Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986R0409

    Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit

    ABl. L 46 vom 25.2.1986, p. 5–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/1998; Aufgehoben durch 31998R0075

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/409/oj

    31986R0409

    Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit

    Amtsblatt Nr. L 046 vom 25/02/1986 S. 0005 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0080
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0080


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 409/86 DER KOMMISSION

    vom 20. Februar 1986

    über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen festzulegen, durch die die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Waren gewährleistet werden soll, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfuellen.

    Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung werden im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal sowie zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft schrittweise bzw. vollständig abgeschafft.

    Während der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen muß zwischen Waren unterschieden werden können, die die Voraussetzungen der Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 1 der Vertrages, in Spanien und Portugal erfuellen, und solchen Waren, die diese Voraussetzungen in den übrigen Mitgliedstaaten erfuellen.

    Dabei sind die geltenden Vorschriften zu berücksichtigen, namentlich die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte, die Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 (3), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 der Kommission vom 5. Dezember 1977 zur Einführung eines datenverarbeitungsgerechten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (4), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte.

    Aus diesen Gründen erscheint die Verwendung von internen gemeinschaftlichen Versandpapieren erforderlich, die den vor dem Beitritt Spaniens und Portugals verwendeten Papieren entsprechen, jedoch durch eine andere Kurzbezeichnung gekennzeichnet werden.

    Die Bestimmungen der Beitrittsakte über den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal sowie die vom Rat nach Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 1 der Beitrittsakte angenommenen Bestimmungen beinhalten die Einführung besonderer Verfahren zur Sicherstellung der einwandfreien Anwendung der genannten Bestimmungen.

    Es erscheint ausserdem angezeigt, besondere Übergangsmaßnahmen festzulegen, um zu gewährleisten, daß auf Waren, die vor dem 1. März 1986 entweder von Spanien oder Portugal oder von den übrigen Mitgliedstaaten aus versandt werden, die Vorschriften über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung angewandt werden können.

    Bestimmte Waren werden auch nach dem Beitritt Spaniens und Portugals weiterhin mit dem in der Verordnung (EWG) Nr. 49/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen Griechenland und den übrigen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2835/82 (6), vorgesehenen Versandschein T2 GR oder mit einem im Hinblick auf die Anwendung der in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen entsprechenden Zollpapier befördert. Daher muß die Verwendung dieser Papiere in den betreffenden Fällen vorgesehen werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 678/85 des Rates vom 18. Februar 1985 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (7), die Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates vom 18. Februar 1985 zur Festlegung des Musters des im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu verwendenden Anmeldungsvordrucks (8) und die Verordnung (EWG) Nr. 2855/85 der Kommission (9) enthalten bestimmte Vorschriften über die Papiere, die ab 1. Januar 1988 die gegenwärtig im

    Rahmen des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendeten Papiere ersetzen. Diese neuen Papiere ersetzen dann auch alle in dieser Verordnung vorgesehenen Papiere -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung legt die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die gewährleisten sollen, daß im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 - nachstehend »Gemeinschaft der Zehn" genannt - einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen Mitgliedstaaten auf Waren, die die erforderlichen Voraussetzungen erfuellen, die Regelung gemäß der Akte über den Beitritt angewandt wird, nach der die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung sowie mengenmässige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung abgeschafft werden.

    (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt die Gemeinschaft der Zehn als ein Mitgliedstaat.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Regelung findet unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen Anwendung auf:

    a) Waren, die in einem Mitgliedstaat hergestellt worden sind, einschließlich der Waren, die ganz oder teilweise aus Erzeugnissen hergestellt wurden, für die die Einfuhrförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat erfuellt und die dort anwendbaren

    - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung,

    - Ausgleichsbeträge nach den Artikeln 53 und 72 oder den Artikeln 213 und 240 der Beitrittsakte,

    - Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr vorgesehenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind,

    erhoben und nicht ganz oder teilweise erstattet worden sind;

    b) Waren aus dritten Ländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat erfuellt und die dort anwendbaren

    - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung,

    - Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr vorgesehenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind,

    erhoben und nicht ganz oder teilweise erstattet worden sind;

    c) Waren, die in einem Mitgliedstaat hergestellt worden sind und zu deren Herstellung Waren verwendet wurden, für die die dort anwendbaren

    - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung,

    - Ausgleichsbeträge nach den Artikeln 53 und 72 oder den Artikeln 213 und 240 der Beitrittsakte,

    - Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr vorgesehenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind,

    nicht erhoben oder ganz oder teilweise erstattet worden sind, sofern für diese Waren der Anteilzoll erhoben worden ist, der gemäß den von der Kommission in Anwendung von Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 210 Absatz 3 der Beitrittsakte zu erlassenden Bestimmungen gegebenenfalls entstanden ist.

