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Document 31987R3367

Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

ABl. L 321 vom 11.11.1987, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 31995R1172

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3367/oj

31987R3367

Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 321 vom 11/11/1987 S. 0003 - 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3367/87 DES RATES

vom 9. November 1987

über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) wurde eine Warennomenklatur, die sogenannte »Kombinierte Nomenklatur" (KN), eingeführt, die unter anderem dem Bedarf der Aussenhandelsstatistik der Gemeinschaft gerecht wird. Die Kombinierte Nomenklatur wird von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf diese Statistik angewendet.

Insbesondere aus Gründen der Vergleichbarkeit ist es angebracht, daß die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ein und derselben Nomenklatur erstellt werden. Deshalb sollten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Kombinierte Nomenklatur auch auf diese letztgenannte Statistik anwenden.

Aufgrund der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sowohl auf die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft als auch auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten wird die Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates vom 24. April 1972 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) (4) gegenstandslos; sie ist deshalb aufzuheben.

Die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 bedingt eine Anpassung verschiedener Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 (6).

Es erscheint zweckmässig, daß die Mitgliedstaaten nationale statistische Unterteilungen schaffen können.

Es empfiehlt sich, gleichzeitig die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Aufgliederung der der Kommission zu übermittelnden statistischen Angaben über die Einfuhren aus Drittländern nach dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erstellten Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) zu regeln -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN) wird von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach den KN-Unterpositionen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 weitere Unterteilungen einfügen, die den Erfordernissen der einzelstaatlichen Statistik entsprechen. Für diese Unterteilungen ist ihnen zur Verschlüsselung eine neunte Stelle innerhalb der Codenummer vorbehalten, wie dies in der Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 über die bei Verwendung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/87 des Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Code (7) vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

»Artikel 5

(1) In den statistischen Anmeldungen ist die Ware nach der in den Vorschriften über den Warenverkehr vorgeschriebenen Bezeichnung unbeschadet Absatz 2 so zu benennen, daß sie leicht und eindeutig der Unterposition der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) zugeordnet werden kann, zu der sie gehört.

(2) Die Ware ist nach Absatz 1 selbst dann zu benennen, wenn andere gemeinschaftliche Vorschriften gleichzeitig eine Benennung der Ware nach besonderen Warenverzeichnissen erfordern.

(3) Für jede Warenart ist die achtstellige Codenummer, die die Kombinierte Nomenklatur vorsieht, anzugeben.

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1."

2. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte »Für jede NIMEXE-Nummer sind . . ." ersetzt durch: »Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, sind für jede KN-Unterposition . . .".

3. In Artikel 11 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich werden die Worte »des Kapitels 99 der NIMEXE" durch »des Kapitels 97 der Kombinierten Nomenklatur" ersetzt.

4. Artikel 34 erhält folgende Fassung:

»Artikel 34

Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt aufbereitet:

a) für die Ausfuhr in Drittländer sowie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nach KN-Unterpositionen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

b) für die Einfuhr aus Drittländern nach TARIC-Unterpositionen im Sinne von Artikel 2 der genannten Verordnung; die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 derselben Verordnung genannten Codenummern sind anzuwenden.

Diese Vorschriften finden jedoch unbeschadet Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anwendung."

5. Artikel 36 erhält folgende Fassung:

»Artikel 36

Die Kommission veröffentlicht das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten in der am 1. Januar eines jeden Jahres gültigen Fassung, wie sie sich aus den Beschlüssen gemäß Artikel 41 ergibt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."

6. In Artikel 38 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

»(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Berichtsmonat, die kumulierten Monatsergebnisse ihrer Aussenhandelsstatistik. Diese Ergebnisse enthalten die in Artikel 22 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 34 aufbereiteten Angaben.

Die gemäß dem in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehenen Code aufbereiteten Ergebnisse können jedoch Gegenstand einer getrennten Erhebung sein und von einer anderen staatlichen Stelle als derjenigen, die mit der Erstellung der Ergebnisse gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Code befasst ist, erstellt werden.

(2) Falls erforderlich, wird nach dem Verfahren des Artikels 41 folgendes geregelt:

- die Modalitäten der Übermittlung, einschließlich Berichtszeitraum, Periodizität und Übermittlungsfrist sowie gegebenenfalls Bedingungen für die Aufbereitung zwecks Übermittlung für die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführte getrennte Erhebung;

- die Übermittlung von besonderen Ergebnissen."

7. In Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte »Analytische Übersichten nach der NIMEXE" ersetzt durch die Worte »Analytische Übersichten nach der Kombinierten Nomenklatur".

8. Die Artikel 40 und 41 erhalten folgende Fassung:

»Artikel 40

(1) Es wird ein Ausschuß für die Methode der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten - »Ausschuß für die Aussenhandelsstatistik", nachfolgend »Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 41

(1) Die erforderlichen Vorschriften zur

a) Durchführung dieser Verordnung,

b) jährlichen Aktualisierung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

werden nach dem in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren erlassen.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat, vorgesehen ist. Bei den Abstimmungen innerhalb des Ausschusses werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten entsprechend dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so teilt die Kommission sie unverzueglich dem Rat mit. In diesem Fall setzt die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Rat, aus.

(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist anders entscheiden."

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HAAKONSEN

(1) ABl. Nr. C 185 vom 15. 7. 1987, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 16. Oktober 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 161 vom 17. 9. 1972, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S 10.

(7) ABl. Nr. L 263 vom 15. 9. 1986, S. 74.

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