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Document 31986R1985
Council Regulation (EEC) No 1985/86 of 24 June 1986 amending Regulation (EEC) No 1117/78 on the common organization of the market in dried fodder
Verordnung (EWG) Nr. 1985/86 des Rates vom 24. Juni 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1117/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
Verordnung (EWG) Nr. 1985/86 des Rates vom 24. Juni 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1117/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
ABl. L 171 vom 28.6.1986, p. 4–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995
Verordnung (EWG) Nr. 1985/86 des Rates vom 24. Juni 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1117/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
Amtsblatt Nr. L 171 vom 28/06/1986 S. 0004 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0117
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1985/86 DES RATES vom 24. Juni 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1117/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Regelung der Pauschalbeihilfe und der ergänzenden Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (3), der Struktur und den Mitteln bestimmter Verarbeitungsbetriebe von Trockenfutter nicht angemessen ist, denen der direkte Abschluß von Verträgen mit vielen Erzeugern Schwierigkeiten bereitet. Im Interesse einer einwandfreien Abwicklung der Regelung ist es diesen Betrieben zu gestatten, sich bei Unternehmen zu versorgen, die noch festzulegende Garantien bieten und mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 erhält folgende Fassung: »(1) Die in den Artikeln 3 und 5 genannten Beihilfen werden nur den Verarbeitungsbetrieben für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewährt, a) die Trockenfutter herstellen, das einer noch festzulegenden Mindestqualität entspricht; b) die die erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung des Beihilfeanspruches erfuellen und c) auf die mindestens eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft: - sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen, - sie haben ihre eigene Produktion bzw. - bei Zusammenschlüssen - die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet, - sie haben das Futter von juristischen oder natürlichen Personen bezogen, die bestimmte noch festzulegende Garantien bieten und mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben. Diese Beihilfe werden von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Gebiet das Trockenfutter hergestellt wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) Stellungnahme vom 13. Juni 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1. (3) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.