    Artikel 3

    (1) Waren, auf die die Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 anzuwenden ist, werden im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder, wenn dieses Verfahren keine Anwendung findet, mit einem Papier zum Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters befördert.

    (2) Vorbehaltlich des Artikels 20 wird für die in Absatz 1 bezeichneten Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden,

    - ein Versandschein T2 oder T2 ES oder T2 PT, oder

    - ein als Versandschein T2 oder T2 ES oder T2 PT geltender internationaler Frachtbrief oder internationaler Expreßgutschein, oder

    - ein als Versandschein T2 oder T2 ES oder T2 PT geltender Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren,

    ausgestellt.

    (3) Vorbehaltlich des Artikel 20 wird für die in Absatz 1 bezeichneten Waren, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden,

    - ein Versandpapier T2 L oder T2 L ES oder T2 L PT, oder

    - ein gemeinschaftliches Warenverkehrscarnet im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates (1), oder

    - eine Bescheinigung T2 M im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission (2)

    ausgestellt.

    TITEL II

    BEFÖRDERUNG VON WAREN IM INTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN

    Abschnitt I

    Verfahren nach Titel III der Verordnung (EWG)

    Nr. 222/77

    Artikel 4

    Für eine Beförderung im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren sind zu verwenden

    a) eine Versandanmeldung T2:

    - für Waren, die aus der Gemeinschaft der Zehn versandt werden und dort die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a) oder b) erfuellt haben,

    - für Waren, die aus der Gemeinschaft der Zehn, in die sie zuvor aus Spanien oder aus Portugal verbracht worden sind und für die in der Gemeinschaft der Zehn die jeweils fällig gewordenen

    - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung,

    - Ausgleichsbeträge nach den Artikeln 53 und 72 oder den Artikeln 213 und 240 der Beitrittsakte

    erhoben und nicht ganz oder teilweise erstattet worden sind;

    b) eine Versandanmeldung T2 ES:

    - für Waren, die aus Spanien versandt werden und die

    1. dort die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a), b) oder c) erfuellt haben;

    2. ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind und für die in Spanien die jeweils vorgesehenen

    - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung,

    - Ausgleichsbeträge nach den Artikeln 53 und 72 der Beitrittsakte

    erhoben und nicht ganz oder teilweise erstattet worden sind;

    - für Waren, die aus der Gemeinschaft der Zehn nach Spanien versandt werden und dort die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe c) erfuellt haben.

    Die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen Zolltarifs, die zuvor nach Spanien mit einem Versandschein T2 PT oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier verbracht worden sind und dort nicht spanischen Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates (1) sowie ihrer Durchführungsverordnungen erlangen, können jedoch aus Spanien nur mit einem Versandschein T2 PT oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier weiterversandt werden;

    c) eine Versandanmeldung T2 PT:

    - für Waren, die aus Portugal versandt werden und die

    1. dort die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe a), b) oder c) erfuellt haben;

    2. ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind und für die in Portugal die jeweils vorgesehenen

    - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung,

    - Ausgleichsbeträge nach den Artikeln 213 und 240 der Beitrittsakte,

    - gemäß dem Preisausgleichssystem nach Artikel 270 der Beitrittsakte angewandten Beträge

    erhoben und nicht ganz oder teilweise erstattet worden sind;

    - für Waren, die aus der Gemeinschaft der Zehn nach Portugal versandt werden und dort die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe c) erfuellt haben.

    Die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen Zolltarifs, die zuvor nach Portugal mit einem Versandschein T2 ES oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier verbracht worden sind und dort nicht portugiesischen Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 sowie ihrer Durchführungsverordnungen erlangen, können jedoch aus Portugal nur mit einem Versandschein T2 ES oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier weiterversandt werden.

