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Document 31986R1866

Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

ABl. L 162 vom 18.6.1986, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/02/1998; Aufgehoben durch 398R0088

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1866/oj

31986R1866

Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

Amtsblatt Nr. L 162 vom 18/06/1986 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0117


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1866/86 DES RATES

vom 12. Juni 1986

über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 derselben Verordnung erforderlich sind, an Hand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

Der Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention für die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, in der Fassung des Protokolls der Konferenz der Vertreter der vertragschließenden Staaten der Konvention, nachstehend »Ostseekonvention" genannt, ist mit Beschluß 83/414/EWG (2) genehmigt worden.

Die Ostseekonvention ist für die Gemeinschaft am 18. März 1984 in Kraft getreten, wobei die Gemeinschaft alle darin niedergelegten Rechte und Pflichten Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat.

Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten, nachstehend »Ostsee-Kommission" genannt, hat seit ihrer Bildung eine Reihe von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der Ostsee erlassen, die zuletzt durch ihre Empfehlungen vom 20. September 1985 geändert wurden.

Nach den Bestimmungen der Ostseekonvention ist die Gemeinschaft verpflichtet, diese Empfehlungen unter Vorbehalt der Einsprüche die nach dem Verfahren des Artikels XI der Konvention erhoben worden sind, in der Ostsee und den Belten in Kraft zu setzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abgrenzung des geographischen Gebiets

(1) Diese Verordnung betrifft den Fang und die Anlandung der Fischereiressourcen der Gewässer der Ostsee, der Belte und des Öresunds, die im Westen durch eine Linie von Kap Hasenöre bis Kap Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Kap Gilbjerg bis zum Kullen begrenzt werden. Diese Verordnung gilt nicht in den Gewässern landseits der Basislinien.

(2) Diese Verordnung gilt für

- die Gemeinschaftsfischer, die in dem in Absatz 1 beschriebenen geographischen Gebiet tätig sind;

- allen Fischer, die in den Gewässern tätig sind, die in diesem Gebiet unter die Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten fallen.

(3) Das geographische Gebiet unterteilt sich in 11 Teilgebiete mit den Nummern 22 bis 32, die in Anhang I beschrieben sind.

Artikel 2

Fangverbot für bestimmte Arten in bestimmten geographischen Gebieten während bestimmter Zeiten

(1) Es ist verboten, die nachstehend aufgeführten Fischarten an Bord zu behalten, die in den folgenden Gebieten während der angegebenen Zeiten gefangen wurden:

1.2.3 // // // // Art // Geographisches Gebiet // Schonzeit // // // // Flunder (Platichthys flesus) // Teilgebiet 26 // 1. Februar - 30. April // Flunder // Teilgebiet 27, 28 und 29 südlich 59°30 nördlicher Breite // 1. Februar - 31. Mai // Flunder // Teilgebiet 32 // 1. Februar - 30. Juni // Weibliche Flunder // Teilgebiet 22 südlich der in Anhang II festgelegten Begrenzungen // 1. Februar - 30. April // Scholle (Pleuronectes platessa) // Teilgebiet 26 // 1. Februar - 30. April // Scholle // Teilgebiet 27, 28 und 29 südlich 59°30 nördlicher Breite // 1. Februar - 31. Mai // Scholle // Teilgebiet 32 // 1. Februar - 30. Juni // Weibliche Scholle // Teilgebiet 22 südlich der in Anhang II festgelegten Begrenzungen sowie Teilgebiete 24 und 25 // 1. Februar - 30. April // Steinbutt (Psetta maxima) // Teilgebiete 22, 24, 25 und 26 // 1. Juni - 31. Juli // Glattbutt (Scophthalmus rhombus) // Teilgebiete 22, 24, 25 und 26 // 1. Juni - 31. Juli // Lachs (Salmo salmar) // Teilgebiet 22 südlich der in Anhang II geleten Begrenzungen und ausserhalb der Vier-Meilen-Zone von den Basislinien aus // 15. Juni - 31. August (1) // // Teilgebiete 23 bis 31 ausserhalb der Vier-Meilen-Zone von den Basislinien aus // 15. Juni - 31. August (1) // // Teilgebiete 32 ausserhalb der Vier-Meilenzone von den Basislinien aus // 1. Juli - 31. August (1) // Meerforelle (Salmo trutta) // Teilgebiete 22 südlich der in Anhang II festgelegten Begrenzungen und ausserhalb der Vier-Meilen-Zone von den Basislinien aus // 15. Juni - 31. August (1) // // Teilgebiete 23 bis 31 ausserhalb der Vier-Meilen-Zone von den Basislinien aus // 15. Juni - 31. August (1) // // Teilgebiet 32 ausserhalb der Vier-Meilenzone von den Basislinien aus // 1. Juli - 31. August (1) // // //

