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Dokument 31988D0161

    88/161/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1988 über eine konzertierte Maßnahme zur Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 72 vom 18.3.1988, s. 46–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dokumentets rättsliga status Inte längre i kraft, Sista giltighetsdag: 31/03/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/161/oj

    31988D0161

    88/161/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1988 über eine konzertierte Maßnahme zur Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 072 vom 18/03/1988 S. 0046 - 0049


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 1988

    über eine konzertierte Maßnahme zur Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (88/161/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Presseberichte vom Juli 1987 über das Vorkommen von Nematodenlarven im Fisch haben zu einem schlagartigen Rückgang des Fischverbrauchs in Deutschland geführt.

    Angesichts dieser Situation, die auf eine unvollständige Darstellung des Sachverhalts zurückzuführen ist, haben die deutschen Behörden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um das Vertrauen des Verbrauchers wieder zu stärken und die Auswirkungen der Krise in Grenzen zu halten.

    Eine dieser Maßnahmen besteht in einem Werbefeldzug für den Fischverbrauch, mit deren Hilfe der infolge verzerrter Darstellung in Massenmedien bewirkte negative Eindruck durch ein appetitliches Bild des Nahrungsmittels Fisch ersetzt und die derzeit stark eingeschränkte Verzehrsbereitschaft der Verbraucher wieder belebt werden sollen.

    Eine solche Maßnahme fällt zwar in den Anwendungsbereich von Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86; wegen noch fehlender Durchführungsbestimmungen kann von diesen Vorschriften jedoch kein Gebrauch gemacht werden.

    Eine solche Maßnahme kann eine konzertierte Maßnahme im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 darstellen und sollte daher von der Gemeinschaft finanziell gefördert werden.

    In entsprechender Anwendung der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ist es angebracht, den Beihilfesatz auf 50 % der für einen Zuschuß in Betracht kommenden Ausgaben, nachstehend »in Betracht kommende Ausgaben" genannt, festzusetzen.

    Nach den von den deutschen Behörden übermittelten Angaben kann der Hoechstbetrag dieser finanziellen Beteiligung auf 241 600 ECU festgesetzt werden.

    Es ist erforderlich, die allgemeinen Bedingungen der Durchführung dieser konzertierten Maßnahme sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festzulegen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird eine konzertierte Maßnahme zur Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen in Deutschland, nachstehend »konzertierte Maßnahme" genannt, durchgeführt. Die Einzelheiten dieser konzertierten Maßnahme sind in Anhang I aufgeführt.

    (2) Die Kommission gewährt einen finanziellen Zuschuß zur Durchführung der konzertierten Maßnahme. Dieser besteht in einem Kapitalzuschuß in Höhe von 50 % der zuschußfähigen Ausgaben, der maximal

    241 600 ECU beträgt. Der Zuschuß wird unter den Bedingungen des Anhangs II gewährt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 27. Januar 1988

    Für die Kommission

    António CARDOSO E CUNHA

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7.

    ANHANG I

    Konzertierte Maßnahme zur Absatzförderung von Fischereierzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland

    I. ALLGEMEINES ZIEL

    Wiederherstellung des positiven Bildes von Fisch als hochwertiges Nahrungsmittel und Wiederankurbelung des Fischverbrauchs.

    II. GEOGRAPHISCHER ANWENDUNGSBEREICH

    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    III. TRAEGER

    Fischwirtschaftliches Marketing-Institut (FIMA)

    Am Baggerloch 1,

    D-2850 Bremerhaven-Fischereihafen.

    IV. ZEITPLAN

    Die konzertierte Maßnahme soll in der Zeit von Mitte November 1987 bis Ende März 1988 durchgeführt werden.

    V. VORGESEHENE EINZELMASSNAHMEN

    1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

    Verschiedene Maßnahmen, die sich an die Presse, an Fachkreise oder an die Öffentlichkeit richten (Pressedienste, Informationsmaterial, Veranstaltungen »Tag des Fisches" und andere).

    2. Werbung

    Im Fernsehen und in der schriftlichen Presse wird eine Werbekampagne über den Fischkonsum veranstaltet. Weiterhin werden regionale Werbeveranstaltungen der berufsständischen Organisationen der Fischwirtschaft unterstützt.

    3. Informationsbroschüre

    Eine Broschüre mit dem Titel »im Fisch ist Vielfalt" (Auflage: 250 000 Exemplare), die fischwirtschaftliche, ernährungsphysiologische und zubereitungstechnische Aspekte behandelt, soll beim Verbraucher Vertrauen bilden helfen.

    VI. VERANSCHLAGTE KOSTEN

    1.2.3,4 // // // // Einzelmaßnahmen // Vorläufige Gesamtkosten // Zuschuß der Gemeinschaft // 1.2.3.4 // // (ECU) (1) // ECU // % // // // // // 1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit // // // // 1.1. Journalisten-Exkursion // 14 500 // 7 250 // 50 // 1.2. Sonderpressedienste // 24 200 // 12 100 // 50 // 1.3. Informationsmaterial // 9 700 // 4 850 // 50 // 1.4. Autorenhonorare // 4 900 // 2 450 // 50 // 1.5. Öffentliche Veranstaltungen // 48 300 // 24 150 // 50 // 2. Werbung // // // // 2.1. Regionale Werbekampagnen // 19 400 // 9 700 // 50 // 2.2. Bundesweite Werbekampagne // 265 600 // 132 800 // 50 // 3. Informationsbroschüre // 96 600 // 48 300 // 50 // // // // // Insgesamt // 483 200 // 241 600 // 50 // // // //

    (1) Die Aufteilung auf die verschiedenen Einzelmaßnahmen ist nicht verbindlich.

    ANHANG II

    Allgemeine Bedingungen

    1. Der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannte finanzielle Zuschuß, im folgenden der »Zuschuß" genannt, betrifft die im Anhang I aufgeführten Einzelmaßnahmen, nachstehend »die Maßnahmen" genannt.

    2. Die in Betracht kommenden Ausgaben umfassen alle Ausgaben vor abzugsfähigen Steuern, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind. Sie umfassen nicht die Gehälter oder die Ausgaben für das vom Träger beschäftigte Personal.

    3. Die Behörden der Bundesrepublik verbürgen die Finanzierung des durch den Zuschuß nicht gedeckten Ausgabenteils.

    4. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß die Maßnahmen innerhalb der im Anhang I genannten Fristen abgeschlossen werden.

    5. Empfänger des Zuschusses ist der Träger der Maßnahme.

    6. Dem Empfänger wird unverzueglich nach Erlaß dieser Entscheidung ein Vorschuß in Höhe von 96 640 ECU gewährt. Der Restbetrag des Zuschusses wird in einer Zahlung nach Abschluß aller Maßnahmen auf Vorlage und nach Prüfung und Genehmigung einer detaillierten Ausgabenaufstellung gewährt.

    7. Die für die konzertierte Maßnahme verantwortlichen Behörden tragen dafür Sorge, daß der Kommission alle für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen (Dossiers, Finanzdokumente usw.) zur Verfügung gehalten werden. Der Kommission sind auf Verlangen Berichte über den Fortgang der Maßnahmen zu übermitteln.

    8. Bei jeglicher Publizität über die Maßnahmen ist auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft hinzuweisen.

    9. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen kann die Kommission beschließen, den Zuschuß auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen und die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beträge zu verlangen. Im Falle einer solchen Entscheidung wird dem Begünstigten zuvor Gelegenheit zur Äusserung innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist gegeben.

    Upp