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Document 31986R3842
Council Regulation (EEC) No 3842/86 of 1 December 1986 laying down measures to prohibit the release for free circulation of counterfeit goods
Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
ABl. L 357 vom 18.12.1986, p. 1–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995; Aufgehoben durch 394R3295
Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
Amtsblatt Nr. L 357 vom 18/12/1986 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0213
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0213
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3842/86 DES RATES vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch das Inverkehrbringen von Waren, die rechtswidrig mit einer Marke oder einem Warenzeichen versehen sind - im folgenden als »nachgeahmte Waren" bezeichnet -, wird den gesetzestreuen Herstellern und Händlern erheblicher Schaden zugefügt und der Verbraucher getäuscht. Es ist daher notwendig, soweit wie möglich zu verhindern, daß solche Waren auf den Markt der Gemeinschaft gelangen; zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken zu ergreifen, ohne jedoch dadurch den rechtmässigen Handel in seiner Freiheit zu behindern. Diese Zielsetzung steht im übrigen im Einklang mit gleichgerichteten Anstrengungen auf internationaler Ebene. Soweit die nachgeahmten Waren aus Drittländern eingeführt werden, muß ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft verboten und ein geeignetes Verfahren für das Tätigwerden der Zollbehörden eingeführt werden, um bestmögliche Voraussetzungen für die Beachtung dieses Verbots zu schaffen. Das Tätigwerden der Zollbehörden muß darin bestehen, im Falle von Waren, bei denen der Verdacht besteht, daß sie nachgeahmte Waren sind, die Genehmigung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die Zeit auszusetzen, die für die Prüfung der Frage, ob es sich tatsächlich um solche Waren handelt, erforderlich ist. Das durch die Einführung dieses Verfahrens zu erreichende Ziel erfordert weder im Hinblick auf die Benennung der Behörde, die für die Prüfung der Frage, ob es sich bei den zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren um nachgeahmte Waren handelt, zuständig ist, noch hinsichtlich der Art und Weise, in der ihre Befassung zu erfolgen hat, die Festlegung von Gemeinschaftsbestimmungen. Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es im übrigen angezeigt, daß die genannte zuständige Behörde über die ihr vorgelegten Fälle nach denselben Kriterien befindet, die auch der Prüfung der Frage zugrunde gelegt werden, ob in dem betroffenen Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Inhabers einer Marke oder eines Warenzeichens verletzen. Dagegen muß festgelegt werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn festgestellt wird, daß es sich bei den zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren um nachgeahmte Waren handelt. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die für die Einfuhr dieser Waren Verantwortlichen um den Gewinn aus diesem Geschäft bringen, sondern auch eine wirksame Abschreckung für künftige Geschäfte dieser Art darstellen. Um eine ernsthafte Beeinträchtigung der Zollabfertigung der im persönlichen Gepäck der Reisenden oder in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art enthaltenen Waren zu vermeiden, sollen diejenigen Waren aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeklammert werden, bei denen es sich möglicherweise um nachgeahmte Waren handelt und die innerhalb der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Grenzen - sowohl hinsichtlich der Gewährung einer Zollbefreiung als auch in bezug auf die Anwendung der Verzollung zum Pauschalsatz gemäß Titel II C der Einführenden Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs - aus Drittländern eingeführt werden. Die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Regeln ist zu gewährleisten; zu diesem Zweck muß ein gemeinschaftliches Verfahren festgelegt werden, aufgrund dessen die Einzelheiten der Anwendung dieser Regeln innerhalb angemessener Fristen festgelegt werden können. Nicht berührt durch diese Verordnung werden die einzelstaatlichen Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn Waren, die im Sinne dieser Verordnung zwar keine nachgeahmten Waren sind, deren Inverkehrbringen jedoch ein gewerbliches Schutzrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verletzen würde, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Mit dieser Verordnung sollen Maßnahmen gegen den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren getroffen werden. Nach den besonderen Bestimmungen des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft nicht die Befugnis, alle hierfür erforderlichen Vorschriften zu erlassen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen, die bei Waren zu ergreifen sind, die als nachgeahmte Waren erkannt werden. Es erscheint daher notwendig, diese Verordnung auch auf Artikel 235 zu stützen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Allgemeines Artikel 1 (1) Diese Verordnung regelt a) die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden, wenn der Verdacht besteht, daß es sich bei zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren um nachgeahmte Waren handelt, und b) die von den zuständigen Behörden zu treffenden Maßnahmen, wenn festgestellt ist, daß die betreffenden Waren tatsächlich nachgeahmte Waren sind. (2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet a) nachgeahmte Waren: alle Waren, die rechtswidrig mit einer Marke oder einem Warenzeichen versehen sind, das einem Zeichen gleicht, das in dem oder für den Mitgliedstaat, in dem die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, für derartige Waren rechtsgültig eingetragen ist, oder das in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von diesem zu unterscheiden ist und das damit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstats die Rechte des Inhabers des betreffenden Zeichens verletzt; b) Zeicheninhaber: der Inhaber der Marke oder des Warenzeichens sowie jede andere zu deren Benutzung befugte Person oder deren Vertreter. