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Document 31987R3169

    Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 hinsichtlich der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung

    ABl. L 301 vom 24.10.1987, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1359

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3169/oj

    31987R3169

    Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 hinsichtlich der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 24/10/1987 S. 0021 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0170
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0170


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3169/87 DER KOMMISSION

    vom 23. Oktober 1987

    zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 hinsichtlich der Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2688/85 (4), wurden die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch festgelegt.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (5) wurden die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch festgelegt.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 74/84 der Kommission (6) wurden die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von nicht entbeintem Rindfleisch festgelegt.

    Um die Kontrolle der Einhaltung der für die Gewährung der Sondererstattungen durch die zuständigen Behörden geltenden Bedingungen zu erleichtern, wurden mit den vorgenannten Verordnungen Hilfsmittel eingeführt, insbesondere die Kennzeichnung der Erzeugnisse durch eine unlöschbare Markierung oder durch Plombierung. Die Anwendung der mit den genannten Verordnungen mit dem Ziel vorgesehenen Maßnahmen, einen Ersatz der Erzeugnisse auszuschließen, lässt die Einhaltung der für die Gewährung der Erstattungen zu erfuellenden Bedingungen nur zu, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten auf jeden Fall und gegebenenfalls auch die Zerlegung bzw. das Entbeinen in dem Mitgliedstaat zu erfolgen hätten, in dem die Tiere geschlachtet wurden. Die vorgenannten Verordnungen sollten deshalb entsprechend geändert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Artikel 2 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 erhält folgende Fassung:

    »(2) Dieser Nachweis wird auf Antrag der Interessenten durch eine Bescheinigung gemäß dem im Anhang beigefügten Muster erbracht, die von der Interventionsstelle oder einer anderen Stelle ausgestellt wird, welche von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, hierfür bezeichnet worden ist. Die Bescheinigung ist bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen. Diese Ausfuhrzollförmlichkeiten werden in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Tiere geschlachtet wurden."

    (2) In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird der nachstehende Absatz 4 angefügt:

    »(4) Das Entbeinen und die Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten erfolgen in dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden."

    (3) In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 74/84 wird der nachstehende Absatz 5 angefügt:

    »(5) Das Zerlegen und die Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten erfolgen in dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die ab dem 1. Dezember 1987 erteilten Bescheinigungen, die im Anhang der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 aufgeführt sind.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Oktober 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

    (4) ABl. Nr. L 255 vom 26. 9. 1985, S. 11.

    (5) ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48.

    (6) ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 1984, S. 32.

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