(1) Für 1986 wird die Schonzeit für den Lachs- und Meerforellenfang in der Ostsee vom 31. August bis zum 15. September verlängert.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen beim Dorschfang während der in Absatz 1 genannten Schonzeiten Beifänge von Flunder und Scholle bis zu 10 v. H. des Gewichts der an Bord befindlichen Dorschgesamtfänge an Bord behalten werden.

Artikel 3

Mindestfischgrösse

(1) Als untermässig gelten Fische, die kleiner sind als die in Anhang III für die betreffende Art und das betreffende geographische Gebiet jeweils angegebene Mindestgrösse.

(2) Die Grösse der Fische wird von der Spitze des geschlossenen Mauls bis zum äussersten Ende der Schwanzflosse gemessen.

(3) Fische, die nicht die vorgesehenen Mindestmasse haben, dürfen, auch wenn es sich um Beifänge handelt, nicht an Bord behalten oder umgeladen, angelandet, befördert, verarbeitet, haltbar gemacht, verkauft oder eingelagert, feilgehalten oder feilgeboten werden, sondern sind möglichst lebend unverzueglich nach ihrem Fang ins Meer zurückzuwerfen.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf südlich 59°30 nördlicher Breite gefangener untermassiger Dorsch bis zu 5 v. H. des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge aller Fischarten an Bord behalten werden.

Artikel 4

Festsetzung des Anteils der zulässigen Beifänge

(1) Der Anteil von Beifängen gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird als Gewichtsanteil der nach dem Sortieren an Bord befindlichen Gesamtmenge Dorsch oder der unter Deck oder bei der Anlandung vorhandenen Gesamtmenge Dorsch gemessen.

(2) Der Anteil von Beifängen gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird als Gewichtsanteil der nach dem Sortieren an Bord befindlichen Gesamtfischmenge oder der unter Deck oder bei der Anlandung vorhandenen Gesamtfischmenge gemessen. (3) Nähere Regeln zur Bestimmung des Beifanganteils können nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen werden.

Artikel 5

Mindestmaschenöffnung

(1) Es ist verboten, Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze zu verwenden oder zu schleppen, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für das betreffende geographische Gebiet und die betreffende Art oder Artengruppe festgesetzt.

(2) Es ist verboten, für den Lachsfang Stellnetze oder Treibnetze zu verwenden, deren Maschenöffnung kleiner ist als in Anhang IV für Lachs festgesetzt.

Artikel 6

Bestimmung der Maschenöffnung

(1) Bei Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen sowie Stellnetzen und Treibnetzen wird zur Bestimmung der Maschenöffnung ein flaches, 2 mm dickes Meßgerät aus formbeständigem, haltbarem Material verwendet. Es besteht aus einem oder mehreren Abschnitten, deren Kanten abwechselnd parallel und schräg mit einer Verjüngung um 2 auf 8 cm verlaufen. Auf einer Seite des Meßgerätes ist sowohl auf dem/den Abschnitt/en mit parallelen Kanten als auch auf den Abschnitten mit schrägen Kanten die Breite in Millimetern angegeben. Im letzteren Fall wird eine Millimetereinteilung vorgenommen und die Breite in regelmässigen Abständen angegeben.

(2) Um die Maschenöffnung zu bestimmen, wird das Meßgerät mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene so in die Masche eingeführt, daß bei einer diagonal gedehnten Masche die Länge der Längsachse gemessen werden kann. Das Gerät wird von Hand so weit in die Maschenöffnung eingeführt, bis es durch den Widerstand der Masche an den Schrägkanten aufgehalten wird. Die Öffnung der jeweils gemessenen Masche ist die an dem Punkt, an dem das Meßgerät aufgehalten wurde, abzulesenden Weite.

(3) Die Maschenöffnung eines Netzes ist die durchschnittliche Öffnung von mindestens 20 in Richtung der Längsachse des Netzes aneinandergereihten Maschen, die beliebig gewählt werden können. Nicht gemessen werden Maschen in einer Entfernung von weniger als 10 Maschen und einem Umkreis von 50 cm von den Laschen, den Tauen oder der Steertleine. Dieser Abstand muß im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist.

