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Document 31988L0126

    Richtlinie 88/126/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 87/94/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfähigkeit von Ammoniumnitrat- Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt

    ABl. L 63 vom 9.3.1988, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/126/oj

    31988L0126

    Richtlinie 88/126/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 87/94/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfähigkeit von Ammoniumnitrat- Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt

    Amtsblatt Nr. L 063 vom 09/03/1988 S. 0012 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0035
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0035


    *****

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 1987

    zur Änderung der Richtlinie 87/94/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfähigkeit von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt

    (88/126/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammonium-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt (1), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Düngemittel (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Umfang, die technische Komplexität der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission (3) - in der Tat gehören mehrere Versuchs- und Analysemethoden verschiedenen technologischen Bereichen an - und die Zahl der Sprachen, die in Übereinstimmung zu bringen waren, führten dazu, daß nach Erlaß der Richtlinie durch die Kommission eine linguistische Revision und einige technische Verbesserungen vorzunehmen waren (4).

    Diese linguistische Revision und die technischen Verbesserungen erfordern eine zusätzliche Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten, so daß der Termin verschoben werden muß.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungsmaßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Düngemitteln an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Düngemitteln In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 87/94/EWG wird das Datum »31. Dezember 1987" durch das Datum »30. November 1988" ersetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. November 1988 nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 1987

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7.

    (2) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.

    (3) ABl. Nr. L 38 vom 7. 2. 1987, S. 1.

    (4) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

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