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Document 31987D0085

87/85/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und ihrer Familienangehörigen

ABl. L 45 vom 14.2.1987, p. 46–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998; Aufgehoben durch 31998D0235

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/85/oj

31987D0085

87/85/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und ihrer Familienangehörigen

Amtsblatt Nr. L 045 vom 14/02/1987 S. 0046 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0182
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0182


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7 . Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaft - lichen Betriebsleiter und ihrer Familienangehörigen ( 87/85/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Durch den Beschluß 64/18/EWG der Kommission ( 1 ), ersetzt durch den Beschluß 76/410/EWG ( 2 ) und zuletzt geändert durch den Beschluß 83/77/EWG ( 3 ), wurde ein Beratender Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und ihrer Familienangehörigen eingesetzt .

Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft ist die Anzahl der Sitze zu erhöhen und neu zu verteilen . Ferner ist das Verfahren für die Ersetzung der Mitglieder anzupassen .

Die Bestimmungen betreffend den Beratenden Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und ihrer Familienangehörigen sind mehrmals geändert und somit schwer anwendbar geworden . Sie sind daher zu kodifizieren .

Für die Kommission ist es wichtig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der bäuerlichen Familien über die sozialen Probleme der Landwirtschaft kennenzulernen .

Den Vertretern aller unmittelbar durch vorgenannte Probleme betroffener Wirtschaftskreise muß die Möglichkeit gegeben werden, bei der Ausarbeitung der von der Kommission angeforderten Stellungnahmen mitzuwirken .

Die betreffenden Berufsverbände sowie die Verbände der bäuerlichen Familien der Mitgliedstaaten haben auf Gemeinschaftsebene Organisationen gebildet, welche die betreffenden Kreise aller Mitgliedstaaten vertreten können -

BESCHLIESST :

Artikel 1

( 1 ) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und ihrer Familienangehörigen, nachstehend "Ausschuß" genannt, eingesetzt .

( 2 ) Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern folgender Gruppen zusammen : landwirtschaftliche Betriebsleiter, landwirtschaftliche Arbeitnehmer und bäuerliche Familien .

( 4 ) ABl . Nr . 2 vom 10 . 1 . 1964, S . 25/64 .

( 5 ) ABl . Nr . L 106 vom 23 . 4 . 1976, S . 36 .

( 6 ) ABl . Nr . L 51 vom 24 . 2 . 1983, S . 34 .

Artikel 2

( 1 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen sozialen Problemen der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen gehört werden; diese Probleme sind sowohl unter ihrem besonderen Blickwinkel als auch in ihren Auswirkungen auf die gesamte Landwirtschaft zu betrachten .

( 2 ) Auf Antrag einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gruppen kann der Ausschuß ausserdem von sich aus Stellungnahmen oder Berichte über Fragen seines Zuständigkeitsbereichs an die Kommission richten .

Artikel 3

( 1 ) Der Ausschuß besteht aus 32 Mitgliedern .

( 2 ) Die Sitze verteilen sich wie folgt :

- 22 auf die Vertreter der landwirtschaftlichen Erzeuger, davon vier auf die Vertreter der Junglandwirte,

- sieben auf die Vertreter der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer,

- drei auf die Vertreter der bäuerlichen Familien .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag folgender auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen Organisationen ernannt : Ausschuß der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( COPA ), Europäische Föderation der agrarischen Gewerkschaften in der Gemeinschaft ( EBFG ), Komitee der Familienorganisationen bei den Europäischen Gemeinschaften ( COFACE ).

Für jeden der ihnen zustehenden Sitze schlagen diese Organisationen zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor .

( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt . Wiederernennung ist zulässig . Die Tätigkeit ist unentgeltlich .

Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus .

Bei freiwilligem Rücktritt, im Todesfall oder falls die Stelle, die die Kandidatur eines Mitglieds vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt, erfolgt die Ersetzung nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren .

( 3 ) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 5

( 1 ) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren .

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen . Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz .

( 2 ) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren . Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen ausgewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört .

Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren .

Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Ausschusses .

Artikel 6

( 1 ) Ausser den Vertretern der Kommission und den Mitgliedern des Ausschusses oder - im Verhinderungsfall - deren Stellvertretern können nur die gemäß Absatz 3 und 4 eingeladenen Personen an den Sitzungen teilnehmen oder diesen beiwohnen .

( 2 ) Ist ein Mitglied verhindert, so können die Organisation bzw . die Organisationen, denen ein Sitz zugeteilt ist, einen Stellvertreter entsenden, der aus einer Liste ausgewählt werden muß . Diese Liste wird in gemeinsamem Einvernehmen zwischen der Kommission und der bzw . den betreffenden Organisationen festgelegt und enthält halb so viele Namen wie die Gesamtzahl der Mitglieder, die die Organisation bzw . die Organisationen vertreten .

Die Liste umfasst mindestens einen und höchstens 12 Namen .

Bei der Entsendung eines Stellvertreters muß das Sekretariat des Ausschusses mindestens 7 Tage vor der Sitzung unterrichtet werden .

( 3 ) Auf Antrag einer Organisation, der im Ausschuß ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder einen Angehörigen des Sekretariats als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses einladen . Falls der Generalsekretär verhindert ist, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm ernannten Person übertragen . Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmel -

dung. Sie können indessen vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen .

( 4 ) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen einen oder mehrere Sachverständige zur Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses einladen, wenn die Tagesordnungspunkte ein hohes Fachwissen erfordern und über den normalen Rahmen der Arbeit des Ausschusses hinausgehen .

Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis über einen der Tagesordnungspunkte verfügt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses einladen .

Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die zu ihrer Anwesenheit Veranlassung gegeben hat .

Artikel 7

Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß Arbeitsgruppen einsetzen, um seine Arbeit zu erleichtern .

Artikel 8

( 1 ) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission an deren Sitz zusammen . Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen .

( 2 ) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil .

( 3 ) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen .

Artikel 9

Über die Arbeiten und Beratungen des Ausschusses findet keine Abstimmung statt .

Bei der Aufforderung zur Stellungnahme kann die Kommission dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist .

Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Gruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird .

Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt .

Artikel 10

Unbeschadet des Artikel 214 des Vertrages dürfen die Ausschußmitglieder Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangen, nicht preisgeben, wenn die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die

gestellte Frage einen Gegenstand vertraulichen Charakters berührt .

In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil .

Artikel 11

Der Beschluß 76 /410/EWG der Kommission wird aufgehoben .

Artikel 12

Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .

Brüssel, den 7 . Januar 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

EWG:L111UMBA15.95

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