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Document 31984R1028

Verordnung (EWG) Nr. 1028/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen

ABl. L 107 vom 19.4.1984, p. 17–18 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1028/oj

31984R1028

Verordnung (EWG) Nr. 1028/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen

Amtsblatt Nr. L 107 vom 19/04/1984 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0109
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0109
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0130


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1028/84 DES RATES vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs im Getreidesektor macht eine langfristige Verschärfung der Interventionsbedingungen erforderlich. Dieses Ziel kann nur durch die Einführung strengerer Normen für die Standardqualität und somit für die bei der Intervention verlangte Mindestqualität erreicht werden. Hierzu empfiehlt es sich, den Feuchtigkeitsgehalt für Mais anzupassen und den Feuchtigkeitsgehalt für die Standardqualität von Hartweizen festzusetzen.

Es ist vorgesehen, ab dem Wirtschaftsjahr 1984/85 einen Interventionspreis für Sorghum festzusetzen. Eine solche Maßnahme macht die Definition einer Standardqualität erforderlich.

Zusammen mit den vorgenannten Änderungen sind bestimmte technische Verbesserungen der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 (5) vorzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"... über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen".

2. In Artikel 4 Buchstabe b) wird der angegebene Feuchtigkeitsgehalt durch 15,5 v.H. ersetzt.

3. Artikel 4 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Anteil des Kornbesatzes : 4 v.H. (als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß, durch Trocknung überhitzte Körner)".

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

Die für den Richtpreis und den Interventionspreis für Sorghum maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt: a) Gesundes und handelsübliches Sorghum von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen;

b) Feuchtigkeitsgehalt : 15,5 v.H.;

c) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind : 8 v.H., davon: - Anteil des Bruchkorns : 2 v.H. (als Bruchkorn gelten Teile von Körnern oder Körner, die durch ein Rundlochsieb von 1,8 mm fallen),

- Anteil des Kornbesatzes : 4 v.H. (als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß, durch Trocknung überhitzte Körner).

- Anteil des Auswuchses : 1 v.H.,

- Anteil des Schwarzbesatzes : 1 v.H. (als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner (Unkrautsamen), verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenfragmente);

d) Tanningehalt : 0,30 v.H. je kg Trockensubstanz."

5. In Artikel 5 - Buchstabe a) wird das Wort "trocken" gestrichen.

- wird folgender Buchstabe d) angefügt:

"d) Feuchtigkeitsgehalt : 15,5 v.H.". (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. C 62 vom 5.3.1984, S. 6. (4) ABl. Nr. C 104 vom 16.4.1984, S. 96. (5) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 22.

6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Zur Durchführung dieser Verordnung a) sind die Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide darstellen, im Anhang definiert, es sei denn, daß diese Verordnung andere Definitionen enthält;

b) werden die Methoden zur Bestimmung - der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide darstellen,

- des Feuchtigkeitsgehalts,

- der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben,

- des Tanningehalts

nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegt."

7. Anhang I Abschnitt B und Anhang II werden aufgehoben. Anhang I Abschnitt A wird "Anhang".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1984/85 für jedes der genannten Erzeugnisse.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROCARD

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