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Document 31987S0339

ENTSCHEIDUNG Nr. 339/87/EGKS DER KOMMISSION vom 3. Februar 1987 zur Festsetzung der geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1987 gemäß Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie

ABl. L 33 vom 4.2.1987, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/339(1)/oj

31987S0339

ENTSCHEIDUNG Nr. 339/87/EGKS DER KOMMISSION vom 3. Februar 1987 zur Festsetzung der geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1987 gemäß Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie -

Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1987 S. 0007 - 0007


*****

ENTSCHEIDUNG Nr. 339/87/EGKS DER KOMMISSION

vom 3. Februar 1987

zur Festsetzung der geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1987 gemäß Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die prozentualen Kürzungen für bestimmte Erzeugnisse wurden für das erste Quartal 1987 durch die Entscheidung Nr. 3673/86/EGKS der Kommission (2) festgesetzt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS können diese prozentualen Kürzungen aufgrund der Entwicklung der Marktlage spätestens in der ersten Woche des zweiten Monats des betreffenden Quartals geändert werden.

Die Marktlage erfordert eine entsprechende Änderung der prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1987.

Auf der Grundlage der in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und Unternehmensverbänden durchgeführten Untersuchungen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die prozentualen Kürzungen zur Festlegung der Produktionsquoten für das erste Quartal 1987, die mit der Entscheidung Nr. 3673/86/EGKS für folgende Kategorien festgesetzt wurden, sind wie folgt zu ändern:

»Kategorie Ia: 52

Kategorie Ib: 48".

(2) Diese prozentualen Kürzungen ersetzen die entsprechenden prozentualen Kürzungen, die in der Entscheidung Nr. 3673/86/EGKS festgesetzt worden waren.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 1987

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 340 vom 18. 12. 1985, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 20.

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