    Artikel 5

    Der Versandschein T2 ES oder T2 PT oder das im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechende Zollpapier, mit dem die in Artikel 2 Buchstabe c) erfassten Waren innerhalb der Gemeinschaft versandt werden, wird in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld mit einem der nachstehenden Vermerke versehen:

    - A..F. Varer,

    - A.V. Waren,

    - Emporévmata T.E.,

    - I.P. Goods,

    - Mercancías P.A.,

    - marchandises P.A.,

    - Merci P.A.,

    - A.V. Göderen,

    - Mercadorias A.A.,

    gefolgt von der Angabe des Veredelungsmitgliedstaats.

    Artikel 6

    (1) Sollen Waren, die mit einem Versandschein T2 oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier nach Spanien oder Portugal befördert und dort vorübergehend verwahrt, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, in den aktiven Veredelungsverkehr oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind, in unverändertem Zustand nach einem anderen Mitgliedstaat weiterversandt werden, so stellen die zuständigen Zollbehörden einen neuen Versandschein T2 oder ein im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechendes Zollpapier aus.

    (2) Sollen Waren, die mit einem Versandschein T2 ES oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechendes Zollpapier in einen anderen Mitgliedstaat als Spanien befördert und dort vorübergehend verwahrt, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, den aktiven Veredelungsverkehr oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind, in unverändertem Zustand nach einem anderen Mitgliedstaat weiterversandt werden, so stellen die zuständigen Zollbehörden einen neuen Versandschein T2 ES oder ein im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechendes Zollpapier aus.

    (3) Sollen Waren, die mit einem Versandschein T2 PT oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier in einen anderen Mitgliedstaat als Portugal befördert und dort vorübergehend verwahrt, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, den aktiven Veredelungsverkehr oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind, in unverändertem Zustand nach einem anderen Mitgliedstaat weiterversandt werden, so stellen die zuständigen Zollbehörden einen neuen Versandschein T2 PT oder ein im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechendes Zollpapier aus.

    (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten neuen Zollpapiere müssen auf die beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat des Weiterversands vorgelegten Zollpapiere hinweisen und alle darauf angebrachten besonderen Vermerke enthalten.

    Artikel 7

    (1) Als Versandanmeldung T2 ES oder T2 PT gilt eine Anmeldung auf

    - einem Vordruck, der, abgesehen von den einzelstaatlichen Zwecken vorbehaltenen Feldern sowie der Grösse der durch punktierte Linien ganz oder teilweise begrenzten Felder, dem Muster in den Anhängen I oder III der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die dem Muster in den Anhängen II oder IV der vorgenannten Verordnung entsprechen;

    - einem Vordruck, der dem Muster in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 entspricht.

    (2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren auf einem Vordruck T2 ES oder T2 PT, gegebenenfalls ergänzt durch einen oder mehrere Vordrucke T2 ES bis oder T2 PT bis, erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken in dem freien Raum hinter der Kurzbezeichnung T entweder mit Schreibmaschine oder leserlich und auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe »2-Zwei-ES" oder »2-Zwei-PT" einträgt.

    Artikel 8

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Warenbeförderungen mit Versandschein T2 ES oder T2 PT die für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 sowie der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen Anwendung.

    Abschnitt II

    Vereinfachtes Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr

    Artikel 9

    Für die Anwendung des Titels IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 gilt

    1. - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von einer Eisenbahnverwaltung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Zehn zur Beförderung angenommen werden, oder

    - der Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren - für Waren, die von einem nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens in der Gemeinschaft der Zehn zur Beförderung angenommen werden,

    als Versandanmeldung oder Versandschein T2, es sei denn, er wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 50i Absätze 2 und 3 der vorgenannten Verordnung mit der Kurzbezeichnung T1 oder gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 mit der Kurzbezeichnung T2 ES oder T2 PT versehen;

    2. - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der spanischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden, oder

    - der Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren - für Waren, die von dem spanischen nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden,

    als Versandanmeldung oder Versandschein T2 ES, es sei denn, er wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 50i Absätze 2 und 3 der vorgenannten Verordnung mit der Kurzbezeichnung T1, gemäß Artikel 10 Absatz 1 mit der Kurzbezeichnung T2 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 mit der Kurzbezeichnung T2 PT versehen; 3. - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der portugiesischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden, oder