(4) Die Bestimmung der Maschenöffnung ist am nassen Netz vorzunehmen.

(5) Die Öffnung einer einzelnen Masche gilt als zulässig, wenn der Abschnitt des Meßgerätes, dessen Breite den in Anhang IV aufgeführten Mindestmaschenöffnungen für die entsprechenden Arten, Gewässer und Netztypen entspricht, leicht durch die Masche geführt werden kann.

Artikel 7

Anbringen von Vorrichtungen an Netzen

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 darf an der Aussenseite der unteren Hälfte des Steerts jeglicher Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnlicher Netze Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material angebracht werden, dessen Aufgabe es ist, die Abnutzung zu verhindern oder zu mindern. Derartiges Material ist ausschließlich an den vorderen oder seitlichen Kanten des Steerts zu befestigen.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 darf an der Aussenseite des Steerts und des Tunnels ein Hievsteert angebracht werden. Ein Hievsteert ist ein zylindrisches Stück Netwerk, das den Steert völlig umgibt. Es kann aus demselben oder einem schwereren Material als der Steert oder der Tunnel sein. Die Maschenöffnung des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts und darf keinesfalls 80 mm unterschreiten.

Ein Hievsteert kann wie folgt befestigt werden:

a) an seiner vorderen Kante und

b) an seinem hinteren Ende sowie entweder

c) ringförmig am Steert um eine Reihe von Maschen oder

d) der Länge nach an einer einzigen Reihe von Maschen an den Steert gereiht.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze eine Vorrichtung zur Einschränkung der Rückkehr der Fänge oder Flapper enthalten, deren Maschenöffnung kleiner ist als die des Steerts.

Der Flapper kann im Inneren des Steerts oder vor dem Steert angebracht sein.

Die Entfernung zwischen dem vorderen Befestigungspunkt des Flappers und dem hinteren Ende des Steerts beträgt mindestens dreimal die Länge des Flappers.

Artikel 8

Verwendung von Fanggerät

(1) Fanggerät, dessen Verwendung in einem bestimmten geographischen Gebiet oder während eines bestimmten Zeitraums verboten ist, muß an Bord so verstaut werden, daß es in dem Schongebiet oder während der Schonzeit nicht einsatzbereit ist. Die Ersatzfanggeräte müssen gesondert verstaut werden, so daß sie nicht einsatzbereit sind.

(2) Als nicht einsatzbereit gelten

- Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze, wenn

a) die Scheerbretter an der Aussen- oder Innenseite des Schanzkleides oder an den Galgen verstaut sind und

b) die Kurrleinen der Schleppnetze oder die Jager von den Scheerbrettern oder von den Gewichten abgetrennt sind; - Lachsfanggerät, wenn

a) die Netze unter einer Persenning verstaut sind,

b) die Leinen und Haken in geschlossenen Behältern aufbewahrt sind;

- Ringwaden, wenn das Haupt- oder Grundkabel vom Zugnetz gelöst ist.

Artikel 9

Begrenzung des Lachs- und Meerforellenfangs

In dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten geographischen Gebiet, ausgenommen nördlich der in Anhang II festgelegten Begrenzungen, ist es beim Lachs- und Meerforellenfang verboten,

- beim Fang mit Stellnetzen oder Treibnetzen gleichzeitig mehr als 600 Netze pro Schiff zu verwenden, wobei die auf der Schwimmerleine gemessene Länge des Netzes 35 m nicht überschreiten darf.

Zusätzlich zu den für den Fang zugelassenen Netzen dürfen sich in keinem Fall mehr als 100 Ersatznetze an Bord befinden;

- beim Fang mit Treibangeln gleichzeitig mehr als 2 000 Haken pro Schiff zu verwenden.

Die Spannweite der Haken (kürzester Absatand zwischen Hakenspitze und Schenkel) bei Treibangeln und Stellangeln muß mindestens 19 mm betragen.

Zusätzlich zu der Zahl der für den Fang zugelassenen Haken dürfen sich in keinem Fall mehr als 200 Ersatzhaken an Bord befinden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

(1) Untersagt ist der gezielte Fang von Dorsch und Plattfischen (Pleuronectidä) mit dem Ziel, sie zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden.

(2) Explosive, giftige oder betäubende Substanzen dürfen zum Fischfang nicht benutzt werden.

