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Document 31987D0266

87/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1987 mit der die von den Niederlanden mitgeteilte Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird

ABl. L 126 vom 15.5.1987, p. 20–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/266/oj

31987D0266

87/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1987 mit der die von den Niederlanden mitgeteilte Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird

Amtsblatt Nr. L 126 vom 15/05/1987 S. 0020 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0137


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 1987

mit der die von den Niederlanden mitgeteilte Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird

(87/266/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/587/EWG (2), insbesondere auf Anhang I Kapitel IV Nummer 24,

gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (4), insbesondere auf Anhang I Kapitel III Nummer 12,

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, insbesondere auf Anhang A Kapitel II Nummer 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Anhang I Kapitel IV Nummer 24 der Richtlinie 64/433/EWG, Anhang I Kapitel III Nummer 12 der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang A Kapitel II Nummer 17 der Richtlinie 77/99/EWG obliegt es der Kommission, nach dem Verfahren des Artikels 16, des Artikels 12a bzw. des Artikels 19 der jeweiligen vorgenannten Richtlinie eine Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals anzuerkennen, die die gleiche Gewähr bietet wie diejenige, welche sich auf die alljährliche Erneuerung des Gesundheitszeugnisses gründet.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1986 und vom 13. Februar 1987 haben die Behörden der Niederlande der Kommission eine alternative Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals mitgeteilt.

Nach Prüfung in der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses vom 25. März 1987 kann diese alternative Regelung als eine Regelung anerkannt werden, die die gleichwertige Gewähr wie die alljährliche Erneuerung des Gesundheitszeugnisses bietet.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Niederlanden mitgeteilte Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals, das mit frischem Fleisch, frischem Gefluegelfleisch und Fleischerzeugnissen in Berührung kommt, in der im Anhang wiedergegebenen Fassung, wird als eine Regelung anerkannt, die eine der sich auf die alljährliche Erneuerung des Gesundheitszeugnisses gründenden Regelung gleichwertige Gewähr bietet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 1987.

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

ANHANG

VON DEN BEHÖRDEN DER NIEDERLANDE MITGETEILTE ALTERNATIVE REGELUNG FÜR DIE ÄRZTLICHE KONTROLLE DES PERSONALS, DAS MIT FRISCHEM FLEISCH, FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH UND MIT FLEISCHERZEUGNISSEN IN BERÜHRUNG KOMMT

A. Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung

Alle Personen, die beruflich mit Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen in Berührung kommen, müssen sich einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen, die unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme der Beschäftigung ist.

Die Gesundheitsuntersuchung, bei der aus medizinischer Sicht die Möglichkeit einer Infektion durch die zu beschäftigende Person beurteilt werden soll, setzt sich aus einer Überprüfung der medizinischen Vorgeschichte aufgrund eines vom Arzt auszuwertenden Fragebogens (siehe Punkt E) sowie aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung zusammen. Die Gesundheitsuntersuchung kann, soweit der betreffende Arzt dies für erforderlich hält, ferner eine Reihe von Tests einschließen.

B. (Jährliche) Routineueberprüfung

Der Gesundheitszustand des unter Punkt A genannten Personals ist, so oft dies von der betreffenden betriebsärztlichen Einrichtung für notwendig erachtet wird, insbesondere falls der Verdacht auf das Vorhandensein einer der in den Fragebögen unter Punkt E und F erwähnten Krankheiten besteht, mindestens jedoch jährlich aufgrund eines Fragebogens zu überprüfen (siehe Punkt F).

Die vom Personal ausgefuellten Fragebögen werden der betreffenden ärztlichen Einrichtung vorgelegt. Der betreffende Arzt muß die Erklärung mitunterzeichnen, mit der die »ärztliche Erklärung" amtlich um ein Jahr verlängert wird. Hält es der Arzt aufgrund der ausgefuellten Fragebögen oder anderer Informationen für erforderlich, daß in einer bestimmten Lage eine allgemeine oder besondere weitere ärztliche Untersuchung durchgeführt wird, so wird die »ärztliche Erklärung" gegebenenfalls erst verlängert, nachdem das Ergebnis dieser Untersuchung bekannt ist.

Diese Überprüfung kann, sofern der betreffende Arzt dies für erforderlich hält, ferner eine Reihe von Tests einschließen.

Bei Vorliegen entsprechender epidemiologischer oder klinischer Gründe sorgt die betriebsärztliche Einrichtung dafür, daß Personen, die eine Infektion auf das Fleisch, das Gefluegelfleisch oder die Fleischerzeugnisse übertragen können, von der Berührung mit Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen ausgeschlossen werden.

C. Belehrung in Hygienefragen

Alle Personen, die bei Arbeitsvorgängen mit frischem Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen in Berührung kommen, müssen eine angemessene Belehrung erhalten haben, durch die insbesondere ihr Verantwortungsbewusstsein in Fragen der persönlichen und der Lebensmittelhygiene geschärft wurde.