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die mit der Zustimmung des Zeicheninhabers mit einer Marke oder einem Warenzeichen versehen sind, jedoch ohne dessen Zustimmung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Gleiches gilt für Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die unter anderen als den mit dem Zeicheninhaber vereinbarten Bedingungen mit einer Marke oder einem Warenzeichen versehen sind. TITEL II Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Artikel 2 Waren, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 5 als nachgeahmte Waren erkannt werden, dürfen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. TITEL III Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden Artikel 3 (1) In jedem Mitgliedstaat kann der Zeicheninhaber bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragen, daß nachgeahmte Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in diesem Mitgliedstaat angemeldet werden, nicht freigegeben werden, wenn er den begründeten Verdacht hat, daß die Einfuhr derartiger nachgeahmter Waren in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muß alle zweckdienlichen Angaben enthalten, über die der Zeicheninhaber verfügt, damit die zuständige Behörde in voller Kenntnis der Sachlage über den Antrag befinden kann; er muß insbesondere eine Beschreibung der Waren enthalten, die hinreichend genau ist, so daß die Zollbehörden sie erkennen können. Dem Antrag ist ein Beleg darüber beizufügen, daß der Antragsteller der Inhaber der Marke oder des Warenzeichens für die betreffenden Waren ist. In dem Antrag ist der Zeitraum anzugeben, für den das Tätigwerden der Zollbehörden erbeten wird. Von dem Antragsteller kann die Zahlung einer Gebühr zur Deckung der durch die Behandlung des Antrags verursachten Verwaltungskosten verlangt werden. (3) Die mit einem nach Absatz 2 gestellten Antrag befasste Behörde entscheidet über diesen und unterrichtet hierüber den Antragsteller schriftlich. Gibt sie dem Antrag statt, so legt sie den Zeitraum fest, innerhalb dessen die Zollbehörden tätig werden können. Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Zeicheninhabers von der Behörde, die die erste Entsheidung getroffen hat, verlängert werden. Ergeht eine positive Entscheidung oder wird die Freigabe einer Warensendung gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgesetzt, so können die Mitgliedstaaten von dem Zeicheninhaber verlangen, daß er eine Sicherheit leistet, um seine etwaige Haftung gegenüber dem Einführer zu decken, falls das nach Artikel 5 Absatz 1 eröffnete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Zeicheninhabers nicht fortgesetzt wird oder falls in der Folge nachgewiesen wird, daß es sich bei den betreffenden Waren nicht um nachgeahmte Waren handelt. Der Zeicheninhaber ist verpflichtet, die in Absatz 1 bezeichnete Behörde zu unterrichten, wenn die Marke oder das Warenzeichen nicht mehr rechtsgültig eingetragen ist. Die zuständige Behörde kann ebenfalls verlangen, daß der Antragsteller die Kosten für die Einbehaltung der Waren unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 5 oder für ein Gerichtsverfahren, bei dem der Zeicheninhaber nicht Partei ist, zu tragen und eine Sicherheit für die Entrichtung dieses Betrages zu leisten hat. (4) Die Mitgliedstaaten können die Zollbehörden selbst als die Behörden benennen, die befugt sind, über Anträge im Sinne dieses Artikels zu befinden. Artikel 4 Eine positive Entscheidung über den Antrag des Zeicheninhabers wird den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats, bei denen die Einfuhren der in diesem Antrag bezeichneten nachgeahmten Waren abgewickelt werden könnten, unverzueglich mitgeteilt. TITEL IV Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden und der für Entscheidungen in der Sache zuständigen Behörde Artikel 5 (1) Stellt eine Zollstelle, der eine positive Entscheidung über den Antrag des Zeicheninhabers in Anwendung von Artikel 4 übermittelt worden ist, - gegebenenfalls nach Konsultierung des Antragstellers - fest, daß die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren den in der genannten Entscheidung beschriebenen nachgeahmten Waren entsprechen, so setzt sie die Freigabe dieser Waren aus. Sie setzt den Anmelder sowie die Behörde, die über den Antrag entschieden hat, hiervon in Kenntnis. Die Zollstelle oder die genannte Behörde unterrichtet ferner den Antragsteller von dieser Maßnahme. Bei der Prüfung der Waren kann die Zollstelle Proben entnehmen, um das weitere Verfahren zu erleichtern. (2) Die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Zollgebiet die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, sind anzuwenden auf folgendes: a) die Befassung der für Entscheidungen in der Sache zuständigen