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Document 31988D0324

    88/324/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1988 über Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfäule bei Kartoffeln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    ABl. L 147 vom 14.6.1988, p. 84–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/324/oj

    31988D0324

    88/324/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1988 über Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfäule bei Kartoffeln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 147 vom 14/06/1988 S. 0084 - 0085


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. Mai 1988

    über Änderungen zu den Schutzmaßnahmen Dänemarks gegen die Einschleppung von bakterieller Ringfäule bei Kartoffeln

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    (88/324/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    nach Mitteilung Dänemarks vom 15. November 1985,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Dänemark hat ein Programm zur Tilgung der durch »Corynebacterium sepedonicum" verursachten und in Dänemark auftretenden bakteriellen Ringfäule der Kartoffel verabschiedet.

    Im Rahmen dieses Programms hat Dänemark am 28. September 1984 den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 499 om läggekartofler" (Erlaß Nr. 499 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Saatkartoffeln), ersetzt am 11. Dezember 1987 durch den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 795 om läggekartofler" (Erlaß Nr. 795 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Saatkartoffeln), am 29. August 1985 den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 395 om konsumkartofler" (Erlaß Nr. 395 des Landwirtschaftsministeriums betreffend Speisekartoffeln) und am 11. Dezember 1987 zur Ergänzung der diesbezueglichen Bestimmungen der vorgenannten Erlässe den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 820 om indförsel og udförsel af planter m. m." (Erlaß Nr. 820 des Landwirtschaftsministeriums betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen usw.) verabschiedet.

    Diese Bestimmungen sehen unter anderem vor, daß nach Dänemark eingeführte Kartoffeln, die nicht zwischen dem 15. April und 30. Juni des Erzeugungsjahrs zum menschlichen Verbrauch eingeführt werden,

    - in direkter Linie von Vermehrungsgut abstammen müssen, das von krankheitsfreien Kartoffelmeristemen stammt,

    und

    - während der Erzeugung, Ernte, Lagerung, Sortierung oder Beförderung nicht mit Kartoffeln anderen Ursprungs in Berührung gekommen sein dürfen.

    Gemäß diesen Erlässen dürfen Kartoffeln aus den übrigen Mitgliedstaaten nicht mehr nach Dänemark eingeführt werden, wenn sie nicht die vorstehenden Bedingungen erfuellen.

    Dänemark hat diese Maßnahmen dadurch begründet, daß die Wirksamkeit seines Tilgugsprogramms durch erneute Infizierung seiner eigenen Kartoffelerzeugung mit Kartoffeln unsicheren Ursprungs und Gesundheitsstandards gefährdet werden könnte.

    Gemäß den Entscheidungen 86/250/EWG der Kommission (2) und 86/318/EWG der Kommision (3) musste Dänemark die Erlässe vom 28. September 1984 und vom 29. August 1985 ändern.

    Mit diesen Entscheidungen wurde festgelegt, daß Dänemark gestattet werden sollte, während eines begrenzten Zeitraums bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuwenden, da die technische Püfung, die für die Beurteilung der von Dänemark angegebenen Gründe erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.

    Insbesondere konnte nach dem damaligen Informationsstand noch nicht beurteilt werden, ob durch amtlich zertifizierte Saatkartoffeln im Sinne der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/374/EWG (5), die ihren Ursprung in Teilen der Gemeinschaft haben, in denen die bakterielle Ringfäule der Kartoffel nicht auftritt, die Wirksamkeit des dänischen Tilgungsprogramms beeinträchtigt werden könnte.

    Es ist immer noch nicht möglich, diese Gefahr sowie die Gefahr im Zusammenhang mit Speisekartoffeln zu beurteilen.

    Dänemark sollte daher gestattet werden, während eines weiteren Zeitraums bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen für Saatkartoffeln und Speisekartoffeln anzuwenden.

    Es ist jedoch schon festgestellt worden, daß die Anforderung krankheitsfreier Kartoffelmeristeme zu spezifisch und daher im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel, der Einschleppung oder Ausbreitung von »Corynebacterium sepedonicum" in Dänemark vorzubeugen, zu eng gefasst ist.

    Dänemark sollte daher geeignete Alternativmaßnahmen zulassen, falls sie entsprechende Garantien bieten.

    Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind nach Ablauf des vorgenannten begrenzten Zeitraums erneut zu prüfen, um für alle Mitgliedstaaten einheitliche Normen und Bestimmungen zum Schutz vor Einschleppung oder Verbreitung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel festzulegen.

    Diese Entscheidung gilt unbeschadet anderer möglicher Schritte, die aufgrund der derzeitigen technischen Prüfung der dänischen Maßnahmen getroffen werden können.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Dänemark ändert den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 395 om konsumkartofler" vom 29. August 1985, den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse n. 795 om läggekartofler" vom 11. Dezember 1987 und den »Landbrugsministeriets bekendtgörelse nr. 820 om indförsel og udförsel af planter m. m." vom 11. Dezember 1987 so, daß die Bestimmungen, nach denen die eingeführten Kartoffeln in direkter Linie von Vermehrungsgut abstammen müssen, das von krankheitsfreien Kartoffelmeristemen stammt, dahin gehend erweitert werden, daß

    - Saatkartoffeln auch dann aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden dürfen, wenn die betreffende Partie in direkter Linie von anderem Vermehrungsgut abstammt, das nachweislich von bakterieller Ringfäule der Kartoffel frei ist. Hierzu werden amtlich oder unter amtlicher Überwachung geeignete Tests durchgeführt, und zwar

    - entweder am Pflanzgut des klonalen Ausgangsmaterials

    - oder an repräsentativen Proben der zugrunde liegenden Saatkartoffeln bzw. der früheren Vermehrungen;

    - Speisekartoffeln auch dann aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden dürfen, wenn sie aus solchen Saatkartoffeln erzeugt worden sind.

    (2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten bis zum 30. Juni 1989.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 17. Mai 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 30.

    (2) ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 1986, S. 36.

    (3) ABl. Nr. L 200 vom 23. 7. 1986, S. 34.

    (4) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

    (5) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 36.

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