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Document 31985R2139

Verordnung (EWG) Nr. 2139/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

ABl. L 199 vom 31.7.1985, p. 13–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2139/oj

31985R2139

Verordnung (EWG) Nr. 2139/85 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 199 vom 31/07/1985 S. 0013 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0171
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0171


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2139/85 DES RATES

vom 25. Juli 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EW) Nr. 1716/84 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1717/84 (4), sind die Regeln und Bedingungen für die Jahreskonten festgelegt worden, die es ermöglichen, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Ausgaben für die Interventionsmaßnahmen festzustellen, für die nicht im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation ein bestimmter Betrag je Einheit festgesetzt worden ist.

Für im Wirtschaftsjahr 1985/86 in die Intervention eingelagerte Butter und eingelagertes Getreide ist vorgesehen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Verkürzung der Zahlungsfrist zugunsten von Kleinerzeugern einzuräumen.

Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dürfen die daraus sich ergebenden zusätzlichen Ausgaben nicht zu Lasten des EAGFL gehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 wird durch folgenden Artikel ergänzt:

»Artikel 7a

Wenn die Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen für von Kleinerzeugern in die Intervention angekaufte Butter und angekauftes Getreide zu verkürzen, werden die Zinskosten, die sich aus der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ergeben, im Wirtschaftsjahr 1985/86 nicht von den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Jahreskonten erfasst."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 21. 6. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 21. 6. 1984, S. 8.

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