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Document 31986R0374

    Verordnung (EWG) Nr. 374/86 des Rates vom 17. Februar 1986 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/86 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 44 vom 21.2.1986, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987; Stillschweigend aufgehoben durch 31987R4164

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/374/oj

    31986R0374

    Verordnung (EWG) Nr. 374/86 des Rates vom 17. Februar 1986 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/86 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Amtsblatt Nr. L 044 vom 21/02/1986 S. 0002 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0078
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0078


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 374/86 DES RATES

    vom 17. Februar 1986

    zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/86 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) wurde am 5. Dezember 1970 unterzeichnet und trat am 1. April 1971 in Kraft.

    Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) wurde am 4. März 1976 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 1976 in Kraft.

    Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des genannten Abkommens ist, hat der Assoziationsrat den Beschluß Nr. 1/86 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 gefasst.

    Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 1/86 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Februar 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. van den BRÖK

    (1) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 3.

    BESCHLUSS Nr. 1/86 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-MALTA

    vom 15. Januar 1986

    zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das am 5. Dezember 1970 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta,

    gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden »Protokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die der ECU entsprechenden Beträge waren am 1. Oktober 1984 in einigen nationalen Währungen niedriger als die entsprechenden Beträge am 1. Oktober 1982. Eine aufgrund des Beschlusses Nr. 1/82 des Assoziationsrates automatisch durchgeführte Anpassung des Stichtages würde bei der Umrechnung in diese nationalen Währungen zu einer realen Verminderung der für die vereinfachten Verfahren vorgesehenen Hoechstwerte führen. Um dies zu verhindern, müssen diese in ECU ausgedrückten Hoechstwerte erhöht werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe »2 000 ECU" durch »2 355 ECU" ersetzt.

    2. In Artikel 17 Absatz 2 wird die Angabe »140 ECU" durch »165 ECU" und die Angabe »400 ECU" durch »470 ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 1986.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    P. FARRUGIA

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