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Document 31988L0663

    RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 74/651/EWG über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft (88/663/EWG)

    ABl. L 382 vom 31.12.1988, p. 40–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/663/oj

    31988L0663

    RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 74/651/EWG über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft (88/663/EWG) - -

    Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0040 - 0040


    RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 74/651/EWG über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft ( 88/663/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 74/6S1/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/349/EWG ( 5 ), beschließt der Rat nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31 . Oktober 1987, eine Anpassung der in Absatz 2 Buchstabe d ) und Absatz 2a genannten Freibeträge mit dem Ziel, den realen Wert beizubehalt .

    Nach der Erhebung der Kommission ist der Preisindex in den Mitgliedstaaten vom 1 . Oktober 1985 bis zum 31 . Dezemher 1988 im gewogenen Durchschnitt um 11,3 % gestiegen .

    Eine Rundung der sich danach ergebenden Beträge erscheint angezeigt .

    Führt die Anpassung der gemeinschaftlichen Freigrenze zu einer Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Freigrenze von weniger als 5 % oder zu einer Verminderung dieser Freigrenze, so sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sein, den vor dieser Änderung geltenden Betrag in nationaler Währung beizubehalten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1 Artikel 1 der Richtlinie 74/651/EWG wird wie folgt geändert :

    a ) In Absatz 2 Buchstabe d ) wird die Angabe "einhundert ECU" durch "einhundertzehn ECU" ersetzt .

    b ) in Absatz 2a wird die Ausgabe "77 E-U" durch "85 ECU" ersetzt .

    c ) Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt :

    "( 5 ) Die Mitgliedstaaten können den geltenden Freibetrag beibehalten, wenn die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Freibeträge zu einer Änderung der in Landeswährung ausgedrückten Freigrenze um weniger als 5 % oder zu einer Verminderung dieser Freigrenze führt ."

    Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Juli 1989 nachzukommen .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die innerstaatlichen Vorschriften, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen .

    Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 9 . 1 . 1988, S . 5, und ABl . Nr . C 272 vom 21 . 10 . 1988, S . 5 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 235 vom 12 . 9 . 1988, S . 139 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 80 vom 28 . 3 . 1988, S . 13 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 354 vom 30 . 12 . 1974, S . 57 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 183 vom 16 . 7 . 1985, S . 27 .

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