    - der Übergabeschein - gemeinschaftliches Versandverfahren - für Waren, die von dem portugiesischen nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden,

    als Versandanmeldung oder Versandschein T2 PT, es sei denn, er wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 50i Absätze 2 und 3 der vorgenannten Verordnung mit der Kurzbezeichnung T1, gemäß Artikel 10 Absatz 1 mit der Kurzbezeichnung T2 oder gemäß Artikel 10 Absatz 2 mit der Kurzbezeichnung T2 ES versehen.

    Artikel 10

    (1) Werden von der spanischen oder der portugiesischen Eisenbahnverwaltung oder von dem spanischen oder portugiesischen nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens Waren mit einem Beförderungspapier zur Beförderung angenommen, das gemäß Artikel 6 Absatz 1 als Versandschein T2 gilt, so trägt die Abgangszollstelle in Feld 25 des internationalen Frachtbriefs oder des internationalen Expreßgutscheins oder im Feld für zollamtliche Vermerke des Übergabescheins - gemeinschaftliches Versandverfahren - sichtbar die Kurzbezeichnung T2 ein.

    Die Kurzbezeichnung T2 wird durch den Abdruck des Dienststempels der Abgangszollstelle bestätigt.

    (2) Werden von einer Eisenbahnverwaltung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Zehn oder Portugals oder von einem nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens in der Gemeinschaft der Zehn oder in Portugal Waren mit einem Versandpapier zur Beförderung angenommen, das gemäß Artikel 4 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 als Versandschein T2 ES gilt, so trägt die Abganszollstelle in Feld 25 des internationalen Frachtbriefs oder des internationalen Expreßgutscheins oder im Feld für zollamtliche Vermerke des Übergabescheins - gemeinschaftliches Versandverfahren - sichtbar die Kurzbezeichnung T2 ES ein.

    Die Kurzbezeichnung T2 ES wird durch den Abdruck des Dienststempels der Abgangszollstelle bestätigt.

    (3) Werden von einer Eisenbahnverwaltung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Zehn oder Spaniens oder von einem nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens in der Gemeinschaft der Zehn oder in Spanien Waren mit einem Versandpapier zur Beförderung angenommen, das gemäß Artikel 4 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 3 als Versandschein T2 PT gilt, so trägt die Abgangszollstelle in Feld 25 des internationalen Frachtbriefs oder des internationalen Expreßgutscheins oder im Feld für zollamtliche Vermerke des Übergabescheins - gemeinschaftliches Versandverfahren - sichtbar die Kurzbezeichnung T2 PT ein.

    Die Kurzbezeichnung T2 PT wird durch den Abdruck des Dienststempels der Abgangszollstelle bestätigt.

    TITEL III

    NICHT IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERTE WAREN

    Artikel 11

    (1) Werden Waren der in Artikel 4 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Art nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so wird vorbehaltlich des Absatzes 3 das zum Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters zu verwendende Papier auf einem Vordruck T2 L ausgestellt, der dem Muster in Anhang XI der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 entspricht.

    (2) - Werden Waren der in Artikel 4 Buchstabe b) erster Unterabsatz oder Buchstabe c) zweiter Unerabsatz oder in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Art nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so wird vorbehaltlich des Absatzes 3 das zum Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters zu verwendende Papier auf einem Vordruck T2 L ES ausgestellt.

    - Werden Waren der in Artikel 4 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz oder Buchstabe c) erster Unterabsatz oder in Artikel 6 Absatz 3 bezeichneten Art nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so wird vorbehaltlich des Absatzes 3 das zum Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters zu verwendende Papier auf einem Vordruck T2 L PT ausgestellt.

    (3) Es gelten

    - als Waren der in Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Art die Waren, die mit einem gemeinschaftlichen Warenverkehrscarnet befördert werden, welches von einer Abgangszollstelle in der Gemeinschaft der Zehn ausgestellt wurde,

    - als Waren der in Artikel 4 Buchstabe b) erster Gedankenstrich bezeichneten Art die Waren, die mit einem gemeinschaftlichen Warenverkehrscarnet befördert werden, welches von einer Abgangszollstelle in Spanien ausgestellt wurde,

    - als Waren der in Artikel 4 Buchstabe c) erster Gedankenstrich bezeichneten Art die Waren, die mit einem gemeinschaftlichen Warenverkehrscarnet befördert werden, welches von einer Abgangszollstelle in Portugal ausgestellt wurde.

