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Document 31984R1312

    Verordnung (EWG) Nr. 1312/84 der Kommission vom 11. Mai 1984 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 in bezug auf die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge für Hartweizen in Italien

    ABl. L 125 vom 12.5.1984, p. 35–35 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1312/oj

    31984R1312

    Verordnung (EWG) Nr. 1312/84 der Kommission vom 11. Mai 1984 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 in bezug auf die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge für Hartweizen in Italien

    Amtsblatt Nr. L 125 vom 12/05/1984 S. 0035 - 0035


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1312/84 DER KOMMISSION

    vom 11. Mai 1984

    zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 in bezug auf die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge für Hartweizen in Italien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über die Beihilfe für Hartweizen (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1455/82 (4), sind die Grundregeln betreffend die Beihilfegewährung für Hartweizen festgelegt. Unter anderem ist darin vorgesehen, daß die Beihilfe Hartweizenerzeugern in betimmten Gebieten Italiens, Frankreichs und Griechenlands und vor allem in Berg- und Hügelgebieten sowie in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 75/268/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/169/EWG (6), gewährt wird.

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 der Kommission (7) wurde die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge für Hartweizen auf den 30. April eines jeden Jahres festgesetzt.

    Mit Richtlinie 84/167/EWG des Rates vom 28. Februar 1984 zur Änderung der Richtlinie 75/273/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Italien) (8) wurde das Verzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete in Italien erweitert. Diese Richtlinie ist zu einem Zeitpunkt wirksam geworden, der die Einhaltung der vorgenannten Frist des 30. April erschwerte.

    Infolgedessen ist in diesen Gebieten von der vorgesehenen Frist abzuweichen.

    Da diesen Gebieten zum erstenmal die Beihilferegelung für Hartweizen zugute kommt, sind die Kontrollen bei den eingereichten Beihilfeanträgen entsprechend zu verstärken.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 müssen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 die Beihilfeanträge in den Gebieten, die mit Richtlinie 84/167/EWG dem in der Richtlinie 75/273/EWG vorgesehenen Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete hinzugefügt wurden, spätestens bis zum 31. Mai 1984 bei der zuständigen Stelle der Italienischen Republik eingereicht werden.

    (2) Die Italienische Republik trifft neben den in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 vorgesehenen Maßnahmen alle zusätzlichen Vorkehrungen, die sie zur Ausübung der Kontrolle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 für erforderlich hält.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Mai 1984

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 351 vom 21. 12. 1976, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 16.

    (5) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 82 vom 26. 3. 1984, S. 67.

    (7) ABl. Nr. L 327 vom 20. 12. 1977, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 82 vom 26. 3. 1984, S. 1.

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