(3) Es ist verboten, verankertes oder treibendes Fanggerät einzusetzen, ohne es mit Bojen oder anderen Markierungen kenntlich zu machen.

(4) Das Aussetzen nichteinheimischer Arten in der Ostsee, den Belten und dem Öresund sowie der Fang nicht einheimischer Arten oder von Stör sind verboten, sofern sie nicht durch Regeln erlaubt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen worden sind und die mit den sich aus der Ostseekonvention ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen. Nichteinheimische Arten sind Arten, die von Natur aus nicht in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vorkommen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt nicht für Fänge der Anlandungen, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und sind der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten, in deren Gewässer sie durchgeführt werden, im voraus zu melden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, können verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie

- den Vorschriften in den Anhängen II und III sowie den aufgrund der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder

- unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Schiffe, welche nach Absatz 1 tätig sind, müssen eine Genehmigung mit sich führen, die von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sie führen, ausgestellt worden ist.

Artikel 12

Diese Verordnung gilt nicht für Fänge oder Anlandungen, die im Rahmen der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsiedlung von Fischen, Krebstieren und Weichtieren unternommen werden.

Fische, Krebstiere und Weichtiere, die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gefangen werden, dürfen weder unmittelbar zum menschlichen Verzehr verkauft noch entgegen den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung in Besitz gehalten, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten können zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen Maßnahmen treffen, die

a) rein örtliche Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder

b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

i) die Bedingungen oder Einzelheiten der die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergänzen oder

ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

sofern diese Maßnahmen ausschließlich für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats gelten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik sowie den sich aus der Ostseekonvention ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission wird von jedem Vorhaben, durch das einzelstaatliche technische Maßnahmen eingeführt oder geändert werden, rechtzeitig unterrichtet, um hierzu ihre Bemerkungen vorzubringen.

Stellt die Kommission binnen einem Monat nach dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag, so setzt der betreffende Mitgliedstaat das Inkrafttreten der geplanten Maßnahme bis nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechneten Frist von drei Monaten aus, um es der Kommission zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit Absatz 1 zu überprüfen.

Stellt die Kommission in einer Entscheidung, von der sie die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten hat, fest, daß eine geplante Maßnahme nicht mit Absatz 1 in Einklang steht, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme nur in Kraft setzen, wenn er zuvor die erforderlichen Änderungen vornimmt.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit, welche Maßnahmen er, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, erlassen hat.

(3) Die Mitgliestaaten übermitteln der Kommission auf deren Anfrage sämtliche Angaben, die diese benötigt, um die Übereinstimmung der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen mit Absatz 1 beurteilen zu können.

(4) Auf Veranlassung der Übereinstimmung einer in einem Mitgliedstaat angewandten nationalen technischen Maßnahme mit Absatz 1 dem Verwaltungsausschuß gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 zur Prüfung vorgelegt und eine Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 14 der genannten Verordnung getroffen werden. Im Falle einer derartigen Entscheidung findet Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 entsprechend Anwendung.

(5) Stellt die Kommission fest, daß eine notifizierte Maßnahme nicht mit Absatz 1 übereinstimmt, so entscheidet sie binnen einer Frist von längstens einem Jahr vom Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahme an gerechnet, daß der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist aufzuheben oder zu ändern hat. Absatz 2 Unterabsatz 4 gilt entsprechend.

(6) Maßnahmen, die die Aquakultur oder den Fischfang ohne den Einsatz von Schiffen betreffen, werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Unter »Aquakultur" ist die Aufzucht von Fischen, Krebstieren und Weichtieren in Salz- oder Brackwasser zu verstehen.

Artikel 14

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 erlassen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WINSEMIUS

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 4.

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

ANHANG I

EINTEILUNG DES GEOGRAPHISCHEN GEBIETS IM SINNE VON ARTIKEL 1

Teilgebiet 22

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenöre (56°09N, 10°44E) an der Ostküste Jütlands bis Gniben (56°01N, 11°18E) an der Westküste Seelands verläuft, von dort entlang der Westküste und der Südküste Seelands bis 12°00E; von dort genau nach Süden bis zur Insel Falster, von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser Odde (54°34N, 11°58E), von dort genau nach Osten bis 12°00E; von dort genau nach Süden bis zur Küste der Deutschen Demokratischen Republik; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten der Deutschen Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 23

