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Document 31986D0571

    86/571/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

    ABl. L 337 vom 29.11.1986, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/571/oj

    Related international agreement

    31986D0571

    86/571/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 337 vom 29/11/1986 S. 0001 - 0001


    BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 1986 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (86/000/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Zusatzprotokoll zu dem am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(1) zu genehmigen, um dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu- giesischen Republik zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemein- schaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor(2).

    Artikel 3

    Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 15. September 1986.

    Im Namen des RatesDer PräsidentG. HOWE

    (1)ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 2.

    (2)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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