D. Nähere Erläuterungen

Durch den vor Aufnahme der Beschäftigung erstellten medizinischen Untersuchungsbericht lässt sich zwar nicht völlig ausschließen, daß von der betreffenden Person Infektionen übertragen werden, es handelt sich jedoch darum, bei Beginn der Tätigkeit die wichtigsten Aspekte der Volksgesundheit zu betonen. So wird die betreffende Person auf ihre allgemeine Verantwortung in Hygienefragen sowie auf ihre Verpflichtung hingewiesen, jede während ihres Dienstverhältnisses auftretende Infektionskrankheit zu melden.

Hierbei muß die betreffende Person die notwendige Belehrung über ihre mögliche Rolle als Überträger von Infektionskrankheiten erhalten.

In einer Reihe von Ländern wird bereits seit Jahren eine (im Regelfall jährlich stattfindende) medizinische Routineuntersuchung von Personal durchgeführt, das bei Arbeitsvorgängen mit Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen in Berührung kommt. Hierdurch soll die Gefahr verringert werden, daß pathogene Mikroorganismen von den betreffenden Personen auf dem Wege über frisches Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnisse auf den Verbraucher übertragen werden.

Bei verschiedenen internationalen Tagungen wurde die Frage erörtert, ob eine solche Routineuntersuchung - insbesondere die Analyse von Stuhlproben - unbedingt erforderlich ist, um den Verbraucher vor Infektionskrankheiten zu schützen, die durch den unsachgemässen Umgang mit frischem Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnissen übertragen werden. Die Zweckmässigkeit der routinemässigen Analyse von Stuhlproben auf pathogene Darmbakterien wurde nämlich wiederholt in Zweifel gezogen.

Aus den entsprechenden Tagungsberichten ergibt sich, daß eine Routineuntersuchung, insbesondere die Analyse von Stuhlproben, nicht wesentlich dazu beiträgt, daß auf dem Wege über frisches Fleisch, Gefluegelfleisch oder Fleischerzeugnisse keine Infektionskrankheiten auf den Verbraucher übertragen werden. Mit anderen Worten wird die periodische Analyse von Stuhl- und Urinproben des Personals auf Salmonella und Shigellä nicht mehr als sinnvoll angesehen. Eine solche Untersuchung sollte daher nur dann stattfinden, wenn entsprechende epidemiologische oder klinische Gründe vorliegen.

E. Gesundheitszeugnis für Personen, die in Betrieben des Lebensmittelsektors beschäftigt werden sollen

(im Beisein des Arztes auszufuellen)

Name und Vorname:

Geburtsdatum und -ort:

Anschrift:

Betriebs- bzw. Hausarzt:

1.2.3 // Litten oder leiden Sie noch an: // Ja // Nein // a) Bauchtyphus // // // b) Paratyphus // // // c) Tuberkulose // // // d) einer infektiösen Hautkrankheit, wenn ja, welche: // // // e) einer anderen Infektionskrankheit wenn ja, welche: // //

Der Unterzeichnete erklärt, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ort:

Datum:

Unterschrift

Der Unterzeichnete erklärt, der Betriebsleitung und der betriebsärztlichen Einrichtung unverzueglich Meldung zu erstatten, falls während der Dauer seines Dienstverhältnisses eine Infektionskrankheit auftreten sollte oder er dieses von sich annimmt.

Ort:

Datum:

Unterschrift

Der unterzeichnete

Arzt

erklärt, Frau/Fräulein/Herrn .......................... heute untersucht zu haben und bestätigt, daß aufgrund vorstehender Angaben sowie der von ihm für notwendig erachteten Untersuchung keine Einwände gegen die Aufnahme der betreffenden Beschäftigung bestehen.

Ort:

Datum:

Unterschrift

F. Gesundheitserklärung von Personen, die in Betrieben des Lebensmittelsektors beschäftigt sind

(nach dem Ausfuellen bei der betriebsärztlichen Einrichtung einzureichen)

Name und Vorname:

Geburtsdatum und -ort:

Anschrift:

Betriebs- bzw. Hausarzt:

1.2.3 // Litten oder leiden Sie noch an: // Ja // Nein // a) Bauchtyphus // // // b) Paratyphus // // // c) Tuberkulose // // // d) einer infektiösen Hautkrankheit, wenn ja, welche: // // // e) einer anderen Infektionskrankheit wenn ja, welche: // //

Der Unterzeichnete erklärt, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ort:

Datum:

Unterschrift

Der Unterzeichnete

Arzt

erklärt aufgrund

(*) vorstehender Angaben

und

(*) der Ergebnisse der von ihm für erforderlich gehaltenen Untersuchung, daß keine Einwände gegen die Verlängerung der Ärztlichen Erklärung von

Frau/Fräulein/Herrn .......................... bestehen.

Ort:

Datum:

Unterschrift

(*) Nichtzutreffendes streichen.

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