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Document 31984R0892

Verordnung (EWG) Nr. 892/84 der Kommission vom 31. März 1984 zur Festsetzung der ab 2. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor

ABl. L 91 vom 1.4.1984, p. 60–63 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/04/1984; Aufgehoben durch 31984R0942

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/892/oj

31984R0892

Verordnung (EWG) Nr. 892/84 der Kommission vom 31. März 1984 zur Festsetzung der ab 2. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 091 vom 01/04/1984 S. 0060 - 0063


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 892/84 DER KOMMISSION

vom 31. März 1984

zur Festsetzung der ab 2. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 868/84 vom 31. März 1984 (2) hat der Rat für das Wirtschaftsjahr 1984/85 den Orientierungspreis und den Interventionspreis für ausgewachsene Rinder festgesetzt. Der Rat hat jedoch gleichzeitig mit der Verordnung (EWG) Nr. 869/84 (3) beschlossen, daß das Handelsklassenschema für Tierkörper ausgewachsener Rinder auf die Interventionsmaßnahmen erst ab 9. April 1984 Anwendung findet. Für die Zwischenzeit sollten deshalb die Interventionsankaufspreise nach dem herkömmlichen Verfahren festgesetzt werden.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (5), sind Qualitäten und Angebotsformen der anzukaufenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß erstens der Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützung sowie dem Gleichgewicht zwischen dem betreffenden Markt und den Märkten konkurrierender tierischer Erzeugnisse und zweitens den finanziellen Verantwortlichkeiten Rechnung getragen wird, die der Gemeinschaft dabei zufallen. Es empfiehlt sich deshalb, die Ankäufe auf bestimmte Angebotsformen von Fleisch zu beschränken.

Die untere und die obere Grenze der Ankaufspreise müssen so festgesetzt werden, daß die Interventionsstellen dem Wertunterschied des Fleisches je nach Alter, Gewicht, Körperbau und Mastzustand der Tiere Rechnung tragen können.

Die oberen Grenzen der Ankaufpreise sind entsprechend der Höhe des mit der Verordnung (EWG) Nr. 868/84 festgesetzten Interventionspreises für das Vermarktungsjahr 1984/85 festzusetzen, wobei die Koeffizienten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 796/84 (7), anzuwenden sind.

Das gleichzeitige Angebot von Hinter- und Vorderviertel desselben Tierkörpers erleichtert die Kontrollen der Interventionsstelle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über Qualität und Klassifizierung des angebotenen Fleisches. Es ist daher die Möglichkeit vorzusehen, daß die Interventionsstellen im Hinblick darauf verlangen können, daß ihnen die beiden Viertel zusammen angeboten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Interventionsstellen kaufen ab 2. April 1984 die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 angebotenen Hinterviertel zu Preisen an, die innerhalb der im Anhang für die einzelnen Erzeugnisse festgesetzten Grenzen liegen, wobei Alter, Gewicht, Körperform und Mastzustand der Tiere, von denen sie stammen, berücksichtigt werden.

Gegenstand von Interventionskäufen gemäß den vorstehenden Bedingungen kann nur Fleisch sein, das von männlichen Tieren stammt.

Auf Verlangen der Interventionsstelle ist ihr zusammen mit dem Hinterviertel das vom selben Tierkörper stammende Vorderviertel anzubieten.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 3042/83 (8) wird mit Wirkung vom 2. April 1984 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 2. April 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 30.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 132 vom 19. 5. 1973, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 86 vom 29. 3. 1984, S. 20.

(8) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1983, S. 16.

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