(1) Im Fall der Erhöhung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs vor Ablauf der Stillegungsverpflichtung kann der Landwirt während der restlichen Verpflichtungsdauer die Beihilfe zur Flächenstillegung für die zusätzlichen Flächen erhalten, soweit er auf diesen eine Verringerung der Anbaufläche gemäß den Bedingungen dieser Verordnung vornimmt.

(2) Der Beihilfeempfänger kann während der ersten drei Jahre seiner Verpflichtung eine Ausweitung oder andere Nutzung der stillgelegten Flächen beantragen.

(3) Der Beihilfeempfänger kann seine Verpflichtung kündigen; diese Kündigung wird erst zum Ende des dritten Jahres wirksam.

(4) Geht der Betrieb nach Gewährung der Beihilfe während der Verpflichtungsdauer ganz oder teilweise auf eine andere Person über, so bleibt der Beihilfeempfänger oder dessen Rechtsnachfolger für die weitere Einhaltung der Verpflichtung durch den Betriebsnachfolger verantwortlich, ausser wenn der Betriebsnachfolger die Verpflichtung für die restliche Dauer selbst übernimmt.

(5) Absatz 4 gilt nicht im Falle der Enteignung oder des Zwangsverkaufs der stillgelegten Flächen; die Mitgliedstaaten legen die Folgen des Ablebens eines Beihilfeempfängers, der die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich nicht erfuellt, fest.

Artikel 13

Werden die stillgelegten Wirtschaftsflächen in den Fruchtwechsel einbezogen, so meldet der Beihilfeempfänger der zuständigen Behörde die brachgelegten und die erneut bestellten Flächen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Einzelheiten und Fristen für diese Meldung.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Beihilfeempfänger zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der Empfängerbetriebe, insbesondere unter Berücksichtigung der geographischen Verteilung der betroffenen Flächen.

Im Fall nennenswerter Unregelmässigkeiten bei mindestens 5 % der kontrollierten Beihilfeanträge teilen die Mitgliedstaaten dies unverzueglich der Kommission mit.

(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 umfassen mindestens:

- die Überprüfung aller Bestandteile der Verpflichtung des Beihilfeempfängers sowie der entsprechenden Belege,

- die Kontrolle der stillgelegten Flächen an Ort und Stelle sowie der Übereinstimmung zwischen den Angaben im Beihilfeantrag und der tatsächlichen Situation,

- im Fall der Weidewirtschaft mit extensiver Viehhaltung oder der Erzeugung von Linsen, Kichererbsen und Wicken auf den stillgelegten Flächen die Überprüfung der Bedingungen nach Artikel 5 und 6 anhand der Unterlagen sowie an Ort und Stelle.

Nach Durchführung dieser Kontrollen wird ein ausführlicher Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung erstellt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten ahnden zumindest finanziell die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen, ausser im Fall höherer Gewalt. Im Fall schwerer Unregelmässigkeiten verhängen sie finanzielle Sanktionen, die mindestens der Höhe der zu Unrecht gezahlten Beihilfe zuzueglich von Zinsen für den Zeitraum zwischen der Zahlung der Beihilfe und deren Erstattung durch den Beihilfeempfänger entsprechen müssen. Gegebenenfalls ist der anzuwendende Zinssatz von den Mitgliedstaaten jährlich festzulegen.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe wird an die Zahlstellen abgeführt, die diese entsprechend dem Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

(3) Die finanziellen Folgen aus nicht wiedereinziehbaren Beihilfen werden entsprechend dem Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung von der Gemeinschaft getragen.

Artikel 16

(1) Vor Anwendung der Genehmigung nach Artikel 1a Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Wirtschaftsdaten zur Begründung der Höhe der Kürzung der Beihilfe mit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. Juli einen Bericht über die Durchführung der Regelung mit: a) einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Kontrollberichte,

b) den im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen verhängten Maßnahmen,

c) der Aufteilung der Beihilfeempfänger und der insgesamt stillgelegten Flächen nach:

- der Nutzung dieser Flächen,

- der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung der Betriebe,

- der Grösse der Betriebe,

- dem Anteil der stillgelegten Fläche pro Betrieb,

- den Besitzverhältnissen der Parzellen,

d) einer Beurteilung des Beitrags der Regelung zur Anpassung der Erzeugung an den Marktbedarf.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 108 vom 29. 4. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 251 vom 12. 9. 1983, S. 100.

Top