This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31986R1150
Commission Regulation (EEC) No 1150/86 of 17 April 1986 continuing the measures referred to in Regulations (EEC) No 723/78 and (EEC) No 1024/78 on market research measures within and outside the Community in respect of milk and milk products
Verordnung (EWG) Nr. 1150/86 der Kommission vom 17. April 1986 zur Fortführung der Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 723/78 und (EWG) Nr. 1024/78 zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft
Verordnung (EWG) Nr. 1150/86 der Kommission vom 17. April 1986 zur Fortführung der Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 723/78 und (EWG) Nr. 1024/78 zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft
ABl. L 105 vom 22.4.1986, pp. 8–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1989
Verordnung (EWG) Nr. 1150/86 der Kommission vom 17. April 1986 zur Fortführung der Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 723/78 und (EWG) Nr. 1024/78 zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 105 vom 22/04/1986 S. 0008 - 0010
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1150/86 DER KOMMISSION vom 17. April 1986 zur Fortführung der Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 723/78 und (EWG) Nr. 1024/78 zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft und ausserhalb der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1302/85 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Maßnahmen zur Marktforschung innerhalb der Gemeinschaft, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 der Kommission vom 10. April 1978 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung, Werbung und Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft (3) eingeleitet und mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2935/79 (4), (EWG) Nr. 271/82 (5) und (EWG) Nr. 282/84 (6) fortgeführt worden sind, sowie die Maßnahmen zur Marktforschung ausserhalb der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1024/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 über Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für gemeinschaftliche Milcherzeugnisse ausserhalb der Gemeinschaft (7) haben sich als wirksames Mittel zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft erwiesen. Daher empfiehlt es sich, sie mittelfristig fortzuführen. Infolgedessen sollten die Forschungsinstitute, Organisationen und privaten Unternehmen in der Gemeinschaft, die die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen, erneut aufgefordert werden, von ihnen durchzuführende detaillierte neue oder ergänzende Forschungsprogramme vorzuschlagen. Die mit diesen Maßnahmen betrauten Einrichtungen oder Unternehmen müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Ihre Tätigkeit darf so unter anderem nicht dem Ziel der Förderung des Absatzes von Milcherzeugnissen für den unmittelbaren Verbrauch zuwiderlaufen. Daher sind solche Unternehmen auszuschließen, deren Tätigkeit auch die Erzeugung, den Vertrieb oder die Förderung des Verkaufs von Imitationserzeugnissen von Milch und Milcherzeugnissen betrifft. Hinsichtlich der übrigen Modalitäten können die Bestimmungen der früheren Verordnungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im wesentlichen übernommen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden Forschungsarbeiten zur Erweiterung der Märkte für gemeinschaftliche Milch und Milcherzeugnisse innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft gefördert. Zu diesen Arbeiten gehören namentlich: a) die Erforschung neuer oder verbesserter Erzeugnisse; b) in besonders begründeten Fällen Marktuntersuchungen im Hinblick auf die Verbesserung der Vermarktung von Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft; c) die Erforschung neuer Märkte oder die Möglichkeit der Ausdehnung bestehender Märkte für Milcherzeugnisse ausserhalb der Gemeinschaft. Forschungsvorhaben, die Länder betreffen, die bereits im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1024/78 untersucht worden sind, können nur in besonders begründeten Fällen berücksichtigt werden; d) die wissenschaftliche Untersuchung der ernährungsphysiologischen Aspekte des Konsums von Milch und ihrer Bestandteile. Arbeiten auf Fortsetzung von Vorhaben, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 271/82 und (EWG) Nr. 282/84 durchgeführt wurden bzw. werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Ergebnisse die Fortsetzung rechtfertigen und oder zusätzliche Aspekte untersucht werden. (2) Aktionen die sich nachteilig auf den bestehenden Gemeinschaftshandel mit Milcherzeugnissen mit dem betreffenden Land auswirken könnten, werden nicht berücksichtigt. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Aktionen sind nur dann finanzierungsfähig, wenn sie nach dem 31. März 1986 begonnen werden; sie müssen binnen zwei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrages gemäß Artikel 5 Absatz 3 und in jedem Fall vor dem 1. Januar 1989 durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine längere Frist vereinbart werden, um der betreffenden Aktion eine maximale Wirksamkeit zu sichern. (4) Die in Absatz 3 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, daß nachträglich eine Verlängerung des betreffenden Termins vereinbart wird, wenn der Vertragspartner vor Ablauf dieser Durchführungsfrist bei der betreffenden zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund ausserordentlicher Umstände, für die er nicht verantwortlich ist, nicht möglich ist, den ursprünglich vorgesehenen Termin einzuhalten. Artikel 2 (1) Die Forschungsarbeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden von Forschungsinstituten, Organisation oder Unternehmen vorgeschlagen und durchgeführt, die a) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen, b) geeignete Sicherheiten für einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten bieten. Nicht berücksichtigt werden Vorschläge von Forschungsinstituten, Organisationen oder Unternehmen, die sich teilweise oder ausschließlich mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Förderung von Milchimitationserzeugnissen befassen. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beschränkt sich auf 75 v. H. der Ausgaben für die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Arbeiten. (3) Die Gemeinkosten für die Aktionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 werden nur bis zu 2 v. H. des genehmigten Gesamtbetrags übernommen. Artikel 3 (1) Die Interessenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 werden aufgefordert, vor dem 1. Juli 1986 der von ihrem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle - nachstehend »zuständige Stelle" genannt - detaillierte Vorschläge hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu übermitteln. Im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen. (2) Für die Einreichung der Vorschläge gelten die von den zuständigen Stellen in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 54 vom 13. März 1981, Seite 7 veröffentlichten Bekanntmachung festgelegten Bestimmungen. Artikel 4 (1) Der vollständige Vorschlag enthält: a) Name und Anschrift des Interessenten; b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Forschungsarbeiten mit Angabe der Fristen für die Durchführung der erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls Dritter, die bei der Ausführung eingeschaltet werden sollen; c) das Kostenangebot für diese Forschungsarbeiten ohne Steuern, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Interessent seinen Sitz hat; dabei ist eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen; d) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für den Gemeinschaftsbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) oder b); e) den letztverfügbaren Geschäftsbericht, sofern er bei der zuständigen Stelle nicht bereits verfügbar ist. (2) Ein Vorschlag ist nur gültig, wenn a) er von einem Interessenten vorgelegt wird, der die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfuellt; b) ihm eine Erklärung beigefügt wird, worin sich der Interessent verpflichtet, die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten. Artikel 5 (1) Vor dem 1. September 1986 a) überprüft die zuständige Stelle die eingegangenen Vorschläge und gegebenenfalls die ergänzenden Belege in formeller und materieller Hinsicht. Sie vergewissert sich, daß die Vorschläge den Bestimmungen des Artikels 4 entsprechen, und ersucht die Interessenten erforderlichenfalls um ergänzende Angaben; b) erstellt die zuständige Stelle ein Verzeichnis aller eingegangenen Vorschläge und übermittelt dieses der Kommission nebst einer Kopie jedes Vorschlags mit einer Begründung, in der insbesondere anzugeben ist, ob der Vorschlag den Bestimmungen der Verordnung entspricht oder nicht. (2) Nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise und nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (1) erstellt die Kommission vor dem 1. November 1986 das Verzeichnis der für eine Finanzierung in Betracht gezogenen Vorschläge. (3) Die zuständigen Stellen schließen vor dem 1. Januar 1987 mit den Interessenten die Verträge über die in Betracht gezogenen Vorschläge, die in mindestens drei Exemplaren erstellt und von dem Interessenten und der zuständigen Stelle unterzeichnet werden. Die zuständigen Stellen verwenden dabei Standardverträge, die ihnen die Kommission zur Verfügung stellt. (4) Jeder Interessent wird schnellstmöglich von der zuständigen Stelle über das Ergebnis der Prüfung seiner Vorschläge unterrichtet. Artikel 6 (1) Der Vertrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 a) beschreibt die Einzelheiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bezieht sich darauf, b) ergänzt diese Einzelheiten gegebenenfalls durch zusätzliche Bedingungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 ergeben. (2) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzueglich eine Kopie des Vertrages. (3) Die zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen insbesondere mittels Kontrollen an Ort und Stelle in der Gemeinschaft. Artikel 7 (1) Die zuständige Stelle zahlt dem Interessenten entsprechend der in seinem Vorschlag vermerkten Wahl a) entweder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses und der Unterzeichnung des Lastenhefts einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung b) oder in Abständen von vier Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses zu zahlen ist. Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die zuständige Stelle jedoch - die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise aufschieben, wenn sie, nammentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 3, Anomalien bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zudem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätigen wird, feststellt; - in Ausnahmefällen die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise auf begründeten Antrag des Interessenten vorziehen, wenn der Interessent einen erheblichen Teil der Ausgaben zu einem Zeitpunkt tätigen muß, der weit vor dem für die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zu diesen Ausgaben vorgesehenen Zeitpunkt liegt. (2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist von der Stellung einer Kaution bei der Interventionsstelle in Höhe des Vorschusses, erhöht um 10 v. H., abhängig. Ist der Vertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Institution abgeschlossen, so kann von der Stellung der im vorstehenden Unterabsatz und in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Kautionen abgesehen werden, falls auf andere Weise bei Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 3 eine Deckung gewährleistet ist, die derjenigen gemäß Absatz 4 entspricht. (3) Die Freigabe der Kaution und die Zahlung des Restbetrags sind abhängig von a) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent seine im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfuellt hat; b) der Übermittlung des Berichtes gemäß Artikel 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle und der Überprüfung der Angaben dieses Berichtes durch die zuständige Stelle. Jedoch kann der Restbetrag auf begründeten Antrag des Interessenten nach Durchführung der Maßnahme und nach Übermittlung des in Artikel 8 genannten Berichtes gezahlt werden, vorausgesetzt, daß entsprechende Kautionen zur Deckung des Gesamtbetrags des Gemeinschaftsbeitrags, erhöht um 10 v. H. gestellt wurden; c) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent oder ein im Vertrag genannter Dritter seinen eigenen Betrag zu dem vorgesehenen Zweck geleistet hat. (4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfallen die Kautionen. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und namentlich von den Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 abgezogen. Artikel 8 (1) Alle Interessenten, die mit Forschungsarbeiten nach Artikel 1 Absatz 1 beauftragt sind, übermitteln der zuständigen Stelle binnen vier Monaten nach Ablauf des in dem Vertrag für die Durchführung der Arbeiten festgesetzten Endtermins einen ausführlichen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über die voraussichtlichen Ergebnisse der betreffenden Arbeiten, insbesondere über die Entwicklung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen. (2) Nach Abschluß eines jeden Vertrages übermittelt die zuständige Stelle der Kommission eine Abschlußbescheinigung sowie ein Exemplar des Abschlußberichts. (3) Die Erzeugnisse der Arbeiten dürfen nicht ohne Genehmigung der Kommission veröffentlicht werden. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. April 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 9. (3) ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1978, S. 5. (4) ABl. Nr. L 334 vom 18. 12. 1979, S. 13. (5) ABl. Nr. L 28 vom 5. 2. 1982, S. 14. (6) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1984, S. 25. (7) ABl. Nr. L 132 vom 20. 5. 1978, S. 48. (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.