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Document 31987R3434

Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 der Kommission vom 17. November 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2973/79 und (EWG) Nr. 2377/80 bezüglich bestimmter Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Rindfleisch

ABl. L 327 vom 18.11.1987, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1643

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3434/oj

31987R3434

Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 der Kommission vom 17. November 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2973/79 und (EWG) Nr. 2377/80 bezüglich bestimmter Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/11/1987 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0182
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0182


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3434/87 DER KOMMISSION

vom 17. November 1987

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2973/79 und (EWG) Nr. 2377/80 bezueglich bestimmter Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3582/81 (5), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 520/87 (7), enthalten die Durchführungsbestimmungen für das die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten bzw. die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten und Kanada betreffende Kontingent von bestimmtem Rindfleisch. Für diese Maßnahmen sollte erfahrungsgemäß eine vierteljährliche Verwaltung so vorgesehen werden, daß die in einem Vierteljahr nicht genutzte Menge auf das folgende Vierteljahr übertragen wird. Ausserdem hat sich hinsichtlich der Einfuhrregelung gezeigt, daß der Betrag der Sicherheitsleistung erhöht und die Interessenten definiert werden sollten, die, um aus der betreffenden Regelung Nutzen zu ziehen, Einfuhrlizenzen beantragen können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der zweite Unterabsatz von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 erhält folgende Fassung:

»Die vierteljährlich zur Verfügung stehende Menge beläuft sich auf 1 250 Tonnen. Sie wird für die drei letzten Vierteljahre erhöht um die Restmenge des jeweils abgelaufenen Vierteljahres gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die die Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung sowie die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 12 betreffende Sicherheit beläuft sich auf 10 ECU/100 kg Eigengewicht."

2. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

»a) beziehen sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht werden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch und höchstens die Menge, die im Rahmen der betreffenden Regelung und für das Vierteljahr zur Verfügung steht, in dem der Antrag bzw. die Anträge gestellt wird/werden;"

3. In Artikel 12 Absatz 1 wird der nachstehende Buchstabe d) angefügt:

»d) muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten im Rindfleischhandel zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern tätig und in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist."

4. In Artikel 12 wird der nachstehende Absatz 3 angefügt:

»(3) Die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelung je Vierteljahr zur Verfügung stehende Menge beläuft sich auf ein Viertel der Gesamtmenge. Sie wird für die drei letzten Vierteljahre erhöht um die Restmenge des jeweils abgelaufenen Vierteljahres gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d)."

5. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) Anträge gemäß Artikel 13 nur in den 10 ersten Tagen jedes Monats;"

6. In Artikel 15 Absatz 1 wird der nachstehende Buchstabe d) angefügt:

»d) Anträge gemäß Artikel 12 nur in den 10 ersten Tagen jedes Vierteljahres."

7. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Satzteil »nach Artikel 9 bis 11" durch »nach Artikel 9 bis 12" ersetzt.

8. In Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe e) wird folgender Satz beigefügt:

»Diese Mitteilung umfasst das Verzeichnis der Antragsteller sowie die angegebenen Ursprungsländer".

9. Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) die Lizenzen gemäß Artikel 13 am 21. Tag jedes Monats,"

10. In Artikel 15 Absatz 5 wird der nachstehende Buchstabe d) angefügt:

»d) die Lizenzen gemäß Artikel 12 am 21. Tag jedes Vierteljahres."

11. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c) wird durch den nachstehenden Satz ergänzt:

»Ist die auf die Anträge entfallende Menge insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Vierteljahr verfügbaren Menge hinzugefügt wird."

12. In Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d) erhält der letzte Satz folgende Fassung:

»Ist die auf die Anträge entfallene Menge insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Vierteljahr verfügbaren Menge hinzugefügt wird".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44.

(5) ABl. Nr. L 359 vom 15. 12. 1981, S. 14.

(6) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 1987, S. 13.

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