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Document 31986L0545

    Erste Richtlinie 86/545/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1986 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    ABl. L 323 vom 18.11.1986, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 32000L0029

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/545/oj

    31986L0545

    Erste Richtlinie 86/545/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1986 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 323 vom 18/11/1986 S. 0014 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0046
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0046


    *****

    ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 1986

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    (86/545/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Absatz dritter und vierter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 77/93/EWG sind Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten festgelegt.

    Die wichtigen Schadorganismen sind entweder in Anhang I oder in Anhang II dieser Richtlinie aufgelistet.

    Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse hat sich gezeigt, daß zwei in diesen Anhängen aufgeführte Organismen, Anarsia lineatella und Laspeyresia molesta, eine geringere Gefahr darstellen als ursprünglich angenommen.

    Die Schutzmaßnahmen sollten daher auf bestimmte Obstpflanzen, Früchte ausgenommen, und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden, in denen die gefährdeten Pflanzen in erheblichem Umfang erzeugt werden.

    Die Anhänge I und II der Richtlinie 77/93/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

    Diese Änderungen werden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Anhang I der Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

    In Teil A Buchstabe a) wird Nummer 7 gestrichen.

    2. Anhang II der Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

    a) In Teil A Buchstabe a) wird Nummer 1 gestrichen.

    b) In Teil B Buchstabe a) werden folgende Nummern eingefügt:

    1.2.3 // // // // »1a Anarsia lineatella Zell. // Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausgenommen Früchte oder Samen // Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich" // // // // // // // »10aa Laspeyresia molesta (Busck) // Cydonia Mill., Malus Mill, Prunus L. und Pyrus L., ausgenommen Früchte oder Samen // Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich". // // //

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1987 nachzukommen.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich von allen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen haben. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Oktober 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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