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Gilbjerg (56°08N, 12°18E) an der Nordküste Seelands bis zum Kullen (56°18N, 12°28E) an der Küste Schwedens verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55°23N, 12°50E); von dort durch den südlichen Eingang des Öresunds bis zum Leuchtfeuer Stevns (55°19N, 12°28E) an der Küste Seelands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 24

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtfeuer Stevns (55°19N, 12°28E) an der Ostküste Seelands durch den südlichen Eingang des Öresunds bis zum Leuchtfeuer Falsterbo (55°23N, 12°50E) an der Küste Schwedens verläuft; von dort entlang der Südküste Schwedens bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55°24N, 14°12E); von dort bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55°18N, 14°47E) an der Nordküste Bornholms; von dort entlang der West- und Südküste Bornholms bis 15°00E; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang den Küsten Polens und der Deutschen Demokratischen Republik bis 12°00E; von dort genau nach Norden bis 54°34N, 12°00E; von dort genau nach Westen bis Gedser Odde (54°34N, 11°58E); von dort entlang der Ost- und Nordküste der Insel Falster bis 12°00E; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Seelands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Seelands bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 25

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Ostküste Schwedens bei 56°30N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Öland, von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Ostküste bei 56°30N; von dort genau nach Osten bis 18°00E; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste Polens bis 15°00E; von dort genau nach Norden bis zur Insel Bornholm, von dort entlang der Süd- und Westküste Bornholms bis zum Leuchtfeuer Hammerodde (55°18N, 14°47E); von dort bis zum Leuchtfeuer Sandhammaren (55°24N, 14°12E) an der Südküste Schwedens, von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 26

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 56°30N, 18°00E beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der UdSSR verläuft, von dort in südlicher Richtung entlang der Küsten der UdSSR und Polens bis zu einem Punkt an der Küste Polens bei 18°00E; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 27

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59°41N, 19°00E beginnt; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste der Insel Gotland verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Gotlands bis 57°00N; von dort genau nach Westen bis 18°00E; von dort genau nach Süden bis 56°30N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Öland; von dort unter südlicher Umgehung der Insel Öland bis zu einem Punkt an der Westküste Ölands bei 56°30N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens bis zum Ausgangspunkt. Teilgebiet 28

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 58°30N, 19°00E beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Saaremaa verläuft; von dort unter nördlicher Umgehung der Insel Saaremaa bis zu einem Punkt an der Ostküste der Insel Saaremaa bei 58°30N; von dort genau nach Osten bis zur Küste der UdSSR; von dort in südlicher Richtung entlang der westlichen Küste der UdSSR bis zu einem Punkt bei 56°30N; von dort genau nach Westen bis 18°00E; von dort genau nach Norden bis 57°00N; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Gotland; von dort in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt an der Nordküste Gotlands bei 19°00E; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 29

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 60°30N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der West- und Südküste Finnlands bis zu einem Punkt an der südlichen Festlandsküste bei 23°00E; von dort genau nach Süden bis 59°00N; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste der UdSSR; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste der UdSSR bis zu einem Punkt bei 58°30N; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Saaremaa; von dort nach nördlicher Umgehung der Insel Saaremaa bis zu einem Punkt an der Westküste der Insel Saaremaa bei 58°30N; von dort genau nach Westen bis 19°00E; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt an der östlichen Festlandsküste Schwedens bei 59°41N; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 30

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63°30N beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Festlandsküste Finnlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Finnlands bis zu einem Punkt 60°30N; von dort genau nach Westen bis zur Festlandküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 31

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Ostküste Schwedens bei 63°30N beginnt; von dort unter nördlicher Umgehung des Bottnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der westlichen Festlandsküste Finnlands bei 63°30N verläuft; von dort genau nach Westen bis zum Ausgangspunkt.

Teilgebiet 32

Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Südküste Finnlands bei 23°00E beginnt; von dort unter östlicher Umgebung des Finnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste der UdSSR bei 59°00N verläuft; von dort genau nach Westen bis 23°00E; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.