Behörde und die unverzuegliche Unterrichtung der in Absatz 1 genannten Zollstelle über diese Befassung, sofern diese nicht von der Zollstelle vorgenommen wird; b) die Entscheidungsbildung dieser Behörde; dieser Entscheidungsbildung sind die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie der Entsheidung darüber, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Zeicheninhabers verletzen. Die von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen sind zu begründen. Artikel 6 (1) Wenn die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Zollstelle nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Aussetzung der Freigabe über die Befassung der für die Entscheidung in der Sache zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder über die von der hierzu befugten Behörde ergriffenen vorsorglichen Maßnahmen unterrichtet worden ist, erfolgt die Freigabe, sofern alle Einfuhrförmlichkeiten erfuellt sind. (2) Die Bedingungen für die Lagerung der Waren während der Dauer der Aussetzung der Freigabe werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt. TITEL V Bestimmungen über die als nachgeahmte Waren erkannten Waren Artikel 7 (1) Unbeschadet der sonstigen Rechtsmittel, die der Zeicheninhaber einlegen kann, nachdem erkannt wurde, daß sein Zeichen nachgeahmt wurde, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden a) ohne jedwede Entschädigung die als nachgeahmte Waren erkannten Waren gemäß den betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Regel vernichten oder nach eigenem Ermessen aus dem Marktkreislauf nehmen können, um den dem Zeicheninhaber zugefügten Schaden auf ein Mindestmaß zu begrenzen; b) im Hinblick auf diese Waren jede andere Maßnahme ergreifen können, die zur Folge hat, daß die für die Einfuhr Verantwortlichen tatsächlich um den Gewinn aus diesem Geschäft gebracht werden, und die eine wirksame Abschreckung für künftige Geschäfte dieser Art darstellt. Als derartige Maßnahmen gelten insbesondere nicht: - die Wiederausfuhr der nachgeahmten Waren in unverändertem Zustand; - ausser im Ausnahmefall die einfache Entfernung der Zeichen, mit denen die nachgeahmten Waren rechtswidrig versehen sind; - die Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren. (2) Auf die nachgeahmten Waren kann zugunsten der Staatskasse verzichtet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a). (3) Ausser in den Fällen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, teilt die betreffende Zollstelle oder die zuständige Behörde dem Zeicheninhaber auf Antrag den Namen und die Anschrift des Versenders, des Einführers und des Empfängers der als nachgeahmte Waren erkannten Waren sowie die Warenmenge mit. TITEL VI Schlußbestimmungen Artikel 8 (1) Die Annahme eines nach Artikel 3 Absatz 2 gestellten Antrags verleiht dem Zeicheninhaber nur unter den in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, falls nachgeahmte Waren der Kontrolle einer Zollstelle entgehen und deshalb die Aussetzung der Freigabe nach Artikel 5 Absatz 1 unterbleibt. (2) Die Ausübung der jeweils übertragenen Zuständigkeiten für die Bekämpfung des Handels mit nachgeahmten Waren durch eine Zollstelle oder eine andere hierzu befugte Behörde begründet nur unter den in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen eine Haftung dieser Zollstelle oder Behörde für Schäden, die dem Einführer oder jedem anderen Inhaber eines Rechts an den zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren aus den von ihnen getroffenen Maßnahmen entstehen. (3) Die etwaige zivilrechtliche Haftung des Zeicheninhabers bestimmt sich nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind. Artikel 9 Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden oder in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art enthalten sind, und zwar in den Grenzen, die sowohl hinsichtlich der Gewährung einer Zollbefreiung als auch der Anwendung der Verzollung zum Pauschalsatz gemäß Titel II C der Einführenden Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Artikel 10 Diese Verordnung gilt sinngemäß für Waren, die rechtswidrig ein Warenzeichen tragen, das nach der Gemeinschaftsregelung für derartige Waren nach deren Inkrafttreten rechtsgültig eingetragen worden ist. In diesem Fall kann der Zeicheninhaber den Antrag nach Artikel 3 bei der hierfür zu benennenden Behörde stellen. Artikel 11 (1) Der in Artikel 24 der Richtlinie 79/695/EWG (1) genannte Ausschuß für allgemeine Zollregelungen kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet. (2) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 79/695/EWG erlassen. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle der Durchführung dieser Verordnung dienlichen Angaben. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten. Die Einzelheiten für das Verfahren des Informationsaustauschs werden im Rahmen der Durchführungsvorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegt. (4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat anhand der in Absatz 3 genannten Angaben binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über das Funktionieren des eingeführten Systems und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen vor. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 1986. Im Namen des Rates Der Präsident A. CLARK (1) ABl. Nr. C 20 vom 22. 1. 1985, S. 7. (2) ABl. Nr. C 343 vom 31. 12. 1985, S. 111. (3) ABl. Nr. C 218 vom 29. 8. 1985, S. 7. (1) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.