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Document 31986R3787

Verordnung (EWG) Nr. 3787/86 der Kommission vom 11. Dezember 1986 über Rücknahme und Widerruf der im Rahmen bestimmter Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erteilten Bewilligungen

ABl. L 350 vom 12.12.1986, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3787/oj

31986R3787

Verordnung (EWG) Nr. 3787/86 der Kommission vom 11. Dezember 1986 über Rücknahme und Widerruf der im Rahmen bestimmter Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erteilten Bewilligungen

Amtsblatt Nr. L 350 vom 12/12/1986 S. 0014


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3787/86 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 1986

über Rücknahme und Widerruf der im Rahmen bestimmter Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erteilten Bewilligungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2110/85 (2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (3), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3318/85 der Kommission vom 27. November 1985 über Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (5) regelt die Fälle, in denen die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, sowie die Folgen, die sich daraus ergeben.

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 werden die Fälle, in denen die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen oder in denen festgestellt wird, daß sie nichtig ist, sowie die Folgen, die sich daraus ergeben, im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 festgelegt.

Es empfiehlt sich, gleichlautende Bestimmungen für Widerruf und Rücknahme in den beiden vorgenannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung festzulegen. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, die entsprechend geänderten Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3318/85 und die neuen Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

Es ist notwendig, die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Verordnung im Falle der Bewilligungen im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs und des Standard-Austausch-Verkehrs bis zum 1. Januar 1988 zurückzustellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Bewilligungen, die im Rahmen eines der mit den folgenden Verordnungen eingeführten Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung erteilt werden:

a) Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 über das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

b) Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr;

c) Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr.

Artikel 2

Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers erteilt worden ist und wenn:

a) dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und

b) ihm die Bewilligung aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte erteilt werden dürfen.

Die Rücknahme erfolgt durch Entscheidung der Zollbehörde und ist dem Inhaber der Bewilligung bekanntzugeben.

Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung.

Artikel 3

(1) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn in anderen als den in Artikel 2 bezeichneten Fällen

a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfuellt ist

oder

b) der Inhaber der Bewilligung einer Verpflichtung im Rahmen des Verfahrens nicht nachkommt.

Die Zollbehörde kann jedoch von einem Widerruf der Bewilligung absehen, wenn

- der Bewilligungsinhaber seinen Verpflichtungen innerhalb einer von der Zollbehörde eventuell festgesetzten Frist nachkommt oder

- die Verfehlung sich auf die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.

(2) Der Widerruf erfolgt durch Entscheidung der Zollbehörde und ist dem Inhaber der Bewilligung bekanntzugeben.

Artikel 4

(1) Der Widerruf im Sinne des Artikels 3 wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam.

Die Zollbehörde kann jedoch

a) die Wirksamkeit des Widerrufs ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, sofern berechtigte Interessen des Bewilligungsinhabers dies erfordern,

b) beschließen, daß der Widerruf von dem Zeitpunkt an wirksam ist, in dem die Zollbehörde die Feststellung trifft, daß eine Verfehlung vorliegt.

(2) Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in das Verfahren übergeführt worden sind.

Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist einer der Bestimmungen

- nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83, sofern es sich um eine Bewilligung im Rahmen des Verfahrens der Umwandlung von Waren handelt,

- nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 Buchstaben a) und c) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85, wenn es sich um eine Bewilligung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs handelt,

- nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86, wenn es sich um eine Bewilligung im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs oder des Standard-Austausch-Verkehrs handelt,

zugeführt werden.

Artikel 5

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Änderung einer Bewilligung.

Artikel 6

Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen eine Bewilligung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar die in Artikel 1 genannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung betreffen.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3318/85 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Im Falle der Bewilligungen, die im Rahmen des in Artikel 1 Buchstabe c) genannten passiven Verdelungsverkehrs und des Standard-Austausch-Verkehrs erteilt werden, ist sie jedoch ab 1. Januar 1988 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1985, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 317 vom 28. 11. 1985, S. 13.

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