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Document 31984R1755

    Verordnung (EWG) Nr. 1755/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen im Bereich der Ernährung

    ABl. L 165 vom 23.6.1984, p. 7–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/1996; Aufgehoben durch 31996R1292

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1755/oj

    31984R1755

    Verordnung (EWG) Nr. 1755/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen im Bereich der Ernährung

    Amtsblatt Nr. L 165 vom 23/06/1984 S. 0007 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0133
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0133


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1755/84 DES RATES

    vom 19. Juni 1984

    über Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen im Bereich der Ernährung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft müsste parallel zu anderen Bemühungen um die Ernährungssicherheit alles tun, um die Entwicklungsländer zu veranlassen, ihren Selbstversorgungsgrad bei Nahrungsmitteln, z. B. durch Ernährungsstrategien, zu erhöhen.

    Die Gemeinschaft sollte sich an diesen Anstrengungen durch eine bedeutende Unterstützung beteiligen.

    Diese Unterstützung kann durch eine grössere Flexibilität der Nahrungsmittelhilfe verstärkt werden, die es, wenn es die Umstände erlauben, insbesondere ermöglichen würde, Nahrungsmittelhilfeaktionen durch eine Finanzhilfe für Entwicklungsvorhaben im Bereich der Landwirtschaft und der Ernährung abzulösen.

    Es ist festzulegen, durch welche Maßnahmen die Ablösung erfolgen kann.

    Ferner ist ein Verfahren zur Verwaltung der Ablösungshilfen vorzusehen. Das in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 (2) vorgesehene Verfahren kann hierfür Verwendung finden.

    Im Vertrag sind hierfür besondere Befugnisse nicht vorgesehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft kann zugunsten von Entwicklungsländern Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen durchführen, wenn dies nach den Umständen gerechtfertigt ist.

    Diese Maßnahmen sollen mit Hilfe der vorhandenen Mittel die Ausarbeitung und die Durchführung einer Ernährungsstrategie oder anderer Maßnahmen zugunsten der Ernährungssicherheit dieser Länder unterstützen und sie veranlassen, ihren Selbstversorgungsgrad bei Nahrungsmitteln zur erhöhen. Sie sollen, soweit möglich, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der bedürftigsten Bevölkerungsschichten der betreffenden Länder beitragen.

    Die Ablösungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien und Verfahren in Form von finanzieller und technischer Hilfe durchgeführt.

    Artikel 2

    Die Ablösungsmaßnahmen können zugunsten und auf Antrag von Entwicklungsländern durchgeführt werden, die für eine Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 in Betracht kommen, und zwar für einen Teil oder die gesamte Menge der Nahrungsmittelhilfe, die ihnen im Rahmen der in den jährlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 vorgesehenen Menge zugeteilt wurde oder zugeteilt werden könnte, wobei insbesondere die Entwicklung von Produktion, Verbrauch und Vorratsmengen im betreffenden Land, die Ernährungssituation der Bevölkerung sowie die Nahrungsmittelhilfen anderer Geber zu berücksichtigen sind.

    Mit diesen Maßnahmen sollen eigene Anstrengungen der begünstigten Länder unterstützt oder angeregt werden.

    Artikel 3

    Die Ablösungsmaßnahmen sind für Maßnahmen der finanziellen und technischen Hilfe bestimmt, die gemäß den Zielen des Artikels 1 den Selbstversorgungsgrad bei Nahrungsmitteln durch die Entwicklung im Bereich der Landwirtschaft und der Ernährung des betreffenden Landes sowie die Ernährungssicherheit verbessern sollen, indem sie zum Beispiel Finanzbeiträge leisten zu

    - der Lieferung der für die Nahrungsmittelerzeugung benötigten Betriebsmittel,

    - Agrarkreditmaßnahmen,

    - Lagerhaltungsmaßnahmen auf bäuerlicher, dörflicher, lokaler, nationaler oder regionaler Ebene,

    - Maßnahmen im Bereich der Vermarktung, Beförderung, Verteilung oder Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln,

    - Tätigkeiten im Bereich angewandter Forschung und praktischer Ausbildung,

    - Vorhaben zur Entwicklung der Nahrungsmittelproduktion.

    Artikel 4

    Die Hilfe wird von der Gemeinschaft entweder autonom oder im Rahmen einer gemeinsamen Finanzierung mit Mitgliedstaaten oder anderen Gebern gewährt.

    Artikel 5

    Die Hilfe der Gemeinschaft erfolgt in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse.

    Artikel 6

    (1) Die Hilfe kann zur Deckung von externen Ausgaben sowie von zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen lokalen Ausgaben einschließlich der Wartungs- und Betriebskosten verwendet werden.

    Steuern, Zölle und Abgaben sind von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

    (2) Gegebenenfalls anfallende Gegenwertmittel sind im Einvernehmen mit der Gemeinschaft für die in dieser Verordnung genannten Ziele einzusetzen.

    Artikel 7

    Die Beteiligung an den Ausschreibungen, Aufträgen und Verträgen steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten sowie des Empfängerlandes offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer, denen eine Hilfe der Gemeinschaft gewährt wird, ausgedehnt werden, insbesondere in Fällen einer gemeinsamen Finanzierung oder zu dem Zweck, eine allzu starke Steigerung der Kosten der Maßnahmen infolge von grossen Entfernungen, Transportproblemen oder Lieferfristen zu vermeiden.

    Die Beteiligung anderer Entwicklungsländer stellt einen Ausnahmefall dar und wird von Fall zu Fall nach dem Verfahren des Artikels 8 zugelassen.

    Artikel 8

    Die Beschlüsse über die Annullierung einer Nahrungsmittelhilfe und die Gewährung einer Ablösungshilfe sowie die Bedingungen für deren Leistung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 nach Anhörung des in Artikel 7 derselben Verordnung vorgesehenen Ausschusses gefasst.

    Dieser Ausschuß kann jede andere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung der Ablösungsmaßnahmen prüfen, die sein Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.

    Artikel 9

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlamen und dem Rat jährlich Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemässe Durchführung der Ablösungsmaßnahmen.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Anwendung von Absatz 1 und liefern ihr insbesondere alle erforderlichen Informationen.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. CHEYSSON

    (1) ABl. Nr. C 127 vom 14. 5. 1984, S. 249.

    (2) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1.

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