    Artikel 12

    (1) Als Vordrucke für das innergemeinschaftliche Versandpapier T2 L ES und T2 L PT dienen die in Artikel 11 Absatz 1 bezeichneten Muster; beim Ausfuellen dieser Vordrucke ist die Kurzbezeichnung T2 L mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich um die Angabe »ES" oder »PT" zu ergänzen. Die Angabe »ES" oder »PT" kann auf diesen Vordrucken auch eingedruckt sein.

    (2) Artikel 2 Absätze 2, 5 Buchstabe a), 6 erster und zweiter Unterabsatz, 9 und 10 sowie Titel V der Verord nung (EWG) Nr. 223/77 finden auf die Versandpapiere T2 L ES und T2 L PT Anwendung.

    Artikel 13

    Wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 eine Bescheinigung T2 M verwendet, so gelten die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages für die Erzeugnisse in dem Mitgliedstaat als erfuellt, zu dem die Zollstelle gehört, die das Heft mit Vordrucken T2 M ausgestellt hat.

    Artikel 14

    Wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2695/77 der Kommission vom 7. Dezember 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen, denen abgabenbegünstigt eingeführte Waren für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen unterliegen (1), ein Luftfrachtbrief oder ein entsprechendes Papier verwendet, so gelten die betreffenden Waren

    - als Waren der in Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Art, wenn der Abgangsflughafen zu einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft der Zehn gehört,

    - als Waren der in Artikel 4 Buchstabe b) erster Gedankenstrich bezeichneten Art, wenn der Abgangsflughafen - ausgenommen die auf den Kanarischen Inseln oder bei Melilla gelegenen Flughäfen - zu Spanien gehört,

    - als Waren der in Artikel 4 Buchstabe c) erster Gedankenstrich bezeichneten Art, wenn der Abgangsflughafen zu Portugal gehört.

    Artikel 15

    (1) Waren, die in Postsendungen (einschließlich Postpaketen) enthalten sind, gelten

    a) als Waren der in Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Art, wenn es sich um Sendungen handelt, die bei einem in der Gemeinschaft der Zehn gelegenen Postamt abgesandt werden,

    b) als Waren der in Artikel 4 Buchstabe b) erster Gedankenstrich bezeichneten Art, wenn es sich um Sendungen handelt, die bei einem in Spanien gelegenen Postamt - mit Ausnahme der Postämter auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder Melilla - abgesandt werden,

    c) als Waren der in Artikel 4 Buchstabe c) erster Gedankenstrich bezeichneten Art, wenn es sich um Sendungen handelt, die bei einem in Portugal gelegenen Postamt abgesandt werden,

    es sei denn, Umschließungen und Begleitpapiere sind mit einem gelben Klebezettel nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 versehen.

    (2) Die zuständigen Behörden des Versendungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einen in Absatz 1 genannten gelben Klebezettel auf den Umschließungen sowie den Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen,

    a) wenn für Waren, die bei einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Postamt abgesandt werden, im Falle ihrer Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren keine Versandanmeldung T2, T2 ES oder T2 PT ausgestellt werden könnte;

    b) wenn für Waren, die bei einem in der Gemeinschaft der Zehn oder in Portugal gelegenen Postamt abgesandt werden, im Falle ihrer Beförderung im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren eine Versandanmeldung T2 ES gemäß

    - Artikel 4 Buchstabe b) erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe c) zweiter Unterabsatz oder

    - Artikel 6 Absatz 2

    auszustellen wäre;

    c) wenn für Waren, die bei einem in der Gemeinschaft der Zehn oder in Spanien gelegenen Postamt abgesandt werden, im Falle ihrer Beförderung im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren eine Versandanmeldung T2 PT gemäß

    - Artikel 4 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz oder Buchstabe c) erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich oder

    - Artikel 6 Absatz 3

    auszustellen wäre.

