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Document 31987R3252
Council Regulation (EEC) No 3252/87 of 19 October 1987 on the coordination and promotion of research in the fisheries sector
Verordnung (EWG) Nr. 3252/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Koordinierung und Förderung der Forschung in der Fischwirtschaft
Verordnung (EWG) Nr. 3252/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Koordinierung und Förderung der Forschung in der Fischwirtschaft
ABl. L 314 vom 4.11.1987, p. 17–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0492
Verordnung (EWG) Nr. 3252/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Koordinierung und Förderung der Forschung in der Fischwirtschaft
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/11/1987 S. 0017 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0059
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3252/87 DES RATES vom 19. Oktober 1987 zur Koordinierung und Förderung der Forschung in der Fischwirtschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 101/76 (2) sieht vor, daß im Rahmen der Koordinierung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten für die Fischwirtschaft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Forschung und der wissenschaftlich-technischen Hilfe auf dem Fischereisektor zu koordinieren, nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgelegt werden. Aufgrund der jüngsten Entwicklung der Fischwirtschaft, vor allem seit der Erweiterung der Fischereizonen auf 200 Meilen und der Einführung einer Gemeinschaftsregelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände, ist eine wirksame Koordinierung der biologischen, technologischen und wirtschaftlichen Forschung der Gemeinschaft im Fischereisektor noch dringender geworden, um die Anpassung der Flotten in der Gemeinschaft an die neuen Fischereibedingungen zu erleichtern. Die Einführung von Maßnahmen für diese Koordinierung erfordert eine Ergänzung der die Fischereiforschung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 101/76, insbesondere durch Festlegung eines systematischen Austausches wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Informationen über die in der Gemeinschaft unternommenen Forschungsarbeiten im Fischereisektor und die Koordinierung dieser Arbeiten in den Bereichen, die sich auf die Anpassung der Fischwirtschaft in der Gemeinschaft auswirken könnten. Der Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (3) sieht unter anderem die Durchführung von Forschungsprogrammen zur Erhöhung der Produktivität und zur Verbesserung der Qualität sowie über die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen vor: Koordinierung und Förderung der Forschung setzen voraus, daß die Gemeinschaft die in den Mitgliedstaaten unternommenen Bemühungen unterstützt und ergänzt, um den Anforderungen der Forschung besser gerecht zu werden und die Bedürfnisse der gemeinsamen Fischereipolitik zu erfuellen. Dazu erscheint es angezeigt, die Durchführung gemeinschaftlicher Forschungsprogramme und gemeinschaftlicher Programme zur Koordinierung der Forschung in den Bereichen vorzusehen, die eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik haben. Der Ständige Strukturausschuß für die Fischwirtschaft und der Wissenschaftlich-technische Fischereiausschuß sind am geeignetsten für eine wirksame Unterstützung und Beratung der Kommission bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr zur Koordinierung und Förderung der Fischereiforschung übertragen sind. Die Arbeit dieser Ausschüsse und des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (AWTF) müssen koordiniert werden. Um die Auswertung der unter Beteiligung der Gemeinschaft durchgeführten Forschungsvorhaben zu erlauben, müssen ihre Ergebnisse den Interessenten in der Gemeinschaft zugänglich gemacht werden. Für die genannten Programme ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik werden die in den Mitgliedstaaten unternommenen Forschungstätigkeiten im Fischereisektor nach den Bestimmungen dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene koordiniert und gefördert. (2) Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Leitlinien der von der Gemeinschaft festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Politik berücksichtigt. TITEL I Information und Konsultation Artikel 2 Es wird ein Verfahren zur Information und Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt, für das die Artikel 3 und 4 gelten. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über Art und Umfang der Forschungstätigkeiten im Fischereisektor, die in ihrem Auftrag oder mit ihrer finanziellen Beteiligung unternommen oder geplant werden. Sie bemühen sich, die Kommission in gleicher Weise über die Forschungstätigkeiten im Fischereisektor zu unterrichten, die von anderen Einrichtungen unternommen oder geplant werden. (2) Die Kommission führt ein fortlaufendes Verzeichnis der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Bedingungen, unter denen die eingegangenen Informationen Interessenten zur Verfügung gestellt werden können, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 (1) festgelegt. Artikel 4 (1) Die Kommission prüft ständig die Orientierungen und Tendenzen der Forschungstätigkeiten, die in der Gemeinschaft im Fischereisektor durchgeführt werden. Dazu konsultiert sie die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft. (2) Die Kommission sorgt für die erforderliche Koordinierung der Arbeiten des in Absatz 1 genannten Ausschusses mit denen des Wissenschaftlich-technischen Fischereiausschusses und des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST). TITEL II Gemeinschaftliche Forschungsprogramme und Programme zur Koordinierung der Forschung Artikel 5 Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages a) die gemeinschaftlichen Forschungsprogramme in Bereichen, die für die gemeinsame Fischereipolitik von besonderer Bedeutung sind; b) die gemeinschaftlichen Programme zur Koordinierung der Forschung für eine rationelle Planung der eingesetzten Mittel, für eine wirksame Verwertung der Ergebnisse und für eine Orientierung entsprechend den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik. Artikel 6 (1) Die Kommission sorgt für die Durchführung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme durch den Abschluß von Forschungsverträgen auf Kostenbeteiligungsbasis mit Forschungsstellen und -instituten. (2) Die Kommission sorgt für die Durchführung der gemeinschaftlichen Programme zur Koordinierung der Forschung durch die Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Studienbesuchen, Austausch von Forschern und wissenschaftlichen Arbeitstagungen sowie, falls erforderlich, durch die Erfassung, Prüfung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsarbeiten. (3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 kann die Kommission hochrangige Sachverständige hinzuziehen. (4) Die Beschlüsse zur Durchführung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme nach Absatz 1 und der gemeinschaftlichen Programme zur Koordinierung der Forschung nach Absatz 2 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 erlassen. TITEL III Allgemeine Bestimmungen Artikel 7 Die Gemeinschaft beteiligt sich finanziell an der Durchführung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme und Programme zur Koordinierung der Forschung. Der veranschlagte Mittelbedarf hierfür wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt. Die für jedes Haushaltsjahr erforderlichen Mittel werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Artikel 8 Die Verbreitung der Kenntnisse aus der Durchführung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme und Programme zur Koordinierung der Forschung erfolgt nach der Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 (2). Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. TÖRNÄS SPA:L111UMBA08.96 FF: 1UAL; SETUP: 01; Höhe: 1221 mm; 183 Zeilen; 8294 Zeichen; Bediener: HELM Pr.: B; Kunde: L 111 Umbr. A 08 (1) ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 239. (2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19. (3) ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1. (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 255 vom 20. 9. 1974, S. 1.