ANHANG II

BEGRENZUNG BESTIMMTER GEOGRAPHISCHER GEBIETE NACH ARTIKEL 2

Begrenzung der geographischen Gebiete im Öresund, im Grossen Belt und im Kleinen Belt bezueglich der Fischerei auf weibliche Flunder, weibliche Scholle, Lachs und Meerforelle:

- Leuchtfeuer Falsterbo - Leuchtfeuer Stevns

- Jungshoved - Bögenässand

- Leuchtfeuer Hestehoved - Maddes Klint

- Skelby Kirche - Flinthorne Odde

- Kappel Kirche - Gulstav

- Ristingehale - Äröhale

- Skjoldnäs - Pöls Huk

- Christiaan X-Brücke in Sönderborg

ANHANG III

MINDESTGRÖSSE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3

1.2.3 // // // // Fischart // Geographisches Gebiet // Mindestgrösse // // // // Dorsch (Gadus morhua) // Sämtliche Teilgebiete südlich 59°30N // 30 cm // Flunder (Platichthys flesus) // Teilgebiete 22 bis 25 Teilgebiete 26 bis 28 Teilgebiete 29 und 32, jeweils südlich 59°30N // 25 cm 21 cm 18 cm // Scholle (Pleuronectes platessa) // Teilgebiete 22 bis 25 Teilgebiete 26 bis 28 Teilgebiet 29 südlich 59°30N // 25 cm 21 cm 18 cm // Steinbutt (Psetta maxima) // Teilgebiete 22 bis 32 // 30 cm // Glattbutt (Scophthalmus rhombus) // Teilgebiete 22 bis 32 // 30 cm // Aal (Anguilla anguilla) // Teilgebiete 22 bis 32 // 35 cm // Lachs (Salmo salar) // Teilgebiete 22 bis 32, ausgenommen das geographische Gebiet nördlich der in Anhang II festgelegten Begrenzungen // 60 cm // // //

ANHANG IV

MINDESTMASCHENÖFFNUNG NACH ARTIKEL 5

1.2.3.4 // // // // // Fischart // Geographisches Gebiet // Netzart // Mindestmaschenöffnung Länge der grössten Diagonale // // // // // Dorsch (Gadus morhua) // Südlich 59°30N // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 95 mm // Plattfische (Pleuronectidä) // Teilgebiete 22 bis 27 und Teilgebiet 28 westlich 21°00E sowie Teilgebiet 29 südlich 59°30N und westlich 21°00E // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 90 mm // // Teilgebiet 28 östlich 21°00E // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 80 mm // // Teilgebiete 29 und 32 südlich 59°30N und östlich 21°00E // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 70 mm // Hering (Clupea harengus) // Teilgebiete 22 bis 27 // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 32 mm // // Teilgebiete 28 und 29 südlich 59°30N // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 28 mm // // Teilgebiete 30 bis 32 und Teilgebiet 29 nördlich 59°30N // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 16 mm // Sprotte (Clupea sprattus) // Teilgebiete 22 bis 32 // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 16 mm // Lachs (Salmo salar) // Teilgebiete 22 bis 32, ausgenommen das geographische Gebiet nördlich der in Anhang II festgelegten Begrenzungen // Stellnetze und Treibnetze // 165 mm (für Netze aus natürlichen Fasern) 157 mm (für Netze aus synthetischen Fasern) // // // //

TEILGEBIETE 29 UND 32 SÜDLICH 59*30N UND ÖSTLICH 21*00E

SCHLEPPNETZE, SNURREWADEN UND ÄHNLICHE NETZE

70 MM

HERING ( CLUPEA HARENGUS )

TEILGEBIETE 22 BIS 27

SCHLEPPNETZE, SNURREWADEN UND ÄHNLICHE NETZE

32 MM //

TEILGEBIETE 28 UND 29 SÜDLICH 59*30N

SCHLEPPNETZE, SNURREWADEN UND ÄHNLICHE NETZE

28 MM //

TEILGEBIETE 30 BIS 32 UND TEILGEBIET 29 NÖRDLICH 59*30N

SCHLEPPNETZE, SNURREWADEN UND ÄHNLICHE NETZE

16 MM

SPROTTE ( CLUPEA SPRATTUS )

TEILGEBIETE 22 BIS 32

SCHLEPPNETZE, SNURREWADEN UND ÄHNLICHE NETZE

16 MM

LACHS ( SALMO SALAR )

TEILGEBIETE 22 BIS 32, AUSGENOMMEN DAS GEOGRAPHISCHE GEBIET NÖRDLICH DER IN ANHANG II FESTGELEGTEN BEGRENZUNGEN

STELLNETZE UND TREIBNETZE

165 MM ( FÜR NETZE AUS NATÜRLICHEN FASERN ) 157 MM ( FÜR NETZE AUS SYNTHETISCHEN FASERN ) // // // //

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