    Die Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 kann auf diese Waren nur dann angewandt werden, wenn

    - in Spanien im Fall unter Buchstabe b) ein Versandpapier T2 L ES oder

    - in Portugal im Fall unter Buchstabe c) ein Versandpapier T2 L PT vorgelegt wird.

    Artikel 16

    Die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Regelung ist auf nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren anzuwenden, die Reisende mit sich führen oder die in ihrem Reisegepäck enthalten sind,

    a) wenn erklärt wird, daß die Waren die erforderlichen Voraussetzungen erfuellen und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

    b) in anderen Fällen, wenn ein Versandpapier T2 L, T2 L ES oder T2 L PT vorgelegt wird.

    TITEL IV

    REGELUNG FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN SPANIEN UND PORTUGAL

    Artikel 17

    (1) Ausgenommen die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 (2), Nr. 3033/80 (3) oder Nr. 3035/80 (4) des Rates fallenden Waren gilt für Waren der Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen Zolltarifs, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit einem Versandschein T2 ES oder T2 PT oder, wenn dieses Verfahren keine

    Anwendung findet, mit einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier befördert werden, die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte vorgesehene Regelung nur dann,

    - wenn beim Verbringen der Waren nach Spanien das Versandpapier T2 PT oder das entsprechende Zollpapier mit dem Vermerk »Ursprung Portugal" versehen ist;

    - wenn beim Verbringen der Waren nach Portugal das Versandpapier T2 ES oder das entsprechende Zollpapier mit dem Vermerk »Ursprung Spanien" versehen ist.

    Dieser Vermerk wird nach der Warenbezeichnung in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld angebracht und durch den Abdruck des Dienststempels der Abgangszollstelle bestätigt. Der Ursprungscharakter der genannten Waren ist in den vom Rat nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 3 der Beitrittsakte erlassenen oder zu erlassenden Bestimmungen definiert.

    (2) Für Waren, die mit einem der unter Titel II Abschnitt II genannten Papiere, welche im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 einem Versandschein T2 PT entsprechen, befördert werden, gilt die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte vorgesehene Regelung nur dann, wenn ein Versandpapier T2 L ES oder ein Versandpapier T2 L PT vorgelegt wird, das mit dem in Absatz 1 genannten und von den Zollbehörden bestätigten Vermerk betreffend den Ursprung dieser Waren versehen ist. In diesem Fall kommt Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 50i Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 nicht zur Anwendung.

    TITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der spezifischen Regelungen auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind,

    1. wird auf die Waren, für die Warenverkehrsbescheinigungen Ä1 oder Formblätter Ä2 im Einklang mit dem Abkommen zwischen Spanien und der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und die sich am 1. März 1986 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft vorübergehend verwahrt werden, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind, bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage dieser Bescheinigungen oder Formblätter die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Regelung angewandt, ohne daß ein nachträglich ausgestelltes Versandpapier T2 L oder T2 L ES vorgelegt zu werden braucht;

    2. wird auf Waren, für die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder Formblätter EUR 2 im Einklang mit den Abkommen zwischen Portugal und der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und die sich am 1. März 1986 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft vorübergehend verwahrt werden, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind, bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage dieser Bescheinigungen oder Formblätter die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Regelung angewandt, ohne daß ein nachträglich ausgestelltes Versandpapier T2 L oder T2 L PT vorgelegt zu werden braucht;

    3. wird im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal auf Waren, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 oder Formblätter EUR 2 mit dem Vermerk »EFTA-SPAIN-TRADE" im Einklang mit den Abkommen über den Warenverkehr zwischen diesen beiden Ländern ausgestellt worden sind, und die sich am 1. März 1986 auf dem Transport befinden oder im Bestimmungsland vorübergehend verwahrt werden, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind, bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage dieser Bescheinigungen oder Formblätter, die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Regelung angewandt, ohne daß ein nachträglich ausgestelltes Versandapier T2 L PT oder T2 L ES vorgelegt zu werden braucht.

    4. Werden die in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Waren wieder ausgeführt, nachdem sie vorübergehend verwahrt wurden oder in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden waren, so erfolgt ihre Beförderung je nach Fall mit einem Versandschein T2, T2 ES oder T2 PT oder einem im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Regelung entsprechenden Zollpapier. Jedoch gilt die genannte Regelung für diese Waren nicht mehr nach dem 31. Dezember 1986.

