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Document 31988L0449
Council Directive 88/449/EEC of 26 July 1988 amending Directive 77/143/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers
Richtlinie 88/449/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Richtlinie 88/449/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
ABl. L 222 vom 12.8.1988, p. 10–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/03/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 396L0096
Richtlinie 88/449/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 222 vom 12/08/1988 S. 0010 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0128
RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Juli 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 88/449/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission(1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben am 19 . Dezember 1984 eine Entschließung zur Sicherheit im Strassenverkehr(4 ) angenommen . Die Richtlinie 77/143/EWG(5 ) beschränkt die regelmässige technische Überwachung auf bestimmte Strassenfahrzeuge ( Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen, Taxis und Krankenkraftwagen ). Die technische Überwachung sollte auch auf leichte Güterfahrzeuge ausgedehnt werden; gleichzeitig sollte die Prüfung des Kommissionsvorschlags weitergeführt werden, der die Einführung einer derartigen Kontrolle für Personenkraftwagen betrifft . Die geltenden Regelungen für die technische Überwachung der Fahrzeuge, soweit solche bestehen, weisen grosse Unterschiede auf; deshalb ist es notwendig, nicht nur die Überwachung solcher Fahrzeuge vorzuschreiben, sondern auch die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, auf die sich die Prüfung erstrecken muß, so weit wie möglich zu harmonisieren . Der Zeitpunkt für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte insbesondere für die Mitgliedstaaten, in denen noch keine Regelung für die technische Überwachung besteht, so festgesetzt werden, daß sie Zeit dafür haben, die administrativen und technischen Vorkehrungen zur Durchführung dieser Untersuchungen zu treffen bzw . zu verstärken - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 77 /143/EWG wird wie folgt geändert : 1.Der derzeitige Wortlaut von Artikel 7 wird zu Absatz 1 desselben Artikels, und es wird folgender Absatz angefügt : "( 2 ) Im Falle der in Anhang I Nummer 5 aufgeführten Fahrzeuge gilt Absatz 1 bis zum 1 . Januar 1993 . In den Mitgliedstaaten, in denen eine technische Überwachung für diese Fahrzeuggruppe nicht besteht, gilt Absatz 1 jedoch bis zum 1 . Januar 1995 ." 2.In Anhang I wird folgende Nummer aufgenommen : "5.Kraftfahrzeuge, die normalerweise der Beförderung von Sachen im Strassenverkehr dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und mindestens vier Rädern, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug - und Arbeits-maschinen . vier Jahre nach der ersten Benutzung, dann alle zwei Jahre" 3.Anhang II wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe(6 ) nachzukommen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie ergriffen haben . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 26 . Juli 1988 . Im Namen des RatesDer PräsidentY . PAPANTONIOU ( 1)ABl . Nr . C 133 vom 31 . 5 . 1986, S . 3 . ( 2)ABl . Nr . C 76 vom 23 . 3 . 1987, S . 194 . ( 3)ABl . Nr. C 333 vom 29 . 12 . 1986, S . 7 . ( 4)ABl . Nr . C 341 vom 29 . 12 . 1984, S . 1 . ( 5)ABl . Nr . L 47 vom 18 . 2 . 1977, S . 47 . ( 6)Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 28 . Juli 1988 bekanntgegeben .