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Document 31988L0297

Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

ABl. L 126 vom 20.5.1988, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/297/oj

31988L0297

Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 126 vom 20/05/1988 S. 0052 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0062
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0062


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 3. Mai 1988

zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(88/297/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die Maßnahmen zu treffen, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

In Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG (5), sind eine Reihe von Bauteilen oder Merkmalen mit der Angabe »ER" versehen; dies bedeutet, daß für diese Bauteile oder Merkmale Richtlinien der Gemeinschaft erlassen wurden oder zu erlassen sind. Eine gemeinschaftliche Regelung ist für bestimmte dieser Bauteile oder Merkmale überfluessig geworden, weil sie in den derzeitigen Typen von Zugmaschinen immer weniger vorhanden oder durch andere, inzwischen verbindlich gewordene Bauteile ersetzt worden sind.

Diejenigen gemeinschaftlichen Vorschriften für den Erhalt der EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp, die die genannten Bauteile oder Merkmale betreffen, können durch die Feststellung der Übereinstimmung mit den Angaben oder Daten des Herstellers ersetzt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II, Rubriken 7.3.4, 7.5 und 7.6.3 der Richtlinie 74/150/EWG wird der Vermerk »ER" durch den Vermerk »Ü" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1988 nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 88 vom 3. 4. 1987, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987, S. 190, und ABl. Nr. C 94 vom 11. 4. 1988, S. 66.

(3) ABl. Nr. C 180 vom 8. 7. 1987, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45.

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