    Artikel 19

    Vorbehaltlich der Bestimmungen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind, gilt folgende Regelung:

    1. Im Warenverkehr zwischen Spanien und der Gemeinschaft der Zehn kann für Waren, die sich am 1. März 1986 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft vorübergehend verwahrt werden, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind und für die keine Warenverkehrsbescheinigung Ä1 oder Formblätter Ä2 ausgestellt worden sind,

    a) nachträglich ein Versandpapier T2 L ausgestellt werden, sofern die Waren die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Versandpapiers in der Gemeinschaft der Zehn erfuellt haben und von dort aus nach Spanien versandt worden sind. Ein Versandpapier T2 L kann jedoch nicht nachträglich ausgestellt werden, wenn es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, oder um bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse handelt, für die vor dem 1. März 1986 anläßlich ihrer Ausfuhr nach Spanien die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfuellt worden sind;

    b) nachträglich ein Versandpapier T2 L ES ausgestellt werden, wenn die Waren die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Versandpapiers in Spanien erfuellt haben und von dort aus in die Gemeinschaft der Zehn versandt worden sind.

    2. Im Warenverkehr zwischen Portugal und der Gemeinschaft der Zehn kann für Waren, die sich am 1. März 1986 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft vorübergehend verwahrt werden, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind und für die keine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder Formblätter EUR 2 ausgestellt worden sind,

    a) nachträglich ein Versandpapier T2 L ausgestellt werden, wenn die Waren die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Versandpapiers in der Gemeinschaft der Zehn erfuellt haben und von dort aus nach Portugal versandt worden sind.

    Ein Versandpapier T2 L kann jedoch nicht nachträglich ausgestellt werden, wenn es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, oder um bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse handelt, für die vor dem 1. März 1986 anläßlich ihrer Ausfuhr nach Portugal die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfuellt worden sind;

    b) nachträglich ein Versandpapier T2 L PT ausgestellt werden, wenn die Waren die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Papiers in Portugal erfuellt haben und von dort aus in die Gemeinschaft der Zehn versandt worden sind.

    3. Im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal kann für Waren, die sich am 1. März 1986 auf dem Transport befinden oder im Bestimmungsmitgliedstaat vorübergehend verwahrt werden, in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind und für die keine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder Formblätter EUR 2 mit dem Vermerk »EFTA-SPAIN-TRADE" ausgestellt worden sind,

    a) nachträglich ein gegebenenfalls mit dem in Artikel 17 genannten Vermerk betreffend den Ursprung versehenes Versandpapier T2 L ES ausgestellt werden, sofern die Waren die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Versandpapiers in Spanien erfuellt haben und von dort aus nach Portugal befördert worden sind;

    b) nachträglich ein gegebenenfalls mit dem in Artikel 17 genannten Vermerk betreffend den Ursprung versehenes Versandpapier T2 L PT ausgestellt werden, sofern die Waren die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Versandpapiers in Portugal erfuellt haben und von dort aus nach Spanien befördert worden sind.

    Artikel 20

    Für die Anwendung dieser Verordnung gelten Waren, die mit einem Versandpapier T2 GR oder mit einem diesem aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 49/81 entsprechenden Zollpapier befördert werden, als mit einem Versandpapier T2 oder einem im Hinblick auf die Anwendung der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 entsprechenden Zollpapier beförderte Waren.

    Artikel 21

    Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 werden die Bestimmungen dieser Verordnung über die Vordrucke erforderlichenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 678/85, der Verordnung (EWG) Nr. 679/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 2855/85 geändert.

    Artikel 22

    Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Februar 1986

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20.

    (3) ABl. Nr. L 322 vom 3. 12. 1985, S. 10.

    (4) ABl. Nr. L 333 vom 24. 12. 1977, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 4 vom 1. 1. 1981, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 298 vom 26. 10. 1982, S. 8.

    (7) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 7.

    (9) ABl. Nr. L 274 vom 15. 10. 1985, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 2 vom 4. 1. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 314 vom 8. 12. 1977, S. 14.

    (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

    (3) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

    Top